Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XL. 
Erziehungs- und Unterrichts- Polizei. 
(Volksschulwesen.) 
Vergl. Verfassungs-Urkunde 31. Januar 1850, Art. 20—26 und 112 (oben 
B. I S. 35 f. u. 50), welcher letztere Artikel anordnet, daß es bis zum Erlaß 
des besonderen Unterrichtsgesetzes, hinsichtlich des Schul= und Unterrichtswesens 
bei den jetzt geltenden Vorschriften bewendet. 
  
Nach §. 18 Reg.-Instr. 23. Okt. 1817 (G. S. S. 259) steht den Regierungen 
und zwar nach Kab. O. 31. Dez. 1825 (D. II. 2) den Abtheilungen für 
Kirchen= und Schulwesen zu: 
Die Besetzung sämmtlicher, dem landesherrlichen Patronatsrechte unter- 
worfenen Schullehrerstellen, sowie die Bestätigung der von Privatpatronen und 
Gemeinden dazu erwählten Subjekte; die Aufsicht über deren Amts= und 
moralische Führung, die Urlaubsertheilung für selbige; die Direktion= und Auf- 
sicht über sämmtliche öffentliche und Privatschulen und Erziehungsanstalten, 
milde und fromme Stiftungen und Institute; die Aufsicht und Verwaltung 
des gesammten Elementarschulwesens; die Aufsicht und Verwaltung sämmt- 
licher äußern Schulangelegenheiten, mithin auch die Regulirung des Schul- 
geldes: die gesammte Verwaltung des Schul= und Stiftungsvermögens, im 
all selbige nicht verfassungsmäßig anderen Behörden oder Gemeinden, Kor- 
porationen und Privaten gebührt, und im letzteren Fall, die landesherrliche 
Oberaufsicht über die Vermögensverwaltung. 
Der Regierung steht hiernach auch die Entwerfung, Prüfung und Bestäti- 
gung der hierher gehörigen Etats, sowie die Abnahme und Decharge der Schul- 
und Institutsrechnungen zu. 
Auch steht ihr ohne höhere Genehmigung frei, Schulsozietäten einzurichten!) 
und zu vertheilen, wo die Ortschaften es wünschen, oder Lokalumstände es 
nöthig machen. 
Instruktion 30. Mai 1820, §.52 (G. S. S. 95): Das Kirchen-Patronats- 
recht und die Bestallung der Schullehrer haben die Standesherren, in so weit, 
als ihnen das eine und die andere vor Auflösung des Deutschen Reichs zustand und 
darin mittlerweile weder zu Gunsten einer Privatperson noch der Kirchengemeinde 
eine Beränderung vorgegangen ist. 
  
1) Diese Befugniß ist durch die neuen Zuständigkeiten der Selbstverwaltungs- 
behörden unberührt gelossen. Bergl. §. 49 Abfs. 3 Zust. Ges.
	        
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