Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1187
entzogen wird (§. 15 des Gesetzes vom 28. Februar 1843; §. 3 der Wiesen-
rdnung für den Kreis Siegen vom 28. Oktober 1846).
§. 74. Der Kreis-(Stadt-) Ausschuß faßt den Präklusionsbescheid bei
Bewässerungsanlagen ab (§§. 19 bis 22, beziehungsweise 6 bis 9 a. a. O.).
Gegen die Präklusion ist das Restitutionsgesuch innerhalb zwei Wochen bei
dem Kreis-(Stadt-) Ausschusse anzubringen, welcher darüber im Verwaltungs-
krbitverfahren entscheidet. Auf Berufung entscheidet der Bezirksausschuß end-
gültig.
Das Gleiche gilt bezüglich des Präklusionsverfahrens bei Entwässerungs-
Anlagen (Gesetz vom 23. Januar 1846; Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai
1853; §. 29 des Gesetzes vom 9. Februar 1867).
§. 75. Ueber Widersprüche!) gegen eine Bewässerungsanlage des Ufer-
besitzers (6§. 16 a und b, 17, 23 of 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Februar
1843; §. 12 der Wiesenordnung vom 28. Oktober 1846) entscheidet der Kreis-
(Stadt-) Ausschuß im Verwaltungsstreitverfahren.
§. 76. Die Anträge eines Uferbesitzers auf Einräumung oder Beschränkung
von Rechten behufs Ausführung oder Erhaltung von Bewäsferungsanlagen sind
bei dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse anzubringen. ·
Behufs Prüfung des Antrags an Ort und Stelle und Vernehmung der
Betheiligten ernennt der Kreis= (Stadt-) Ausschuß einzelne seiner Mitglieder
oder andere Sachverständige, welche das Ergebniß der Erhebung unter Bei-
fügung ihres Gutachtens festzustellen haben.
Demnächst beschließt der Kreis= (Stadt-) Ausschuß über die Vorfrage, ob
ein überwiegendes Landeskulturinteresse vorwalte (§§. 30 bis 32 des Ges. vom
28. Februar 1843).
§. 77. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß ernennt endgültig die Kommissarien
für das fernere Verfahren und beschließt über die erhobenen Widersprüche
gegen den von den Kommissarien entworfenen Plan, sowie über die Frist zu
seiner Ausführung.
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf
abundliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt (§§. 33 bis 44
a. O.).
" 78. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß ernennt endgültig die Taxatoren
und stellt die Entschädigung durch Endurtheil fest.
Gegen das Endurtheil steht dem Berechtigten nur die Berufung an das
Oberlandeskulturgericht zu (58. 43 bis 47, 54 und 55 a. a. O.)2). «
§. 79. Die Einziehung und Auszahlung oder Hinterlegung der fest-
Hestellten Entschädigungssumme liegt dem Landrathe, in Stadtkreisen dem
emeinde-Vorstande ob.
§. 80. Ueber den Antrag auf vorläufige Gestattung der Anlage und die
Höhe der zu erlegenden Kaution beschließt der Kreis= (Stadt-) Ausschuß.
II. Vorschriften für den Geltungsbereich der provisorischen Verfügung für die
Geestdistrikte des Herzogthums Schleswig vom 6. September 1863
(Chronologische Sammlung S. 232).
S§. 81. Gegen die Anordnungen, Festsetzungen und Erkenntnisse der Wasser-
lösungskommissionen und der Schauungsmänner findet innerhalb zwei Wochen
ie Klage bei dem Kreis-(Stadt-) Ausschusse statt. Derselbe kann zur Vervoll-
ständigung der Klage eine angemessene Nachfrist gewähren.
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*1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Widersprüche gegen eine Bewässe-
rungsanlage des Uferbesitzers nur dann, wenn dieselben in dem nach §. 19 des
Privatflußges. 28. Febr. 1843 eingeleiteten polizeilichen Vermittelungsverfahren
hervortreten (E. O. V. XV. 334), vergl. E. O. V. XVI. 308. Anderenfalls findet
der Rechtsweg gemäß §. 23 des gedachten Gesetzes statt.
:) Die Berufungsfrist beträgt sechs Wochen. Vergl. §. 47 Ges. 28. Febr. 1843;
S. 8 Ges. 18. Febr. 1880 (beir. das Verfahren in Auseinandersetzungssachen).
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