1218 Abschnitt XL. Schulen. Deren Unterhalt.
liegt die Unterhaltung der Lehrer).) den sämmtlichen Hauspätern?) jedes Orts,
Zu Anmerktung 3 auf S. 1217.
gestellter Lehrer kommt das Disziplinarges. 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) B. J.
S. 242 ff. zur Anwendung. .
Ein Elementarlehrer, der sein Amt freiwillig niederlegen will, hat
es 3 Monate vorher zu kündigen, kann jedoch nicht verlangen, vor dem Schlufse
des laufenden Unterrichts-Semesters entlassen zu werden. Elementarlehrer, die ein
Schulamt in einem anderen Regierungsbezirk annehmen wollen, find jederzeit spätestens
3 Monate nach erfolgter Kündigung zu entlassen. Bei den zur Besetzung der Kl.
Regierung stehenden Stellen hat fie den Termin des Amtsaustrittes resp. Antrites
nach Maßgabe der obwaltenden Verhälmisse zu bestimmen, Res. 10. Febr. 1857 (M.
Bl. S. 69), vergl. Ges. 6. Juli 1885.
1) Vergl. wegen Feststellung des Geldwerthes der Naturalien und des Ertrages
der Dienstländereien §. 45, wegen des Streiwerfahrens über Schullasten §. 46
ust. Ges.
3 2) Der Turnunterricht bildet fortan einen integrirenden Theil des Bolks-
schulunterrichtes und es haben die zur Unterhaltung der Schule Berpflichteten also
auch seine Kosten zu tragen. Wo der angestellte Lehrer sich wegen Alters oder aus
sonstigen Gründen zur Ertheilung des Turnunterrichts nicht eignet, ist er vorläufig
auszusetzen, wenn nicht sonst geeigneter und den Zwecken der Schule entsprechender
Ersatz geschafft werden kann, Res. 4. Juni 1862 (C. Bl. U. V. S. 369).
Der Unterricht der weiblichen Jugend in den nothwendigen Handarbeiten,
als Nähen, Stricken und Stopfen, ist im Allgemeinen als ein Bedürfniß anzusehen,
dem, wenn irgend möglich, durch die Elementarschule entgegenzukommen ist. Den
Regierungen steht das Recht zu, die Einführung dieses Unterrichtes und die Auf-
bringung der durch ihn entstehenden Kosten anzuordnen, Res. 18. März 1861 (C. Bl.
U. B. S. 238) und E. O. BV. 1I. 173. Die Remuneration für die Handarbeits-
lehrerin ist von den zur Unterhaltung der Schule Berpflichteten zu beschaffen, Res.
29. Dez. 1873 (C. Bl. U. B. 1874 S. 349).
Auch die Beheizung der Schulstube nebst den dazu erforderlichen Arbeiten (Zer-
kleinern des Holzes rc.) ist nicht Sache des Lehrers, doch kann ihm die Leitung der
betreffenden Arbeiten, wenn die Heizung durch Gemeindeglieder oder einen zu enga-
girenden Diener zu Unzuträglichkeiten führt, gegen billige Bergütung übertragen
werden, Res. 4. Febr. 1882 (C. Bl. U. BV. S. 442).
Die Anfuhr des Schulholzes ist auf Kosten aller Hausväter der Schulgemeinde
zu bewirken, Res. 9. Jannar 1888 (C. Bl. U. V. S. 277).
) Das Allg. Landrecht legt in §. 29 die Unterhaltung der Schulen den sämmt-
lichen Hausvätern ob, ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nicht. Die
Bezeichnung Hausvater begreift alle wirthschaflich (ökonomisch) selbständigen phyfischen
Personen in sich, welche im Schulbezirk ihren Wohnsitz haben. Es kommt nicht
darauf an, ob sie verheirathet find oder nicht, ob sie einen eigenen Hausstand führen
oder Wohnung und Kost — sei es gegen Bezahlung, sei es als Entgelt für ihre
Dienstleistung — von einem Dritten erhalten; entscheidend ist allein das eigene
Einkommen, die wirthschaftliche Selbständigkeit, Erk. O. V. G. 23. Februar
1878 (M. Bl. S. 91). (In casu handelt es sich um den unverheiratheten Rechnungs-
fübrer eines Rittergutsbesitzers der von letzterem Wohnung und Kost erhielt; das
O. V. G. erkannte ihn als Hansvater im Sinne des 5. 29 an.) Demzufolge sind
auch Dienstboten ebenso wie Tagelöhner und Dienstmänner, karz alle Personen, die
aus eigenem Gewerbe ihren Unterhalt gewinnen, schulsteuerpflichtig, Erk. 30. Sept.
1882 (E. O. V. IX. 123). (In casu handelte es sich um zwei Erzieherinnen, eine
Köchin und eine Kammerjungfer im Dienste des Gutsherrn.) Denn es gehören zu
den Hausvätern im Sinne des §. 29 alle selbständigen Einwohner und Mitglieder
der Schulgemeinde (mit Ausschluß des Gutsherrn des Schulorts) ohne Unterschied
des Geschlechtes, also anuch Personen weiblichen Geschlechtes, Res. 24. Sept.
1873 (M. Bl. 1874 S. 50).
Die außerhalb des Schulortes angesessenen Rittrergutsbesitzer und Guts-
herren (bezw. die einer Schule zugewiesenen Rittergutsbesitzer, die zu ihr nicht im
Verhälinisse eines Gutsberren steben, E. S. V. XXIV. 539) sind den Hausvätern
zazuzählen und zur Unterhaltung res Lehrers nach §§. 29 und 31 beizutrragen ver-