6 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Allgemeine Bestimmungen.
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Zu Anmerkung 1 auf S. 5.
wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur B d
neuen Defraudation drei Jahre verflofsen find. tachung der
s8. 29. Wer wissentlich, um der Postkafse das Personengeld zu entziehen, unein-
Heichrieten mit der Post reist, wird mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Per-
onengeldes, jedoch niemals unter einer Geldstrafe von einem Thaler, bestraft.
§. 30. Außer der Strafe muß in den Fällen des §. 27 das Porto, welches
für die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrichten gewesen wäre, und in
dem Falle des §. 29 das defraudirte Personengeld gezahlt werden. In dem Fall des
§. 27 unter Nr. 1 haften der Absender und der Beförderer für das Porto solidarisch.
§. 31. Die Dauer der Haft, welche an die Stelle einer nicht beizutreibenden
Geldstrafe tritt, ist vom Richter festzusetzen und darf sechs Wochen nicht übersteigen.
§. 32. Die Postbehörden und Postbeamten, welche eine Defraudation entdecken,
find befugt, die dabei vorgefundenen Briefe oder anderen Sachen, welche Gegenstand
der Uebertretung sind, in Beschlag zu nehmen und so lange ganz oder theilweise
zurückzuhalten, bis entweder die defrandirten Postgefälle, die Geldstrafe und die Kosten
gezahlt oder durch Kaution sicher gestellt sind.
§. 33. Die in den §5. 27—29 bestimmten Geldstrafen fließen zur Postarmen=
oder Unterstützungskasse.
Vostor d. 11. Juni 1892 (Beil. zu Nr. 29 des Amtsbl. des Reichspostamts).
E ccheidend für die Freiheit vom Postzwange ist, ob die Entfernung von dem
äußer : Ende des Ursprungsortes der Zeitung — nach der Richtung des Bestimmungs-
ortes n — bis zum Anfangspunkte des Bestimmungsortes nicht über zwei Meilen
beträ :, Erk. R. G. 27. Juni 1881 (E. Crim. VI. 337).
es. über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs, 6. April 1892
(N.. Bl. S. 467).
z. 1. Das Recht, Telegraphenanlagen für die Bermittelung von Nachrichten zu
errichten und zu betreiben, steht ausschließlich dem Reich zu. Unter Telegraphen-
anlagen sind die Fernsprechanlagen mit begriffen.
§. 2. Die Ausübung des im S§. 1 bezeichneten Rechts kann für einzelne Strecken
oder Bezirke an Privatunternehmer und muß an Gemeinden für den Berkehr inner-
halb des Gemeindebezirks verliehen werden, wenn die nachsuchende Gemeinde die ge-
nügende Sicherheit für einen ordnungsmäßigen Betrieb bietet und das Reich eine
solche Anlage weder errichtet hat, noch sich zur Errichtung und zum Betriebe einer
solchen bereit erklärt.
Die Verleihung erfolgt durch den Reichskanzler oder die von ihm hierzu ermäch-
tigten Behörden.
Die Bedingungen der Verleihung sind in der Verleihungsurkunde festzustellen
§s. 3. Ohne Genehmigung des Reichs können errichtet und betrieben werden:
1. Telegraphenanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienste von Landes-
oder Kommunalbehörden, Deichkorporationen, Siel- und Eutwässerungsver-
bänden gewidmet find;
2. Telegraphenanlagen, welche von Transportanstalten auf ihren Linien aus-
schließlich zu Zwecken ihres Betriebes oder für die Vermittelung von Nachrichten.
innerhalb der bisherigen Grenzen benutzt werden;
3. Telegraphenanlagen
a) innerhalb der Grenzen eines Grundstücks,
b) zwischen mehreren einem Besitzer gehörigen oder zu einem Betriebe ver-
einigten Grundstücken, deren keines von dem anderen über 25 km in der
Luftlinie entfernt ist, wenn diese Anlagen ausschließlich für den der Be-
nutzung der Grundstücke entsprechenden unentgeltlichen Berkehr bestimmt find
§. 4. Durch die Landes-Centralbehörde wird, vorbehaltlich der Reichsaufsicht
(Art. 4 Ziff. 10 der Reichsverfassung), die Kontrolle darüber geführt, daß die Er-
richtung und der Betrieb der im §. 3 bezeichneten Telegraphenanlagen sich innerhalb
der gesetzlichen Grenzen halten.
s. 5. Jedermann hat gegen Zahlung der Gebühren das Recht auf Beförderung
von ordnungsmäßigen Telegrammen und auf Zulassung zu einer ordnungsmäßigen
telephonischen Unterhaltung durch die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Anlagen.
Vorrechte bei der Benutzung der dem öffentlichen Berkehr dienenden Anlagen und