Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1230 Abschnitt XL. Schulaufsicht. 
Pflichten der Schulaufseher. 
" 47. Die Schulaufseher müssen darauf Acht haben, daß der Schulmeister 
sein Amt mit Treue und Fleiß abwarte ½. 
§. 48. Ihnen liegt es ob, unter Beistand der Obrigkeit darauf zu sehen, 
daß alle schulfähige Kinder nach obigen Bestimmungen (§8. 43 sqd.), erforder- 
lichen Falls durch Zwangsmittel') und Bestrafung ) der nachlässigen Eltern#), 
zur Besuchung der Lehrstunden) angehalten werden. 
  
1) Den städtischen Schuldeputationen steht eine Disziplinargewalt über die ihnen 
„unterstellten Lehrer nicht zu, Res. 7. April 1894 (C. Bl. U. B. S. 372). 
2) Die zwangsweise Sistirung eines Kindes zur Schule durch die Polizeibehörde 
ist lauch in der Rheinprovinz) zulässig, wenn die übrigen Maßregeln der Behörden 
zur Erzwingung des Schulunterrichts sich als erfolglos erweisen, Res. 9. Juli 1872 
(M. Bl. S. 220) und 24. Septbr. 1873 (M. Bl. 1874 S. 50). Dagegen ist es 
den Ortspolizeibehörden nicht gestattet, Geldstrafen als Exekutivstrafen gegen die 
Eltern zur Ergänzung eines regelmäßigen Schulbesuches ihrer Kinder zu verhängen, 
E. O. V. VII. 215. 
Regierungs-Verordnungen, die anderen Personen, als Eltern und deren gesetz- 
lichen Vertretern, die Zurückhaltung schulpflichtiger Kinder vom regelmäßigen Schul- 
besuche unter Strafandrohung verbieten, sind ungültig, Erk. 29. April 1889 (E. K. 
IX. 279). 
Die Frage, ob die Berwaltungsbehörden befugt find, diejenigen Eltern, welche 
ihre Kinder in die Volksschule schicken, auch zwangsweise zur Beschaffung der noth- 
wendigsten Bücher für die Kinder anzuhakten, ist unbedingt zu bejahen, Res. 23. Juni 
1880 (C. Bl. U. B. S. 678). 
2) Die Bestrafung erfolgt gemäß Ges. 23. April 1883 durch polizeiliche Straf- 
verfügung und, wenn gerichtliche Entscheidung beantragt wird, oder der Amtsanwalt 
früher einschreitet, durch die ordentlichen Gerichte, Erk. Komp. G. H. 14. März 1863 
(J. M. Bl. S. 126), Erk. K. G. 14. und 19. März 1885 (E. K. V. 392, 398), 
in dem für Uebertretungen vorgeschriebenen Verfahren und kann, auch wenn sog. An- 
schluß= und Ausf. Bd. nicht bestehen, unmittelbar auf Grund des §. 48 II. 12 in 
Verbindung mit §88. 35, 240 II. 20 A. L. R.'s erfolgen, Erk. K. G. 2. April 1891 
(E. K. XI. 314). 
Schulversäumnisse, die der Schulrevisor für entschuldigt angenommen oder für 
die er Dispens ertheilt hat, können nicht Gegenstand einer Straffestsetzung sein, Refs. 
25. Jan. 1872 (C. Bl. U. V. S. 186). Die Androhung der Schulversäumniß- 
strafen erfolgte früher in den einzelnen Regierungsbezirken vielfach durch Polizei- 
verordnungen; dies ist unrichtig, sie hat vielmehr durch Verordnungen der Aufsichte- 
behörden (Regierungen) zu geschehen, da die Regelung der Schulpflicht und Bestrafung 
der Schulversäumnisse nicht zu den im §. 6 des Polizeiges. 11. März 1850 auf- 
geführten Materien gehört. Erk. K. G. 9. Jan. und Bek. 11. Juli 1895 (C. Bl. 
U. B. S. 721). » 
Die Kosten für Festsetzung und Vollstreckung der Schulstrafen gehören im Falle 
ihrer Uneinziehbarkeit zu den sächlichen Kosten der Polizeiverwaltung, Res. 25. Febr. 
1893 (C. Bl. U. V. S. 354); Res. 31. Okt. 1890 (M. Bl S. 262) hatte gegen- 
theilig entschieden, weil die Schulstrafen in die Schulkassen fließen. 
Vergl. auch Res. 20. Okt. 1828, betr. die Verwendung der Schulstrafgelder (A. 1022). 
Des Königs Majestät haben, nach dem Antrage der unterzeichneten Ministerien, 
durch Kab. O. 24. Sept. d. J. zu befehlen geruhet, daß in denjenigen Provinzen, in 
denen das französische Recht noch gilt, die für Schul-Versäumnisse aufkommenden 
Strafgelder zu Schulzwecken bei derjenigen Schulgemeinde, zu der der Bestrafte ge- 
hört, nach dem Ermessen der Schulbehörden, besonders aber zur Unterstützung armer 
Kinder mit Schulbedürfnissen verwendet und daher zur Schulkasse der Gemeinde ge- 
zahlt werden sollen. # 
Das Ges. 11. April 1854, betr. die Beschäftigung der Strafgefangenen außer- 
halb der Anstalten findet auf Schulversäumnißsträflinge nicht Anwendung, Res. 
29. Mai 1858 (C. Bl. U. V. 1859 S. 120). 6 
1) D. i. der eheliche Vater oder sein gesetzlicher Vertreter, und die Mutter, mag 
das Kind in oder außer der Ehe geboren sein, Erk. K. G. 29. April 1889 (E. K. IX.
	        
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