Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1194 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
bestehendem Rechte den Verwaltungsbehörden zusteht, unbeschadet der nach- 
folgenden Bestimmungen, der Landrath, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde ). 
Gecgen Beschlüsse dieser Behörden, durch welche Anordnungen wegen Ab- 
minderung des Wildstandes getroffen oder Anträge auf Anordnung oder Ge- 
stattung solcher Abminderung abgelehnt werden, findet statt der allgemeinen 
Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß 
statt. Der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgültig. 
n7 104. Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Bezirksausschuß, be- 
schließt, soweit die Beschlußfassung nach bestehendem Rechte den Verwaltungs- 
behörden zusteht: 
1. über die Genehmigung zur Bildung mehrerer für sich bestehender Jagd- 
bezirke aus dem Bezirke einer Gemeinde (Gemarkung, Feldmark);: 
2. über die Anordnung der Vereinigung mehrerer Gemeindebezirke (Ge- 
markungen, Feldmarken) zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke gemäß 
§. 6 der Verordnung, betreffend das Jagdrecht und die Jagdpolizei im 
ehemaligen Herzogthum Nassau, vom 30. März 1867 (G. S. S. 426) 
und §. 8 des Lauenburgischen Gesetzes betreffend das Jagdrecht und 
die Jagdpolizei, vom 17. Juli 1872 (Offizielles Wochenbl. Nr. 42). 
Bestimmungen, wonach es zur Annahme eines Ausländers als Jagdpächters 
einer besonderen Genehmigung bedarf, finden auf Angehörige des Deutschen 
Reichs fortan keine Anwendung. 
§. 105. Streitigkeiten der Betheiligten:) über ihre in dem öffentlichen 
Rechte begründeten Berechtigungen und Verpflichtungen hinsichtlich der Aus- 
übung der Jagd, insbesondere über 
1. Beschränkungen in der Ausübung des Jagdrechts auf eigenem Grund?) 
und Boden, 
2. Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken, Anschluß von Grund- 
stücken an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, oder Ausschluß von Grund- 
stücken aus einem solchen, 
3. Ausübung der Jagd auf fremden Grundstücken, welche von einem 
gröberen Walde oder von einem oder mehreren selbfrändigen Jagd- 
ezirken umschlossen sind, sowie die den Eigenthümern der Grundstücke 
zu gewährende Entschädigung 
unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren 0. 
41) Vergl. E. O. B. VII. 246 und Res. 19. Nov 1889 (M. Bl. S. 218). Die 
durch Festsetzung landräthlicher Strafverfügungen erwachsenden Kosten fallen, soweit 
sie von dem Beschuldigten nicht beigetrieben werden können, der Staatskasse zur Last, 
Res. 5. Okt. 1889 (M. Bl S. 211). 
:) Betheiligte sind: Die die Jagdinteressenten vertretende Gemeindebehörde einer- 
seits und die in ihren Rechten verletzten Grundbesitzer andererseits, oder: 2 Grund- 
besitzer, oder: Waldbesitzer und Grundbesitzer (§. 105, 3). Mitglieder eines Jagd- 
verbandes, die kein eigenthümliches, von dem der übrigen Genossen verschiedenes 
Interesse vertreten, sind nicht „Betheiligte“ bei Streitigkeiten über Bildung von 
gemeinschaftlichen Jagdbezirken, sie sind z. B. nicht berechtigt, gegen den Gemeinde- 
vorstand zu klagen, einen ausgeschlossenen Hofbesitzer für nicht ausschlußfähig zu er- 
klären, E. O. V. XXIII. 252; desgl. nicht Pächter der Jagd, E. O. B. XIX. 307, 
317; Erk. O. B. G. 25. Febr. 1895 (Pr. BV. Bl. XVI. 460). 
Der Gemeindebehörde eines Bezirkes, mit dessen Grundstücken Besitzungen unter 
300 Morgen, die zu einem Gutebezirke gehören, im Gemenge liegen, steht die 
Klage gegen Gutsbesitzer auf Aberkennung des Rechtes eigener Jagdausübung nicht 
zu, E. O. B. XXV. 300. 
Der Waldbesitzer ist nicht Betheiligter im Sinne des §. 105 hinsichtlich der von 
leurn über 3000 Morgen großen Walde umschlofsenen Grundstücke Dritter, E. O. B. 
291. 
Die Klage unter den Betheiligten ist an eine Frist nicht gebunden, E. O. V. 
XVIII. 294, XXI. 323. 
3) Unter den Begriff der „Beschränkungen der Ausübung des Jagdrechts auf 
eigenem Grund und Boden“ fällt auch die Untersagung der Jagdausübung überhaupt, 
E. O. V. XIII. 331. 
4) Hat die Jagdpolizeibehörde (bei Ausschluß von Grundstücken u. s. w.) ein 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.