1188 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz.
Die Wasserlösungskommissionen und beziehungsweise die Schauungsmänner
entscheiden durch Erkenntniß auch: "
1. auf Beschwerde gegen Verfügungen der von den Wasserlösungs-Kom-
missionen Kommittirten (§. 22 a. a. O.);
2. in Streitigkeiten der Betheiligten unter einander über die ihnen aus
dem HPoeb,t oder den rechtlich bestehenden Regulativen zustehenden Rechte
un ichten. ·
JmFalledesSchlußfatzeödes§.17a.a.O.-)entscheidetdetheip
(Stadt-) Ausschuß im Verwaltungsstreitverfahren.
Gegen Verfügungen des Landraths an die in Wasserlösungsangelegen-
heiten Betheiligten steht denselben innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem
Bezirksausschusse zu.
III. Vorschriften für den Geltungsbereich der Wasserlösungsordnung für die
Geestdistrikte des Herzogthums Holstein vom 16. Juli 1857 (Ges. und M. Bl.
S. 208) und der Wasserlösungsordnung für den Kreis Herzogthum Lauenburg
vom 22. Mai 1857 (Ges. u. M. Bl. S. 135).
§. 82. Die Entscheidung
1. über Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, durch welche die
Betheiligten Zur Erfüllung der durch das Gesetz oder durch die rechtlich
bestehenden Regulative bestimmten Verpflichtungen angehalten werden,
2. über Streitigkeiten unter den Betheiligten über die ihnen aus dem
Gesetz oder aus den rechtlich bestehenden Regulativen entspringenden
Rechten und Pflichten
erfolgt nach Maßgabe der §s§. 10 und 12, beziehungsweise §§. 9 und 11 der
gedachten Verordnungen. »
Gegen die Entscheidung findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Ver-
waltungsstreitverfahren statt. Zuständig ist in erster Instanz der Kreisausschuß,
in Stadtkreisen und in Städten über 10,000 Einwohner sowie wenn die
arstuwende gegen die Verfügung des Landraths gerichtet ist, der Bezirks-
ausschuß.
Ueber Anträge auf Regulirungen, insbesondere über den Erlaß von
Regulativen, durch welche die Rechte und Pflichten der an einer Wasserlösung
Betheiligten nach Maßgabe der §§. 2 bis 9 und 11, beziehungsweise 2 bis 8
und 10 der gedachten Verordnungen bestimmt werden sollen, beschließt der
Kreis= (Stadt-) Ausschuß?). · »
Die betreffenden Schaukommissionen sind vor dem Beschlusse zu hören und
haben auf Erfordern des Kreis= (Stadt-) Ausschusses die Untersuchung und
Vermittelung vorzunehmen. Z
Gegen den Beschluß des Kreis= (Stadt-) Ausschusses findet innerhalb
zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit-
verfahren statt.
setzes vom
. » « en Ge
IV. Vorschriften für den Geltungsbereich des Hannoversch sowie über
22. August 1847 über Ent= und Bewässerung der Grundstücke,
Stauanlagen (Hannoversche G. S. S. 262).
uß an Stelle der
83"). In erster Instanz beschließt der Bezirksausschuß ar
Landdrostei und der Kreis= (Stadt.) Ausschuß — in den bezüglich der Vrr
waltung der allgemeinen Landesangelegenheiten selbständigen Städten P er Be-
irksausschuß — an Stelle der Obrigkeit (§§. 98, 99 a. a. O.) über die nach
enem Gesetze (88. 4, , 53, 68, 74; 86, 87, 90) für die Vorrichtung neuer
Entwässerungs-, Bewässerungs= und Stauanlagen, sowie für die Aenderung
E. O. V. XXV. 297.
finden auch bei der Regelung
V. XXVI. 256.
1) Es muß richtig heißen „des §S. 16 a. a. O.“,
2) Die §§. 10, 12 der Ordnung 16. Juli 1857
und Beaufsichtigung von Stauanlagen Anwendung, E. O
3) Bergl. E. O. B. XVI. 313.