Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1197 
Wird die Erlaubniß versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei 
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren 
vor dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse zu. 
Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Gast- 
wirthschaft, zum Ausschänken von Branntwein oder von Wein, Bier oder 
anderen geistigen Getränken, sowie zum Kleinhandel mit Branntwein oder 
Spiritus ist zunächst die Gemeinde !) und die Ortspolizetbehörde zu hören. 
Wird von einer dieser Behörden Widerspruch erhoben, so darf die Erthetlung 
der Erlaubniß nur auf Grund mündlicher Verhandlung im Verwaltungsstreit- 
verfahren erfolgen. 
Die Entscheidung des Bezirksausschusses ist endgültig. 
In den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10,000 
Einwohnern tritt an die Stelle des Kreisausschusses der Magistrat (kollegia- 
lische Gemeindevorstand). « 
8. 115. Ueber die Anträge auf Ertheilung: 
a) der Konzession zu Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs- und Privat— 
Irrenanstalten (8. 30 Abs. 1 der R. Gew. O.), 
b die Erlaubniß zu Schauspielunternehmungen (8. 32 a. a. O) 
beschließt der Bezirksausschuß) 8). 
Gegen den die Konzession (Erlaubniß) versagenden Beschluß findet inner- 
halb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- 
streitverfahren statt. 
Für die im Verwaltungsstreitverfahren in den Fällen zu a zutreffenden 
Entscheidungen sind die von den Medizinalaufsichtsbehörden innerhalb ihrer 
esetzlichen Huständigkeit getroffenen allgemeinen Anordnungen über die gesund- 
eitspolizeilichen Anforderungen, welche an die baulichen und sonstigen technischen 
Einrichtungen der unter a bezeichneten Anstalten zu stellen sind, maßgebend. 
§. 116. Gegen Verfügungen der Ortspolizeibehörde, durch welche die 
Erlaubniß zum gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreiten von Druckschriften 
. 43 der R. Gew. O.) versagt, oder die nichtgewerbsmäßige öffentliche Ver- 
reitung von Druckschriften (8. 5 des Reichsgesetzes über die Presse vom 
7. Mai 1874, R. G. Bl. S. 65) verboten worden ist, findet innerhalb zwei 
Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen und in den zu 
einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern bei 
dem Bezirksausschusse statt 5. 
§. 117. Gegen Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörden, durch 
welche Reichsangehörigen der Legitimationsschein): 
1) Gemeindebehörde ist in den Landgemeinden im Bezirk der Kreis-Ordnung von 
1872 der Gemeindevorsteher. Ist derselbe bei der Sache betheiligt, so trit für ihn 
als „Gemeindebehörde- der dem Dienstalter nach älteste Schöffe ein, E. O. V. 1V. 
326, VI. 264. 
Die Anhörung der Gemeindebehörde ist da ausgeschlossen, wo an Stelle des 
Kreisausschusses der Magistrat, also die Gemeindehörde selbst über die Anträge ent- 
scheidet, sie muß dagegen erfolgen in Stadtkreisen, da Stadtausschuß und Gemeinde- 
behörde nicht identisch find. 
Der Bürgermeister kann nur entweder den Vorsitz im Stadtausschuß (Magistrat) 
führen oder als Ortspolizeibehörde Widerspruch erheben, dagegen sind die Mitglieder 
des Magistrates, die bei der Beschlußfassung über die Anträge nicht betheiligt waren, 
an der Ausübung des Richteramtes im Stadtausschusse nicht behindert, E. O. B. 
III. 379, IV. 339, XVIII. 309, 313. 
2) In Berlin der Polizeipräsident, gegen dessen versagenden Beschluß die Klage 
beim Bezirksausschusse zulässig ist, §. 161 Abs. 1 Zust. Ges. 
3:) Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses giebt es nur Revision, §. 118 
Zust. Ges., auch im Falle der vorstehenden Anm. 2, E. O. B. XXVII. 305. 
4) An Stelle des Legitimationsscheines nach s. 44 Gew. O. ist die Legitimations- 
karte getreten, vergl. R. Gew. O. §. 44 a Abs. 1—5. « 
Gegen Berfügungen der unteren Verwaltungsbehörden, durch die Reichs- 
Angehörigen: 
a) eine Gewerbelegitimationskarte (§. 44 a Abs. 6 R. Gew. O.) versagt,
	        
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