Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1188 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
Die Wasserlösungskommissionen und beziehungsweise die Schauungsmänner 
entscheiden durch Erkenntniß auch: " 
1. auf Beschwerde gegen Verfügungen der von den Wasserlösungs-Kom- 
missionen Kommittirten (§. 22 a. a. O.); 
2. in Streitigkeiten der Betheiligten unter einander über die ihnen aus 
dem HPoeb,t oder den rechtlich bestehenden Regulativen zustehenden Rechte 
un ichten. · 
JmFalledesSchlußfatzeödes§.17a.a.O.-)entscheidetdetheip 
(Stadt-) Ausschuß im Verwaltungsstreitverfahren. 
Gegen Verfügungen des Landraths an die in Wasserlösungsangelegen- 
heiten Betheiligten steht denselben innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem 
Bezirksausschusse zu. 
III. Vorschriften für den Geltungsbereich der Wasserlösungsordnung für die 
Geestdistrikte des Herzogthums Holstein vom 16. Juli 1857 (Ges. und M. Bl. 
S. 208) und der Wasserlösungsordnung für den Kreis Herzogthum Lauenburg 
vom 22. Mai 1857 (Ges. u. M. Bl. S. 135). 
§. 82. Die Entscheidung 
1. über Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, durch welche die 
Betheiligten Zur Erfüllung der durch das Gesetz oder durch die rechtlich 
bestehenden Regulative bestimmten Verpflichtungen angehalten werden, 
2. über Streitigkeiten unter den Betheiligten über die ihnen aus dem 
Gesetz oder aus den rechtlich bestehenden Regulativen entspringenden 
Rechten und Pflichten 
erfolgt nach Maßgabe der §s§. 10 und 12, beziehungsweise §§. 9 und 11 der 
gedachten Verordnungen. » 
Gegen die Entscheidung findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren statt. Zuständig ist in erster Instanz der Kreisausschuß, 
in Stadtkreisen und in Städten über 10,000 Einwohner sowie wenn die 
arstuwende gegen die Verfügung des Landraths gerichtet ist, der Bezirks- 
ausschuß. 
Ueber Anträge auf Regulirungen, insbesondere über den Erlaß von 
Regulativen, durch welche die Rechte und Pflichten der an einer Wasserlösung 
Betheiligten nach Maßgabe der §§. 2 bis 9 und 11, beziehungsweise 2 bis 8 
und 10 der gedachten Verordnungen bestimmt werden sollen, beschließt der 
Kreis= (Stadt-) Ausschuß?). · » 
Die betreffenden Schaukommissionen sind vor dem Beschlusse zu hören und 
haben auf Erfordern des Kreis= (Stadt-) Ausschusses die Untersuchung und 
Vermittelung vorzunehmen. Z 
Gegen den Beschluß des Kreis= (Stadt-) Ausschusses findet innerhalb 
zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit- 
verfahren statt. 
setzes vom 
. » « en Ge 
IV. Vorschriften für den Geltungsbereich des Hannoversch sowie über 
22. August 1847 über Ent= und Bewässerung der Grundstücke, 
Stauanlagen (Hannoversche G. S. S. 262). 
uß an Stelle der 
83"). In erster Instanz beschließt der Bezirksausschuß ar 
Landdrostei und der Kreis= (Stadt.) Ausschuß — in den bezüglich der Vrr 
waltung der allgemeinen Landesangelegenheiten selbständigen Städten P er Be- 
irksausschuß — an Stelle der Obrigkeit (§§. 98, 99 a. a. O.) über die nach 
enem Gesetze (88. 4, , 53, 68, 74; 86, 87, 90) für die Vorrichtung neuer 
Entwässerungs-, Bewässerungs= und Stauanlagen, sowie für die Aenderung 
E. O. V. XXV. 297. 
finden auch bei der Regelung 
V. XXVI. 256. 
  
1) Es muß richtig heißen „des §S. 16 a. a. O.“, 
2) Die §§. 10, 12 der Ordnung 16. Juli 1857 
und Beaufsichtigung von Stauanlagen Anwendung, E. O 
3) Bergl. E. O. B. XVI. 313.
	        
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