Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits--Gesetz. 1193
XIV. Titel. Fischereipolizei.
§. 98. Der Bezirksausschuß beschließt:
1. über den Erlaß von Regulativen, betreffend die Beaufsichtigung und
den Schutz der Laichschonreviere (§. 31 des Fischereiges. vom 30. Mai
1874, G. S. S. 197); «
2. über die Lnehmigung zur Ausführung von Fischpässen (§§. 36 und
a. a. O.);
3. darüber, in welchen Zeiten des Jahres der Fischpaß geschlossen gehalten
werden muß und in welcher Ausdehnung oberhalb und unterhalb des
Fischpasses für die Zeit, während welcher der Fischpaß geöffnet ist, jede
Art des Fischfanges verboten ist (6§§. 41 und 42 a. a. O.).
§. 99. Der Bezirksausschuß beschließt ferner:
1. über die Gestattung von Ableitungen nach §F. 43 Abs. 2 des Fischerei-
gesetzes vom 30. Mai 1874 und über die Anordnungen von Vor-
kehrungen nach §S. 43 Abs. 3 a. a. O., sofern die betreffende Ableitun
nicht Zubehör einer der im §S. 16 der R. Gew. O. vom 21. Juni
1869 (B. G. Bl. S. 245) als genehmignngspflichtig bezeichneten
Anlagen ist.
Die Schlußbestimmung des §. 43 des Fischereigesetzes wird
in Betreff der im §. 16 der R. Gew. O. nicht erwähnten Anlagen
aufgehoben;
2. über die Gestattung von Ausnahmen von dem Verbote des Flachs= und
Hanfrötens in nicht geschlossenen Gewässern (§. 44 a. a. O.).
§. 100. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß führt die Aussicht über die nach
7 9 und 10 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 gebildeten Genossen-
aften.
Behauptet die Genossenschaft, daß eine im Aufsichtswege getroffene
Verfügung dem Statute oder dem Gesetze widerspricht, so steht ihr inner-
halb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs-
streitverfahren zu.
§. 101. Wird die Verpflichtung zur Theilnahme an den Lasten der nach
den §§. 9 und 10 a. a. O. gebildeten Genossenschaften, oder
wird das Recht zur Theilnahme an den Einkünften aus der gemein-
schaftlichen Fischereinutzung (§. 10 a. a. O.) bestritten,
so hat hierüber der Genossenschaftsvorstand Bescheid zu ertheilen. Gegen den
Bescheid findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreis= (Stadt--)
Ausschusse statt. Die Entscheidung des Kreis= (Stadt-) Ausschusses ist vor-
läufig vollstreckbar.
§. 102. Der Entscheidung des Bezirksausschusses unterliegen:
1. Streitigkeiten über die Frage, ob ein Gewässer als ein geschlossenes an-
zusehen ist (S. 4 a. a. O.)“);
2. Klagen der Fischereiberechtigten oder Fischereigenossenschaften auf weitere
Beschränkung oder gänzliche Aufhebung von Fischereiberechtigungen,
welche auf die Benutzung einzelner bestimmter Fangmittel oder ständiger
Fischerei-Vorrichtungen gerichtet sind (S. 5 Ziffer 2 a. a. O.).
XV. Titel. Jagdpolizei#?).
§. 103. In Jagdpolizeisachen beschließt, soweit die Beschlußfassung nach
1) Ueber die Frage, ob ein Gewässer als geschlossenes anzusehen, vergl. E. O. V.
IV. 288, VIII. 238, XV. 344; über die Aktivlegitimation zur Klage IV. 281, VIII.
238. Da die Entscheidung des Bezirksaueschusses über die Geschlossenheit nicht nur
Inter partes, sondern inter omnes maßgebend sein soll, so muß jedenfalls die
Polizeibehörde zur Bertretung des öffentlichen Imeresses an dem Verfahren betheiligt
werden, E. O. V. XI. 276, XII. 178, XV. 344, XXII. 277.
13. Bergl die Erläuterungen zum Jagdpolizei= und Jagdscheinges. oben Bd. I.
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