Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1186 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
schuß ist befugt, durch endgültigen Beschluß einen Wasserstand, welcher bis zur 
rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren inne zu halten ist, 
vorläufig festzusetzen (§§. 1 bis 7 des Gesetzes vom 15. November 1811; §s§. 4 
bis 11 des Gesetzes vom 9. Februar 1867; Titel 1I Artikel 16 des Rheinischen 
Ruralgesetzes vom 28. September 1791; §. 2 Nr. 3 und 4 des Rheinischen 
Ressortreglements vom 20. Juli 1818). 
b) Beschaffung von Vorfluth. 
§. 68. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß beschließt: 
1. über Anträge auf Beschaffung von Vorfluth!t), und zwar nach einer vor- 
gängigen, von ihm anzuordnenden örtlichen Untersuchung (§S§. 103 bis 109 
und 113 bis 116 Theil 1 Titel 8 Allgemeinen Landrechts; §§. 11 bis 18 
des Vorfluthgesetzes vom 15. November 1811; Artikel 3 des Gesetzes vom 
11. Mai 1853; §§. 14 bis 16, 18 bis 21 des Gesetzes vom 9. Februar 
1867; §§. 4 ff. des Vorfluthgesetzes vom 14. Juni 1859). Das schieds- 
richterliche Verfahren nach den Bestimmungen der 8§§. 15 ff. des Vorfluth- 
gesetzes vom 15. November 1811 findet auch auf die Fälle der 88. 108 
bis 02 und 113 bis 116 Theil 1 Titel 8 Allgemeinen Landrechts An- 
wendung; 
2. über Anträge auf Mitbenutzung einer Entwässerungsanlage und auf 
Abänderungen eines Entwässerungsplanes (§§. 17, 20 des Gesetzes vom 
9. Februar 1867). 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf münd- 
liche Verhandlung. im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
§. 69. Die Aufforderung zur Schiedsrichterwahl, die Ernennung des Ob- 
mannes, sowie der von den Betheiligten nicht rechtzeitig gewählten Schieds- 
richter und die Ermächtigung des Schiedsgerichts erfolgt endgültig durch Be- 
schluß des Kreis= (Stadt-) Ausschusses (§§. 22, 23, 25, 27 des Gesetzes vom 
15. November 1811; 8§§. 23, 24, 26 des Gesetzes vom 9. Februar 1867). 
§. 70. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß beschließt: Z„ Z 
1. über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Schiedsrichteramts (6. 30 
des Gesetzes vom 15. November 1811; §. 24 des Gesetzes vom 9. Februar 
1867); 
2. über die Zurückweisung unzulässiger Schiedsrichter (§§. 28, 29 des Ge- 
setzes vom 15. November 1811; §. 27 des Gesetzes vom 9. Februar 
1867); Z 
3. über die Festsetzung der Vergütung der Schiedsrichter (F. 33 des Ge- 
setzes vom 15. November 1811; §. 27 des Gesetzes vom 9. Februar 1867); 
4. über die Festsetzung der Vergütung der Kommissarien (§. 27 des Gesetzes 
vom 9. Februar 1867). · , 
Gegen die Beschlüsse des Kreis= (Stadt-) Ausschusses steht innerhalb zwei 
Wochen den Betheiligten der Antrag auf mündliche Verhandlung im Streit- 
verfahren zu, in welchem der Kreis= (Stadt-) Ausschuß endgültig entscheidet. 
§. 71. Die Anufechtung der schiedsrichterlichen Entscheidung erfolgt sschue 
halb sechs Wochen im Wege der Klage bei dem Kreis= (Stadt= A#us vom 
*3 26 des Gesetzes vom 15. November 1811; §. 26 des Gesetze 
9. Februar 1867). 
§. 72. Die Vorschrift in §. 28 des Gesetzes vom 9. Februar 1867 weßes 
exekutivischer Einziehung von Kosten und Kostenvorschüssen durch die Bezirks- 
regierung ist aufgehoben. 
c) Bewässerungsanlagen. ç 
§. 73. Der Bezirksausschuß beschließt über die Beschränkung der Ableitung 
des Wassers, wenn durch eine Bewässerungsanlage das öffentliche Interesse ge- 
fährdet oder der nothwendige Wasserbedarf den unterhalb liegenden Einwohnern 
  
1) Dazu gehört die Verfolgung des Anspruchs, wonach die zur Grabenunter: 
haltung verpflichteten Grundbesitzer die Verbreiterung oder Vertiefung der Gräben 
zur Erweiterung der Abflußverhältnisse uicht sowohl dulden, als vielmehr auf ihre 
Kosten allein ausführen sellen, nicht, E. O. V. XXV. 282.
	        
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