Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1228 Abschnitt XL. Schulpflichtigkeit. 
in seinem Hause nicht besorgen kann oder will, ist schuldig, dieselben nach zu- 
rückgelegtem fünften!) Jahre zur Schule zu schicken. 
7r. 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1227. 
(Pr. V. Bl. XII. 164); wohl aber tritt er in das Recht des natärlichen ebelichen 
Vaters für die Dauer einer gegründeten Einkindschaft ein, A. L. N. II. 2, §. 720, 732. 
Auf die Adoptirenden geht im Allgemeinen das Erziehungerecht der Eltern über, 
Res. 10. Jan. 1803 (Nabe VII. 291), A. L. K. II. 2, S8. 716, 674, 690 
Ein uneheliches Kind hat der Vormund nach dem Allg. Landrecht in diejenige 
Religionsgesellschaft aufnehmen zu lassen, der die Mutter bei seiner Geburt bezw. 
bei seiner Anfnahme in die religiöse Gemeinschaft angehört. Ein späterer Konfessions- 
wechsel der Mutter ändert daran nichts, Beschl. 5. März 1883 (E. K. IV. 79). 
Es eolgt dentt auch seinerseits diesem Glaubenswechsel, Beschl. 17. März 1891 
(E. K. X. 729. 
Die Erziehung eines unehelichen Kindes in dem Glaubensbekenntnisse der Mutter 
ist auch dann herbeizuführen, wenn das Kind bereits eine Zeit lang in einer anderen 
als der Religion, welche die verstorbene Mutter bekannt hat, unterrichtet worden ist, 
Beschl. 26. Nov. 1888 (E. K. VIII. 50). 
Bei entstehenden Streitigkeiten über die religiöse Erziehung ver- 
waister Kinder gebührt die Entscheidung lediglich den vormundschaftlichen 
Gerichten und steht der Schulbehörde nicht zu, Streitigkeiten über die konfessionelle 
Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen zu entscheiden oder die von dem Bor- 
mundschaftsgericht getroffenen Entscheidungen zu vollstrecken. Die Schulbehörcde muß 
vielmehr dem gedachten Gerichte überlassen, durch seine Organe seinen Anordnungen 
Nachdruck zu verschaffen und renitente Vormünder zum Gehorsam zu bringen oder 
ungesetzlichen Widerstand der Angehörigen des Kuranden zu brechen. Der Requistition 
des Gerichtes um Zurückweisung des Kindes, das eine andere Koufessionsschule be- 
suchen soll, baben die betreffenden Schulvorstände Folge zu leisten, VBergl. C. Bl. U. V. 
1859, S. 420—428, 1860 S. 244 —246, Koch, Anm. zu F. 78 II. 2. A. L. R. 
Wenn nach herkömmlicher Observanz oder nach einer von der kompetenten Be- 
börde ausgehenden Anordnung den Schulkindern die Theilnahme an dem Gottesdienst 
zu einer bestimmten Stunde vorgeschrieben ist, dann besteht auch für die Lehrer die 
Verpflichtung, die Kinder in die Kirche zu begleiten und sie dort zu beaufsichtigen, 
Res. 24. März 1844 (M. Bl. S. 146). 
Jüdische Kinder sind auf Verlangen ihrer Eltern vom Schulbesuch am Sonnabend 
zu entbinden. # 
Der Vater eines schulpflichtigen Kindes ist, auch wenn er einer staatlich an- 
erkannten Religionsgesellschaft nicht angehört, verpflichtet, das Kind an dem Religious- 
unterrichte in der öffentlichen Bolksschule theilnehmen zu lassen, sofern er nicht nach- 
weist, daß für den religiösen Unterricht des Kindes nach behördlichem Ermessen 
anderweit ausreichend gesorgt ist. Dasselbe gilt von Kindern, die dem Erziehungs- 
rechte der Mutter, eines Vormundes oder Pflegers unterstehen. Der Ersatzunterricht 
unterliegt der Aufsicht der Schulausfsichtsbehörde. Res. 16. Jan. 1892 (C. Bl. U. B. 
S. 435). Bgl. Erk. K. G. 17. April 1893 (N. u. St. A. Nr. 122) und 22. Jan. 1894. 
4) Aber nur preußische Staatsangehörige, Erk. K. G. 12 Okt. 1891 (E. K. 
XII. 255). » 
1) Es steht dem Bater zu, zu bestimmen, ob das Kind im Hause den mindestens 
für öffentliche Bolksschulen vorgeschriebenen Unterricht erhalten oder die öffeutliche 
Schule selbst besuchen soll. Entscheidet er sich für die letztere Alternative und ist das 
Kind in die Schule aufgenommen worden, so unterliegt der Umfang und die Art 
des dem Kinde daselbst zu ertheilenden Unterrichts lediglich den Anordnungen der zu- 
ftändigen Schulbehörde; es steht dem Vater nicht zu, eigenmächtig in die von der 
Schulbehörde festgesetzte Schulordnung einzugreifen, insbesondere das Kind an dem 
Besuche einzelner Lehrstunden, entgegen den von der Schulbehörde getroffenen Be- 
stimmungen, zu hindern, Erk 29. April 1886 (E. K. VI. 291). Für den Fall, 
daß bei Trennung der Ehe beide Ehegatten als schuldige Theile erklärt werden, ist 
die Frage, welchem der Ehegatten die Erziehung der Kinder zu übertragen, im An- 
schluß an die allgemeinen Grundsätze zu treffen, welche über die Erziehung der Kin- 
der, insbesondere der aus geschiedenen Ehen, erlassen wurden, Beschl. 8. Dez. 1890 
(E. K. X. 83), A. L. R. II. §#S. 74, 92fsf.
	        
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