1206 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz.
nach 4 7 des Ges. vom 1. Mai 1865 (G. S. S. 317) zustehenden Befugnisse
in Eisenbahnangelegenheiten nicht berührt.
§. 159. Die in den §§S. 7 und 22 des Gesetzes über die Eisenbahn-
unternehmungen vom 3. November 1838 und nach F. 9 des Ges. vom 1. Mai
1865 (G. S. S. 317) der Bezirksregierung beigelegten Befugnisse gehen auf
den Minister der öffentlichen Arbeiten über.
In Streitsachen zwischen Eisenbahngesellschaften und Privatpersonen wegen
Anwendung des Bahngeld= und des Frachttarifs (§. 35 des ersteren Gesetzes)
entscheidet fortan der ordentliche Richter.
§s. 160. In den Fällen der S#. 1, 18, 34, 44, 46, 47, 54 und 140
des gegenwärtigen Gesetzes, sowie des §. 53 des Gesetzes, betreffend die Bil-
dung von Wassergenossenschaften, vom 1. April 1879 (G. S. S. 297) ist
die Zuständigkeit des Kreis= (Stadt-) Ausschusses, des Bezirksausschusses und
des Oberverwaltungsgerichts auch insoweit begründet, als bisher durch §. 79
Titel 14 Theil II. A. L. R., beziehungsweise §§. 9, 10 des Gesetzes über
die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 (G. S. S. 241)
PdvF sonstige bestehende Vorschriften der ordentliche Rechtsweg für zulässig er-
ärt war #).
Der Grundsatz, daß die Entscheidungen unbeschadet aller privatrechtlichen
Verhältnisse ergehen Ei 7 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883), bleibt hierbei unberührt.
§. 161. Für den Stadtkreis Berlin ist der Bezirksausschuß auch in den
Fällen der * 14, 17 Nr. 2 und 5, 41, 110, 111, 112, 123, 128, 130, 132,
145 und 154 Abs. 3 dieses Gesetzes zuständig.
In den Fällen der §§. 115, 117, 124 und 141 beschliebt für den Stadt-
kreis Berlin an Stelle des Bezirksausschusses der Polizeipräsident; gegen den
versagenden Beschluß desselben findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem
Bezirksausschusse statt.
§. 162. Maßgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl einer Stadt
ist in Betreff der Bestimmungen dieses Gesetzes die durch die jedesmalige letzte
Volkszählung ermittelte Zahl der ortsanwesenden Eivil.Bevölterung,
§. 163. Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 in Kraft.
Bezüglich der vor diesem Heltpunkte anhängig gemachten Sachen sind die
Vorschriften des §. 154 Abs. 3 des letzteren Gesetzes maßgebend.
§. 164. Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes
kommt das Gesetz, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und
der Verwaltungs-Gerichtsbehörden 2c., vom 26. Juni 1876 (G. S. S. 297)
in allen seinen Theilen in Wegfall.
Ingleichen treten mit dem gedachten Zeitpunkte alle mit den Vorschriften-
des siiegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch stehenden Bestimmungen außer
aft.
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1) Wegen Ausschluß des Rechtsweges auch bezüglich civilrechtlicher Nebenfragen
vergl. E. O. B. XVIII. 170.