Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1197
Wird die Erlaubniß versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren
vor dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse zu.
Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Gast-
wirthschaft, zum Ausschänken von Branntwein oder von Wein, Bier oder
anderen geistigen Getränken, sowie zum Kleinhandel mit Branntwein oder
Spiritus ist zunächst die Gemeinde !) und die Ortspolizetbehörde zu hören.
Wird von einer dieser Behörden Widerspruch erhoben, so darf die Erthetlung
der Erlaubniß nur auf Grund mündlicher Verhandlung im Verwaltungsstreit-
verfahren erfolgen.
Die Entscheidung des Bezirksausschusses ist endgültig.
In den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10,000
Einwohnern tritt an die Stelle des Kreisausschusses der Magistrat (kollegia-
lische Gemeindevorstand). «
8. 115. Ueber die Anträge auf Ertheilung:
a) der Konzession zu Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs- und Privat—
Irrenanstalten (8. 30 Abs. 1 der R. Gew. O.),
b die Erlaubniß zu Schauspielunternehmungen (8. 32 a. a. O)
beschließt der Bezirksausschuß) 8).
Gegen den die Konzession (Erlaubniß) versagenden Beschluß findet inner-
halb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs-
streitverfahren statt.
Für die im Verwaltungsstreitverfahren in den Fällen zu a zutreffenden
Entscheidungen sind die von den Medizinalaufsichtsbehörden innerhalb ihrer
esetzlichen Huständigkeit getroffenen allgemeinen Anordnungen über die gesund-
eitspolizeilichen Anforderungen, welche an die baulichen und sonstigen technischen
Einrichtungen der unter a bezeichneten Anstalten zu stellen sind, maßgebend.
§. 116. Gegen Verfügungen der Ortspolizeibehörde, durch welche die
Erlaubniß zum gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreiten von Druckschriften
. 43 der R. Gew. O.) versagt, oder die nichtgewerbsmäßige öffentliche Ver-
reitung von Druckschriften (8. 5 des Reichsgesetzes über die Presse vom
7. Mai 1874, R. G. Bl. S. 65) verboten worden ist, findet innerhalb zwei
Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen und in den zu
einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern bei
dem Bezirksausschusse statt 5.
§. 117. Gegen Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörden, durch
welche Reichsangehörigen der Legitimationsschein):
1) Gemeindebehörde ist in den Landgemeinden im Bezirk der Kreis-Ordnung von
1872 der Gemeindevorsteher. Ist derselbe bei der Sache betheiligt, so trit für ihn
als „Gemeindebehörde- der dem Dienstalter nach älteste Schöffe ein, E. O. V. 1V.
326, VI. 264.
Die Anhörung der Gemeindebehörde ist da ausgeschlossen, wo an Stelle des
Kreisausschusses der Magistrat, also die Gemeindehörde selbst über die Anträge ent-
scheidet, sie muß dagegen erfolgen in Stadtkreisen, da Stadtausschuß und Gemeinde-
behörde nicht identisch find.
Der Bürgermeister kann nur entweder den Vorsitz im Stadtausschuß (Magistrat)
führen oder als Ortspolizeibehörde Widerspruch erheben, dagegen sind die Mitglieder
des Magistrates, die bei der Beschlußfassung über die Anträge nicht betheiligt waren,
an der Ausübung des Richteramtes im Stadtausschusse nicht behindert, E. O. B.
III. 379, IV. 339, XVIII. 309, 313.
2) In Berlin der Polizeipräsident, gegen dessen versagenden Beschluß die Klage
beim Bezirksausschusse zulässig ist, §. 161 Abs. 1 Zust. Ges.
3:) Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses giebt es nur Revision, §. 118
Zust. Ges., auch im Falle der vorstehenden Anm. 2, E. O. B. XXVII. 305.
4) An Stelle des Legitimationsscheines nach s. 44 Gew. O. ist die Legitimations-
karte getreten, vergl. R. Gew. O. §. 44 a Abs. 1—5. «
Gegen Berfügungen der unteren Verwaltungsbehörden, durch die Reichs-
Angehörigen:
a) eine Gewerbelegitimationskarte (§. 44 a Abs. 6 R. Gew. O.) versagt,