Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1191
2. über Anträge auf Genehmigung zur Errichtung oder Abänderung von
Fiauanlagen nach Art. 61 und 82 a. a. O. (zu vergleichen jedoch §. 91
er 4).
. 91. Der Kreisausschuß beschließt über Anträge:
auf Genehmigung zu einer Abweichung von der gesetzlichen Beschränkung
der Uferanlieger in der Benutzung des Wassers nach Art. 54 Abs. 2
und 8. 58 a. a. O.;
2. auf Vertheilung des Wassers unter die Berechtigten bei Verminderung
des Wasserstandes nach Art. 60 a. a. O.;
3. auf Zuweisung von Wasser für Grundstücke, welche nicht an dem Flusse
liegen, nach Art. 62 und 63 a. a. O.;
4. auf Genehmigung zur Errichtung oder Abänderung von Stauvorrich-
tungen und Triebwerken oder auf Setzung eines Stauziels gegen den
Widerspruch Betheiligter nach Art. 61, 73, 76, 77, 83 und 84 a. a. O.;
5. auf Zuleitung oder Ableitung des für eine Be= oder Entwässerung
erforderlichen Wassers durch fremde Grundstücke.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt.
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VIII. Vorschriften für den Geltungsbereich der Mühlen-Ordnung für das
Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen vom 8. Nov. 1845 (G. S. für Hohen-
zollern-Sigmaringen B. VII. S. 157).
§. 92. Der Bezirksausschuß beschließt übersdie Feststellung von Instruk-
sonen für die Einrichtung und Benutzung der Mühlenhauptkanäle nach §. 27
r. 12 a. a. O. «
S. 93. Der Amtsausschuß beschließt über die Einrichtung von Fluth-
schleusen an Mühlenwehren zur Verhütung von Ueberschwemmungen nach
§. 27 Nr. 13 a. a. O.
Der Amtsausschuß beschließt ferner über Anträge:
1. auf Errichtung, Veränderung oder Wiederherstellung von Wassermühlen
nach §. 23 II, §. 5 III, §S. 8 a. a. O.;
2. auf Gewährung einer Entschädigung an einen Mühlenbesitzer für die
Einrichtung von Fluthschleusen nach §. 27 Nr. 13 a. a. O.
3. auf Benutzung des Wassers für Mühlen und die Gewährung bezüg-
licher Entschädigungen nach §. 25. Abs. 2. a. a. O.
Gegen den Beschluß des Amtsausschusses in den Fällen zu 1 bis 3 findet
innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Ver-
waltungsstreitverfahren statt.
C. Allgemeine Bestimmungen.
§. 941). Das Gesetz, betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften
vom 1. April 1879 (G. S. S. 297) kommt fortan mit folgenden Maßgaben
zur Anwendung.
Die in §. 49 Abs. 3 dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse in der Beschwerde-
Instanz dem Bezirksausschusse übertragene Aufsicht über Wassergenossenschaften
wird fortan vom Landrath als Vorsitzenden des Kreisausschusses, in Stadt-
kreisen von der Ortspolizeibehörde, in der Beschwerdeinstanz vom Regierungs-
präsidenten geführt. In den Fällen der §§. 51, 53, 71 behält es bei der Zu-
ständigkeit des Kreis= (Stadt-) Ausschusses sein Bewenden.
An die Stelle des zweiten Absatzes des §. 50 tritt folgende Bestimmung:
Gegen die Verfügung oder Feststellung des Landraths oder der Orts-
polizeibehörde steht der Genossenschaft innerhalb zwei Wochen die Klage
bei dem Bezirksausschusse, gegen die Verfügung oder Feststellung des
Regierungspräsidenten die Klage beim Oberverwaltungsgerichte zu.
In Betreff der Rechtsmittel gegen die Androhung, Festsetzung und Aus-
führung des Zwangsmittels in den Fällen des §. 54 sinen die Bestimmungen
.
) Vergl. E. O. V. XVII. 329, XIX. 292, XXIII. 236.