Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1195
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreis-
ausschuß, in Stadtkreisen der Bezirksausschuß.
„8. 106. Auf Beschwerden und Einsprüche betreffend die von der Gemeinde-
behörde oder dem Vorstande festgestellte Vertheilung der Erträge der gemein-
schaftlichen Jagdnutzung beschließt die Gemeindebehörde beziehungsweise der
Jagdvorstand ).
Gecgen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem
Kreisausschusse in Stadtkreisen bei dem Bezirksausschusse statt 2).
Die im ersten Absatze gedachte Feststellung bedarf keiner Genehmigung oder
Bestätigung von Seiten der Aufsichtsbehörde.
S§. 107. Der Bezirksausschuß beschließt über die Verlängerung Ver-
kürzung oder Aufhebung der gesetzlichen Schonzeit, soweit darüber nach bestehen-
dem Rechte im Verwaltungswege Bestimmung getroffen werden kann. Der
Beschluß ist endgültig 2).
§. 108. Der Bezirksausschuß beschließt über die Erneuerung der auf den
Schleswigschen Westseeinseln bestehenden Konzessionen zur Errichtung von
Vogelkojen, sowie über die Ertheilung neuer Konzessionen [§. 6 des Ges. vom
1. März 1873 (G. S. S. 27).
XVI. Titel. Gewerbepolizei 9.
A. Gewerbliche Anlagen.
§. 109. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß, in den einem Landkreise ange-
hörigen Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern der Magistrat (kollegialische
Gemeindevorstand), beschließt über Anträge auf Genehmigung zur Errichtung
oder Veränderung") gewerblicher Anlagen (§8 16 bis 25 der R. Gew. O.
vom 21. Juni 1869), soweit konzessionspflichtige Anlagen der nachbezeichneten
Art in Frage stehen:
Gasbereitungs= und Gasbewahrungsanstalten, Anstalten zur Destil-
lation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Braunkohlentheer, Stein-
kohlentheer und Koaks, Aspaltkochereien und Pechsiedereien, Glas= und
Rußhütten, Kalk-, Ziegel= und Gypsöfen, Metallgießereien, Hammer-
werke, Schnellbleichen, Firnißsiedereien, Stärkefabriken, Stärkesyrupfabriken,
Wachstuch-, Darmsaiten-, Dachpappen= und Dachfilzfabriken, Darm-
zubereitungsanstalten, Leim-, Thran= und Seifensiedereien, Knochen-
brennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und Knochenbleichen,
Hopfenschwefeldarren, Zubereitungsanstalten für Thierhaare, Talg-
schmelzen, Schlächtereien, Gerbereien, Abdeckereien, Strohpapierstoff-
fabriken, Stauanlagen für Wassertriebwerke, Fabriken, in welchen Dampf-
kessel oder andere Blechgefäße durch Vernieten hergestellt werden,
Anstalten zum Imprägniren von Holz mit erhitzten Theerölen, Kunst-
wollefabriken und Dégrasfabriken, endlich Dampfkessel mit Ausnahme
der für den Gebrauch auf Eisenbahnen bestimmten Lokomotiven und
der zum Betriebe auf Bergwerken und Aufbereitungsanstalten bestimmten
Dampfkessel, desgleichen Anlagen zur Destillation oder zu Verarbeitung
von Theer und von Theerwasser (Vd. vom 11. Mai 1885, G. S. S. 277).
Zu Anmerkung 4 auf S. 1194.
Einschreiten abgelehnt, so ist dagegen nur Beschwerde an die vorgesetzte Aufsichts-
behörde statthaft, E. O. V. IV. 226, V. 158.
1) Erklärt die Gemeinde daß zu vertheilende Jagdpachtgelder nicht vorhanden
find, oder lehnt sie die Feststellung ab, so ist dagegen nur Beschwerde im Aufsichts-
wege zulässig, E O. V. XIV. 312, XVII. 351.
2) Der Kläger muß Besttzer oder Nutznießer eines Grundstückes im Jagdbezirke
sein, E. O. B. XIV. 309; XVII. 349; 18. März 1895 No. III. 847.
3) Vergl. Wildschonges. 26. Febr. 1870 (G. S. S. 120).
4) Vergl. in erster Linie die Erläuterungen zu den entsprechenden Bestimmungen
der R. Gew. O., oben Bd. II S. 12fff.
5) Aber nur, wenn die Veränderung eine wesentliche ist, vergl. E. O. V. X. 277.