Abschnitt XL. Schulen. Deren Unterhalt. 1221
ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nicht, und ohne Unterschied des
laubensbekenntnisses ob.
§. 30. Sind jedoch für die Einwohner verschiedenen!) Glaubensbekennt-
nisses an Einem Ortes) mehrere gemeine Schulen errichtet, so ist jeder Ein-
.
Zu Anmerkung 3 auf S. 1220.
nahme der Schullast bereit ist, aber von den bestehenden Schulgemeinden nur ein
beil diese Uebernahme wünscht und den Beschluß, sich unter Uebertragung des
Schulvermögens auf die politische Gemeinde aufzulösen, zu fassen gewillt ist.
Daß in einem solchen Falle die politische Gemeinde die Uebernahme der Volks-
schulunterhaltungspflicht nur gegenüber der einen, sich aufkösenden Schulgemeinde
beschließt, ist von Schulaufsichtswegen nicht zu genehmigen, vielmehr muß der Be-
schluß die Uebernahme unbedingt gegenüber allen Gemeindegliedern aussprechen, damit
der einzelnen zur Zeit widerstrebenden Schulgemeinde für die Zukunft die Möglichkeit
gewahrt wird, ihr Schulwesen auf die politische Gemeinde zu übertragen. Des
erneren aber wird ein solcher Beschluß einer volitischen Gemeinde im Falle des
Forkbestandes einer besonderen Schulgemeinde nur dann von Schulaufsichtswegen zu
genehmigen sein, wenn sie gleichzeitig die Berpflichtung übernimmt, den Mitgliedern
er fortbestehenden Schulgemeinde denjenigen Betrag, den sie in den Gemeindesteuern für
re Unterhaltung der übrigen, auf den Gemeindehaushalt übernommenen Volksschulen
der aufgelösten Schulgemeinden zahlt, zurückzuerstatten. Mangels eines solchen Be-
chlusses würde für die Mitglieder der fortbestehenden Schulgemeinde eine Doppel-
enerung eintreten, welche ungerecht wäre. Wird aber nach dieser Richtung Vor-
sorge getroffen, so liegt kein Grund vor, in politischen Gemeinden, in welchen mehrere
Schulgemeinden bestehen, die Uebernahme der Bolksschulunterhaltungspflicht auf den
Gemeindehaushalt an dem Widerspruch der einen Schulgemeinde scheitern zu lassen.
Andererseits ist auch nicht zu dulden, daß die politischen Gemeinden, um die Zu-
stimmung einer Schulgemeinde zu erreichen, vertragsmäßig hinsichtlich der Organisation
der Schulen tc. Berpflichtungen übernehmen, welche nur einen Schein des Rechts
heben, weil sie als Eingriff in das Hoheitsrecht des Staates der Gültigkeit entbehren.
1 Gemäß Res. 26. Okt. 1896 (C. Bl. U. B. S. 740) ist ferner eine bedingungs-
lose Uebereignung des Schulvermögens auf die bürgerlichen Gemeinden schon dann
Micht ohne Weiteres für zweckmäßig erachtet worden, wenn es sich bei Auflösung einer
Schulsozietät ausschließlich um das Bermögen einer nicht organisch verbundenen Schul-
und Kirchendienerstelle handelt.
Auch in solchen Fällen wird bei Uebernahme der betreffenden Bolksschule auf
den Eiat der bürgerlichen Gemeinde darauf hinzuwirken sein, daß das Schulvermögen
der „Schule“ bezw. „der Schulstelle“ als besonderer juristischer Persönlichkeit erhalten
bleibt und insbesondere das Grundeigenthum und die Gebäude der Schule auf den
amen der Schule im Grundbuche eingetragen und nicht ohne BWeiteres auf die
bürgerliche Gemeinde umgeschrieben werden.
Anderenfalls entzieht sich eine Berwendung des Grundvermögens für andere als
chulzwecke der bestimmenden Einwirkung und Prüfung der Schulaufsichtsbehörden,
da die politischen Gemeinden hierbei nicht an die Genehmigung derselben gebunden
ären. — Desgleichen ist in den Fällen, in denen es sich mn organisch verbundene
Schul- und Kirchendienerstellen und deren Vermögen handelt, darauf zu halten, daß
as Bermogen der vereinigten Stelle als besonderen juristischen Persönlichkeit erhalten
bleibt und soweit eine Beränderung in den Eigenthums- und Nutzungerechten eintritt,
Dolche nur unter Zuziehung und nach vorgängigem Einvernehmen mit den kirchlichen
okal- und Aufsichtsorganen erfolgt.
1)0 Die Schulaufsichtsbehörde ist befugt, diejenigen Einwohner eines Ortes, für
die eine besondere Konfessionsschule nicht besteht, der Schule einer anderen Konfession
mzuweisen. Diese müssen dann zur Unterhaltung dieser Schulen gleich allen übrigen
ausvätern beitragen, Res. 10. Jan. 1866 (M. Bl. S. 57).
2) Die Vorschrift des §. 30 findet auch Anwendung, wenn von mehreren Schulen
nur eine, für die eine Konfession, am Orte ist und die Einwohner der anderen Kon-
fession einer auswärtigen Schule zugewiesen sind, E. O. B. VIII. 174, C. Bl. U.
B. 1882 S. 685.
Der Häusler N. zu C., evangelischer Konfession und zur evangelischen Schule in
8. eingeschult, schickt seinen Sohn nicht in diese, sondern in die katholische Schule