Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1192 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
der §§. 132 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 
1883 Anwendung. 
Bei dem Verfahren zur Begründung öffentlicher Wassergenossenschaften 
tritt, sofern das Genossenschaftsgebiet die Grenzen eines Regierungsbezirks 
nicht überschreitet, in den Fällen der §§. 73, 75, 76, 77, 93 und 94 der Re- 
gierungspräsident an die Stelle des Oberpräsidenten und im Falle des §. 72 
iffer 2 der Landrath, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand an die Stelle der 
egierung. Die Befugniß zur Uebertragung der Leitung des Verfahrens an 
eine Auseinandersetzungsbehörde (6. 77 Abs. 1 Satz 2) verbleibt dem Ober- 
präsidenten. 
Die §§. 53 Abs. 3, 97 und 98, sowie der im §. 57 daselbst für den Fall 
einer anderweitigen Organisation der höheren Verwaltungsbehörden gemachte 
Vorbehalt treten außer Kraft. 
bern Ert55. Durch die Vorschriften des gegenwärtigen Titels werden nicht 
erührt: 
1. die Zuständigkeiten der zur Wahrnehmung der Strom-, Schiffahrts- 
und Hafenpolizei berufenen Behörden; 
2. die Zuständigkeiten der Auseinandersetzungsbehörden zur Regelung der 
mit einer Auseinandersetzung verbundenen Wasserstau-, Ent= und Be- 
wässerungs-Anlagen; 
3. die Bestimmungen der R. Gew. O. vom 21. Juni 1869 (B. G. Bl. 
S. 245) über Stauanlagen für Wassertriebwerke und die darauf 
bntcglichen Zuständigkeitsvorschriften in §§. 109 ff. des gegenwärtigen 
Gesetzes. 
XIII. Titel. Deichangelegenheiten. 
§. 96. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit es sich um Deiche handelt, 
welche zu keinem Deichverbande oder Deichbande gehören: 4 
1. über die Genehmigung für neue und für die Verlegung. Erhöhung oder 
Beseitigung bestehender Deichanlagen nach 8§. 11) bis 3 des Gesetzes 
über das Deichwesen vom 28. Januar 1848 (G. S. S. 54); 9§. 16 
und 17 derl Kurhessischen Vd. vom 31. Dez. 1824, betreffend den Wasser- 
bau (Kurhessische G. S. S. 99); Art. 10, 36 und 40 des Bayerischen 
Gesetzes vom 28. Mat 1852, betreffend die Benutzung des Wassers (G. 
S. für Bayern S. 489); # » 
2. über die Herstellung ganz oder theilweise verfallener oder zerstörter 
Deiche und die Heranziehung der Pflichtigen zur Erhaltung oder Wieder- 
herstellung nach §§. 4 und 5 des Ges. vom 28. Januar 1848 
3. über die interimistische Tragung der Deichbaulast und die Vertheilung 
der Beiträge nach §§. 6 bis 8 a. a. O.; Z · 
4. über die Beschränkung oder Untersagung der Nutzung eines Deichs 
nach §. 24 a. a. O. Z % "„ 
Die Beschwerde findet an den Minister für Landwirthschaft rc. statt. 
§. 97. Befugnisse, welche hinsichtlich der Deichverbände den Beczirks- 
Regierungen (Landdrosteien) in Gemäßheit des Gesetzes über das Deichwesen 
vom 28. Januar 1848 übertragen worden sind, können durch Statut üsfen 
Statuten-Aenderung den Kreis= (Stadt-) Ausschüssen, den Bezirksaussch 
oder den Provinzialräthen überwiesen werden. „ „tlich der 
Auch können den vorbezeichneten Behörden Befugnisse hinsich Ifungs- 
Deichverbände und der Sielverbände (Schleusen-, Wettern-, Wasser cher die 
u. s. w. Verbände) durch Statuten übertragen werden, mittelst erreiche der 
innere Organisation der Deich- und Sielverbände im Geltungs April 1872 
besonderen Deich-Ordnungen nach Art. IV des Ges. vom 11. 
(G. S. S. 377) neu geregelt und festgestellt wird. 
1) Zu den deichähnlichen Erhöhungen (5. 1 Ges. 28. Jan. 1848) 
ziegelösen nicht, E. O. V. XIX. 305. « 
Deichähnliche Erhöhungen bedürfen schon dann der Genehmigung= mi 
Naum bedecken, den sonst das aus den Ufern tretende Wasser einnimm, 
XXIII. 249. 
  
gehören Feld- 
wenn fie einen 
E. O. B.
	        
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