1186 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz.
schuß ist befugt, durch endgültigen Beschluß einen Wasserstand, welcher bis zur
rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren inne zu halten ist,
vorläufig festzusetzen (§§. 1 bis 7 des Gesetzes vom 15. November 1811; §s§. 4
bis 11 des Gesetzes vom 9. Februar 1867; Titel 1I Artikel 16 des Rheinischen
Ruralgesetzes vom 28. September 1791; §. 2 Nr. 3 und 4 des Rheinischen
Ressortreglements vom 20. Juli 1818).
b) Beschaffung von Vorfluth.
§. 68. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß beschließt:
1. über Anträge auf Beschaffung von Vorfluth!t), und zwar nach einer vor-
gängigen, von ihm anzuordnenden örtlichen Untersuchung (§S§. 103 bis 109
und 113 bis 116 Theil 1 Titel 8 Allgemeinen Landrechts; §§. 11 bis 18
des Vorfluthgesetzes vom 15. November 1811; Artikel 3 des Gesetzes vom
11. Mai 1853; §§. 14 bis 16, 18 bis 21 des Gesetzes vom 9. Februar
1867; §§. 4 ff. des Vorfluthgesetzes vom 14. Juni 1859). Das schieds-
richterliche Verfahren nach den Bestimmungen der 8§§. 15 ff. des Vorfluth-
gesetzes vom 15. November 1811 findet auch auf die Fälle der 88. 108
bis 02 und 113 bis 116 Theil 1 Titel 8 Allgemeinen Landrechts An-
wendung;
2. über Anträge auf Mitbenutzung einer Entwässerungsanlage und auf
Abänderungen eines Entwässerungsplanes (§§. 17, 20 des Gesetzes vom
9. Februar 1867).
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf münd-
liche Verhandlung. im Verwaltungsstreitverfahren statt.
§. 69. Die Aufforderung zur Schiedsrichterwahl, die Ernennung des Ob-
mannes, sowie der von den Betheiligten nicht rechtzeitig gewählten Schieds-
richter und die Ermächtigung des Schiedsgerichts erfolgt endgültig durch Be-
schluß des Kreis= (Stadt-) Ausschusses (§§. 22, 23, 25, 27 des Gesetzes vom
15. November 1811; 8§§. 23, 24, 26 des Gesetzes vom 9. Februar 1867).
§. 70. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß beschließt: Z„ Z
1. über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Schiedsrichteramts (6. 30
des Gesetzes vom 15. November 1811; §. 24 des Gesetzes vom 9. Februar
1867);
2. über die Zurückweisung unzulässiger Schiedsrichter (§§. 28, 29 des Ge-
setzes vom 15. November 1811; §. 27 des Gesetzes vom 9. Februar
1867); Z
3. über die Festsetzung der Vergütung der Schiedsrichter (F. 33 des Ge-
setzes vom 15. November 1811; §. 27 des Gesetzes vom 9. Februar 1867);
4. über die Festsetzung der Vergütung der Kommissarien (§. 27 des Gesetzes
vom 9. Februar 1867). · ,
Gegen die Beschlüsse des Kreis= (Stadt-) Ausschusses steht innerhalb zwei
Wochen den Betheiligten der Antrag auf mündliche Verhandlung im Streit-
verfahren zu, in welchem der Kreis= (Stadt-) Ausschuß endgültig entscheidet.
§. 71. Die Anufechtung der schiedsrichterlichen Entscheidung erfolgt sschue
halb sechs Wochen im Wege der Klage bei dem Kreis= (Stadt= A#us vom
*3 26 des Gesetzes vom 15. November 1811; §. 26 des Gesetze
9. Februar 1867).
§. 72. Die Vorschrift in §. 28 des Gesetzes vom 9. Februar 1867 weßes
exekutivischer Einziehung von Kosten und Kostenvorschüssen durch die Bezirks-
regierung ist aufgehoben.
c) Bewässerungsanlagen. ç
§. 73. Der Bezirksausschuß beschließt über die Beschränkung der Ableitung
des Wassers, wenn durch eine Bewässerungsanlage das öffentliche Interesse ge-
fährdet oder der nothwendige Wasserbedarf den unterhalb liegenden Einwohnern
1) Dazu gehört die Verfolgung des Anspruchs, wonach die zur Grabenunter:
haltung verpflichteten Grundbesitzer die Verbreiterung oder Vertiefung der Gräben
zur Erweiterung der Abflußverhältnisse uicht sowohl dulden, als vielmehr auf ihre
Kosten allein ausführen sellen, nicht, E. O. V. XXV. 282.