Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Lehrlingsverhältnisse. 115 
« FULL Gehört der Lehrherr einer Innung an, so ist er verpflichtet, 
eine Abschrift des Lehrvertrags binnen vierzehn Tagen nach Abschluß desselben 
der Innung einzureichen; er kann hierzu durch die Ortspolizeibehörde ange- 
halten werden. 
Die Innungen können bestimmen, daß der Abschluß des Lehrvertrags vor 
der Innung erfolgen soll. In diesem Falle ist dem Lehrherrn und dem Vater 
oder Vormunde des Lehrlings eine Abschrift des Lehrvertrags auszuhändigen. 
130. Soweit durch den Bundesrath oder die Landes-Centralbehörde 
auf Grund des §. 128 Abs. 2 Vorschriften über die zulässige Zahl von Lehr- 
lingen nicht erlassen sind, ist die Handwerkskammer und die Innung zum Er- 
lasse solcher Vorschriften befugt. 
S§ 130 a. Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre dauern; sie darf den 
Zeitraum von vier Jahren nicht übersteigen. 
Von der Handwerkskammer kann mit Genehmigung der höheren Verwal- 
tungsbehörde die Dauer der Lehrzeit für die einzelnen Gewerbe oder Gewerbs- 
zweige nach Anhörung der betheiligten Innungen und der im §. 103a Abs. 3 
Ziff. 2 bezeichneten Vereinigungen festgesetzt werden. 
Die Handwerkskammer ist befugt, Lehrlinge in Einzelfällen von der Inne- 
haltung der festgesetzten Lehrzeit zu entbinden. 
L §. 131. Den Lehrlingen ist Gelegenheit zu geben, sich nach Ablauf der 
ehrzeit der Gesellenprüfung (§. 129 Abs. 1) zu unterziehen. · 
Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungsausschüsse. Bei jeder 
Zwangsinnung wird ein Prüfungsausschuß gebildet, bei anderen Innungen 
dur ann, wenn ihnen die Ermächtigung zur Abnahme der Prüfungen von 
er Handwerkskammer ertheilt ist. Soweit für die Abnahme der Prüfungen 
dir die einzelnen Gewerbe nicht durch Prüfungsausschüsse der Innungen und 
ie im 8. 129 Abs. 4 bezeichneten Lehrwerkstätten, gewerblichen Unterrichts- 
anstalten und Prüfungsbehörden gesorgt ist, hat die Handwerkskammer die 
rforderlichen Prüfungsausschüsse zu errichten. 
M0,S. 131 a. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und 
indestens zwei Betsitzern. 
be Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Handwerkskammer 
daeelllt. Von den Beisitzern wird bei dem Prüfungsausschuß einer Innung 
eir Hälfte durch diese, die andere Hälfte aus der Zahl der Gesellen, welche 
duie Gesellenprüfung bestanden haben, durch den Gesellenausschuß bestellt. Bei 
din von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüssen werden auch 
ar Bettitzer von der Handwerkskammer bestellt; die Hälfte der Beisitzer muß 
us Gesellen bestehen. 
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a» Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse erfolgt in der Regel 
uf drei Jahre. 
mu Während der ersten sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Bestim- 
gelegen können auch Gesellen (Gehülfen), welche die Gesellenprüfung nicht ab- 
Jocgt haben, gewählt werden, wenn sie eine Lehrzeit von mindestens zwei 
hren zurückgelegt haben. 
die F. 131 b. Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Lehrling 
endn seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigreiten mit genü- 
n1 er Sicherheit ausübt und sowohl über den Werth, die Beschaffung, Auf- 
übenhrung und Behandlung der zu verarbeitenden Rohmaterialien, als auch 
. die Kennzeichen ihrer guten oder schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist. 
ie Uebrigen werden das Verfahren vor dem Prüfungsausschusse, der 
9 der Prüfung und die Höhe der Prüfungsgebühren durch eine Prüfungs- 
mibnung geregelt, welche von der höheren Verwaltungsbehörde im Einver- 
n chen mit der Handwerkskammer erlassen wird. Kommt ein Einvernehmen 
Zu Stande, so entscheidet die Landes-Centralbehörde. » 
in de urch die Prüfungsordnung kann bestimmt werden, daß die Prüfung auch 
Prüft Buch= und Rechnungsführung zu erfolgen hat. In diesem Falle ist der 
an dungsausschuß befugt, einen besonderen Sachverständigen zuzuziehen, welcher 
Liebt r Prüfung mit vollem Stimmrechte Theil nimmt. Bei Stimmengleichheit 
ie Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
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