Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Lehrlingsverhältnisse. 115
« FULL Gehört der Lehrherr einer Innung an, so ist er verpflichtet,
eine Abschrift des Lehrvertrags binnen vierzehn Tagen nach Abschluß desselben
der Innung einzureichen; er kann hierzu durch die Ortspolizeibehörde ange-
halten werden.
Die Innungen können bestimmen, daß der Abschluß des Lehrvertrags vor
der Innung erfolgen soll. In diesem Falle ist dem Lehrherrn und dem Vater
oder Vormunde des Lehrlings eine Abschrift des Lehrvertrags auszuhändigen.
130. Soweit durch den Bundesrath oder die Landes-Centralbehörde
auf Grund des §. 128 Abs. 2 Vorschriften über die zulässige Zahl von Lehr-
lingen nicht erlassen sind, ist die Handwerkskammer und die Innung zum Er-
lasse solcher Vorschriften befugt.
S§ 130 a. Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre dauern; sie darf den
Zeitraum von vier Jahren nicht übersteigen.
Von der Handwerkskammer kann mit Genehmigung der höheren Verwal-
tungsbehörde die Dauer der Lehrzeit für die einzelnen Gewerbe oder Gewerbs-
zweige nach Anhörung der betheiligten Innungen und der im §. 103a Abs. 3
Ziff. 2 bezeichneten Vereinigungen festgesetzt werden.
Die Handwerkskammer ist befugt, Lehrlinge in Einzelfällen von der Inne-
haltung der festgesetzten Lehrzeit zu entbinden.
L §. 131. Den Lehrlingen ist Gelegenheit zu geben, sich nach Ablauf der
ehrzeit der Gesellenprüfung (§. 129 Abs. 1) zu unterziehen. ·
Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungsausschüsse. Bei jeder
Zwangsinnung wird ein Prüfungsausschuß gebildet, bei anderen Innungen
dur ann, wenn ihnen die Ermächtigung zur Abnahme der Prüfungen von
er Handwerkskammer ertheilt ist. Soweit für die Abnahme der Prüfungen
dir die einzelnen Gewerbe nicht durch Prüfungsausschüsse der Innungen und
ie im 8. 129 Abs. 4 bezeichneten Lehrwerkstätten, gewerblichen Unterrichts-
anstalten und Prüfungsbehörden gesorgt ist, hat die Handwerkskammer die
rforderlichen Prüfungsausschüsse zu errichten.
M0,S. 131 a. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und
indestens zwei Betsitzern.
be Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Handwerkskammer
daeelllt. Von den Beisitzern wird bei dem Prüfungsausschuß einer Innung
eir Hälfte durch diese, die andere Hälfte aus der Zahl der Gesellen, welche
duie Gesellenprüfung bestanden haben, durch den Gesellenausschuß bestellt. Bei
din von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüssen werden auch
ar Bettitzer von der Handwerkskammer bestellt; die Hälfte der Beisitzer muß
us Gesellen bestehen.
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a» Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse erfolgt in der Regel
uf drei Jahre.
mu Während der ersten sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Bestim-
gelegen können auch Gesellen (Gehülfen), welche die Gesellenprüfung nicht ab-
Jocgt haben, gewählt werden, wenn sie eine Lehrzeit von mindestens zwei
hren zurückgelegt haben.
die F. 131 b. Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Lehrling
endn seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigreiten mit genü-
n1 er Sicherheit ausübt und sowohl über den Werth, die Beschaffung, Auf-
übenhrung und Behandlung der zu verarbeitenden Rohmaterialien, als auch
. die Kennzeichen ihrer guten oder schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist.
ie Uebrigen werden das Verfahren vor dem Prüfungsausschusse, der
9 der Prüfung und die Höhe der Prüfungsgebühren durch eine Prüfungs-
mibnung geregelt, welche von der höheren Verwaltungsbehörde im Einver-
n chen mit der Handwerkskammer erlassen wird. Kommt ein Einvernehmen
Zu Stande, so entscheidet die Landes-Centralbehörde. »
in de urch die Prüfungsordnung kann bestimmt werden, daß die Prüfung auch
Prüft Buch= und Rechnungsführung zu erfolgen hat. In diesem Falle ist der
an dungsausschuß befugt, einen besonderen Sachverständigen zuzuziehen, welcher
Liebt r Prüfung mit vollem Stimmrechte Theil nimmt. Bei Stimmengleichheit
ie Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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