1190 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz.
Wassertriebwerke (Reg. Bl. S. 75) und vom 2. Januar 1858, betreffend die
Entwässerung von Grundstücken (Reg. Bl. S. 33); beziehungsweise der Land-
E Hessischen Gesetze vom 15. Juli 1862 über Errichtung und Beauf-
chtigung der Wassertriebwerke (Arch. S. 895) und vom 15. Juli 1862,
betreffend die Entwässerung von Grundstücken (Arch. S. 889).
§. 87. Der Bezirksausschuß beschließt an Stelle der Bezirksregierung:
1. über die nach Art. 4 des Großherzoglich Hessischen Gesetzes vom
18. Februar 1853 erforderliche Genehmigung der vertragsmäßigen
Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Verbande (Konkurrenz),
behufs gemeinsamer Aufbringung der Kosten für Aufräumung und
Unterhaltung eines Baches;
2. über die Genehmigung zu einer Bachregulirung, zu Ent= und Be-
wässerungs-Anlagen, oder zur Anlage von Wasesertriebwerken nach.
§§. 2, 19, 25 und 26 der Nassauischen Verordnung vom 27. Julie
1858 (zu vergleichen jedoch §. 89 Ziff. 1 und 4);
3. über die Genehmigung zur Anlegung oder Veränderung von Wasser-
triebwerken nach SS. 1 und 15 der Großherzoglich Hessischen Ver-
ordnung vom 20. Februar 1853 und des Landgräflich Hessischen Ge-
setzes vom 15. Juli 1862 (zu vergleichen jedoch §. 89 Ziff. 4).
SC. 88. Der Kreisausschuß beschließt über die Anlegung von Schwellen
in den Sohlen regulirter Bäche nach §. 5 der Nassauischen Verordnung vom
27. Juli 1858 und Artikel 20 des Großherzoglich Hessischen Gesetzes vom 19.
Februar 1853.
§. 891). Der Kreisausschuß beschließt über Anträge:
1. auf Zulassung von Bachregulirungen, sowie neuer Ent= und Bewässerungs-
Anlagen gegen den Widerspruch Betheiligter nach §. 2 der Nassauischen
Verordnung vom 27. Juli 1858;
2. auf Ausführung von Entwässerungsanlagen gegen den Widerspruch
Betheiligter nach §§. 1, 21 und 32 des Großherzoglich Hessischen Ge-
setzes vom 2. Januar 1858 und des Landgräflich Hesfischen Entwässe-
rungsgesetzes vom 15. Juli 1862;
3. auf Entscheidung über Widersprüche von Gemeinden gegen eine Bach-
regulirung oder gegen die Uebernahme der durch eine Bachregulirung
entstehenden Kosten und über das Verhältniß, in welchem die Kosten
einer Bachregulirung auf mehrere Gemeinden zu vertheilen sind, nach
Art. 10, 7 und 8 des Großherzoglich Hessischen Gesetzes vom 19. Fe-
bruar 1853; » Z
4. auf Genehmigung zur Errichtung, sowie zur Veränderung von Trieb-
werken an Bächen und deren Seitengräben gegen den Widerspruch Be-
theiligter nach §#S. 19, 25, 26 und 27 der Nassauischen Verordnung
vom 27. Juli 1858, beziehungsweise Art. 8 und 10 des Großherzoglich
Hessischen Gesetzes vom 15. Juli 1862;
5. auf Setzung von Aichpfählen an bereits bestehenden Triebwerken nach
§. 28 der Nassauischen Verordnung vom 27. Juli 1858, beziehungs-
weise Art. 20 und 21 des Großherzoglich Hessischen Geseszen bom
20. Februar 1853 und des Landgräflich Hessischen Gesetze
15. Juli 1862.
Gegen den Beschluß des Kretsausschusses findet innerhalb zwei Wochen der
Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt.
VII. Vorschriften für den Geltungsbereich des Bayerischen Gesetes über Be-
nutzung des Wassers vom 28. Mai 1852 (Bayertsches G. Bl. S. 489).
§. 90. Der Bezirksausschuß beschließt: 3
1. über die im Interesse der Erhaltung des nöthigen Wasserbedarfe für
eine Ortschaft erforderlichen Beschränkungen hinsichtlich der ing
des Wassers nach 8. 58 a. a. O.;
1) Vergl. E. O. V. XXIV. 281 und 19. Dez. 1894 (Pr. BV. Bl. XVI. 334).