Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1196 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
Im Falle fernerer Ergänzung des Verzeichnisses der konzessionspflichtigen 
Anlagen gemäß §. 16 letzter Abs. der Reichsgewerbe-Ordnung bleibt die Be- 
stimmung darüber, für welche der in das Verzeichniß nachträglich aufgenommenen- 
Anlagen der Kreisausschuß (Stadtausschuß, Magistrat) zuständig ist, König, 
licher Verordnung vorbehalten. 
§. 110. Der Bezirksausschußt) beschließt über Anträge auf Genehmigung 
zur Errichtung oder Veränderung gewerblicher Anlagen, soweit die Beschluß- 
nahme darüber nicht nach §. 109 dem Kreis-(Stadt-) Ausschusse (Magistrat) 
überwiesen ist. 
Der Bezirksausschuß beschließt ferner im Einvernehmen mit dem zuständigen 
Oberbergamte über die Zulässigkeit von Wassertriebwerken, welche zum Betriebe 
von Bergwerken oder Aufbereitungsanstalten dienen [§. 59 Abs. 3 des Allge- 
meinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (G. S. S. 705)!. 
§. 111. Der Bezirksausschuß beschließt auf Antrag der Ortspolizeibehörde 
darüber:), ob die Ausübung eines Gewerbes in Anlagen, deren Betrieb 
mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist, an der gewählten Betriebs- 
hätte, zu ziersagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten ist (§. 27 der 
. Gew. O.). 
§. 112. Die Befugniß, gemäß §. 51 der R. Gew. O. die fernere Be- 
nutzung einer gewerblichen Anlage wegen überwiegender Nachtheile und Ge- 
fahren für das Gemeinwohl zu untersagen, steht dem Bezirksausschusse zu. 
113. In den Fällen der §§. 109 bis 112 findet die Beschwerde an 
den Minister für Handel und Gewerbe statt. Sofern bei Stauanlagen Landes- 
hnteressen in Betracht kommen, ist der Minister für Landwirthschaft zu- 
zuziehen. 
B. Gewerbliche Konzessionen. 
§. 114. Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der 
Gastwirthschaft oder Schankwirthschaft, zum Kleinhandel mit Branntwein oder 
Spiritus, sowie zum Betriebe des Pfandleihgewerbes?) und zum Handel mit 
## (§6. 33, 34 der R. Gew. O.) beschließt ) der Kreis= (Stadt-) 
usschuß. 
1) Auch in Berlin, Zust. Ges. S. 161 Abs. 1. 
2) Die Ortspolizeibehörden find berechrigt, bestimmte Betriebsweisen zu verbieten, 
auch wenn dadurch das Unternehmen so wenig gewinnbringend wird, daß es aufge- 
geben werden muß, E. O. B. XIV. 323. 
Die Ortspolizeibehörden können in den Fällen des §. 111 nicht eigenmächtig, 
sondern nur nach Maßgabe des Beschlusses des Bezirksansschusses vorgehen, E. O. 
B. XXV. 393. 
„) Bergl. oben Bd. I S. 1419 ff. — In Ortschaften wo durch Ortsstatut eine 
entsprechende Bestimmung getroffen ist, soll die Erlaubniß zum Betriebe des Pfandleih- 
gewerbes von dem Nachweise eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein, Res. 
21. Sept. 1879 (M. Bl. S. 253). 
4) Vergl. oben Bd. I S. 936 ff. 
5) Der auf Ertheilung der Erlaubniß lautende Beschluß ist endgültig und kann 
nur auf dem im §. 126 des Landesverwaltungsgesetzes vorgesehenen Wege angefochten 
werden, E. O. B. III. 243, XXX. 334. Ist kein Widerspruch erhoben, wird 
aber die Erlaubniß versagt, so hat der Vorsitzende des Ansschusses einen Kom- 
missar zur Wahrung des öffentlichen Interesses als Beklagten zu bestellen, E. O 
V. III. 380. 
Zur Einlegung von Rechtemitteln gegen erstinstanzliche Eutscheidung in Schaut- 
konzessions-Augelegenheiten sind sowohl die Gemeindebehörden wie die Polizeibehörden 
befugt, E. O. B. VI. 265. In Berwaltungsstreitsachen wegen Verleihung von 
Wirthschafts-Konzessionen sindet der Eiuwand der rechtskräftig entschiedenen Sache 
nicht statt, E. O. B. 25. Juni 1879. Gegen die in dem Verfahren ergangenen 
Bescheide ist der Rechtsweg nicht zulässig, Erk. R. Ger. 21. April 1886. Behust 
Verhinderung des Gewerbebetriebes kann die Polizeibehörde alle gesetzlichen Mitte 
anwenden, auch direkten Zwang, z. B. Fortschaffen der Betriebseinrichtungen, « 
V. V. 278, VIII. 363, IX. 280. 
 
	        
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