1212 Abschnitt XL. Schulen. Ausfsicht.
dabei die Geistlichkeit der Gemeinde, zu welcher die Schule gehört, zu-
ziehen muß.
§. 13. Die Kirchenvorsteher einer jeden Gemeinde, auf dem Lande und
in kleinen Städten, so wie in Ermangelung derselben, Schulzen und Gerichte,
ingleichen die Polizeimagisträte, sind schuldig, unter Direktion der Obrigkeit
und der Geistlichen, die Aufsicht über die äußere Verfassung der Schulanstalt,
und über die Aufrechthaltung der dabei eingeführten Ordnung zu übernehmen.
§. 14. Alle dabei bemerkte Mängel, Versäumnisse und Unordnungen
müssen sie der Obrigkeit und dem Geistlichen, zur näheren Untersuchung, und
Abstellung anzeigen. Z
g. 15. Die Obrigkeit und der Geistliche müssen sich nach den vom Staate
ertheilten oder genehmigten Schulordnungen richten; und nichts, was denselben
zuwider ist, eigenmächtig vornehmen und einführen.
Zu Ammerkung 3 auf S. 1211.
nahme des Landraths erreichen lassen, Res. 9. Febr. 1895 (C. Bl. U. B. S. 291).
Ebenso Res. 11. Okt. 1894 (C. Bl. U. B. S. 435).
Die Schulvorstände sind als Behörden und ihre einzelnen bestellten Mitglieder
als Beamte anzusehen. Gegen die Führung von Dienstfiegeln seitens der Schul-
vorstände und Schuldeputationen ist nichts zu erinnern, Res. 19. Okt. 1894 (C. Bl.
U. V. S. 728). .
Die Mitglieder des Schulvorstandes unterliegen den Disziplinarvorschriften des
Ges. 21. Juli 1852, betr. die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten 2c nicht.
Dagegen ist es ein selbstverständlicher Ausfluß des Schulaufsichtsrechtes der Königl.
Regierung, solche Mitglieder des Schulvorstandes die sich durch ihr Verhalten un-
würdig oder unfähig zeigen, die als Schulvorstandsmitglied übernommenen Pflichten
zu erfüllen, auch außerhalb des im Ges. 21. Juli 1852 vorgeschriebenen förmlichen
Verfahrens ihrer Funktionen zu entheben, Res. 8. Aug. 1896 (C. Bl. U. V. S. 596).
Wenn der Schulvorstand seine Dienste zur Bertheilung der Schullasten versagt,
so können seine Obligenheiten durch einen Seitens der Schulaussichtsbehörde für
denselben berufenen Vertreter wahrgenommen werden, Erk. 4. April 1883 (E. O.
V. IX. 139). Der Vorstand einer Landschule wird durch die Abwesenheit eines ihm
als ständiges Mitglied mit dem Rechte des Borsitzes angehörenden Gutsherrn nicht
beschlußunfähig, sofern dieser durch den Ortsschulinspektor zu der Beschlußsitzung
eingeladen war. — Den gewählten Mitgliedern des Schulvorstandes wohnt die
Eigenschaft öffentlicher Beamten bei. Wegen Ablaufes ihrer Wahlperiode ausscheidende
gewählte Mitglieder bleiben bis zur Einführung der Neugewählten in Thätigkeit,
E. O. V. XXX. 170. Die Wahl der Lehrer in den Schulvorstand ist nicht nur
zulässig, sondern sogar erwünscht, Res. 8 Febr. 1893 (C. Bl. U. B. S. 351).
Wegen Berufung von Lehrern (Rektoren) in den Schulvorstand, auch Res.
10. Okt. 1896 (C. Bl. U. B. S. 711) und 17. April 1897 (C. Bl. U. V. S. 633).
Die für den öffentlichen Schulunterricht eingerichteten, mit einem Vorstande ver-
sehenen Schulsozietäten (Schulgemeinden) besitzen Korporationsrechte — sie werden
durch den Schulvorstand vertreten. Vergl. Erk. O. Trib. 20. Juni 1853 (E. B. 35
S. 301), 19. Jan. 1858 (B. 37 S. 314) und 17. Dez. 1872 (B. 68 S. 317).
Inwieweit die Schulgemeinde die ihr zustehenden Rechte beschließender Mitwirkung
bei der Verwaltung der Schulvermögensangelegenheiten, Kreirung neuer Lehrerstellen 2c.
auf besonders zu wählende Repräsentanten (Stellvertreter) oder Bevollmächtigte über-
tragen oder sich selbst vorbehalten will, bleibt ihrem freien Ermessen überlassen, Res.
26 Sept. 1881 (C. Bl. U. B. S. 642).
Ueber die Stellung der städtischen Schuldepntationen vergl. Res. 21. Dez. 1864
(M. Bl. 1865 S. 23) und 19. Okt. 1868 (M. Bl. 1869 S. 12). Insoweit die
Schuldeputation in Ansehung der Erxterna mit Angelegenheiten der kommunalen Ber-
waltung befaßt ist, ist ihre Ordnung im Wege eines Ortsstatutes wohl zulässig,
Res. 12. März 1896 (C. Bl. U. B. S. 293).
Die Anordnung des Res. 21. Nov. 1871 (M. Bl. 1872 S. 53), daß Juden
Mitglieder einer städtischen Schuldeputation, nicht aber des Borstandes einer einzelnen
christlichen Schule sein können, ist durch Res. 10. März 1876 (C. Bl. U. V. S. 264)
dahin abgeändert worden, daß jüdische Mitglieder der Schulgemeinde allein ihres
Glaubensbekenntnisses wegen von der Mitgliedschaft im Schulvorstande nicht aus-
geschlossen werden dürfen.