Abschnitt XL. Schulzucht. 1231
Pflichten des Predigers.
§. 49. [Der Prediger des Orts ist schuldig, nicht nur durch Aufsicht,
sondern auch durch eigenen Unterricht des Schulmeisters sowohl als der Kinder,
zur Erreichung des Zwecks der Schulanstalten thätig mitzuwirken.) )
Schulzucht?).
§. 50. Die Schulzucht darf niemals bis zu Mißhandlungen, welche der
Gesundheit der Kinder auch nur auf entfernte Art schädlich werden könnten,
ausgedehnt werden. *
§. 51. Glaubt der Schullehrer, daß durch geringere Züchtigungen der
eingewurzelten Unart eines Kindes, oder dem überwiegenden Hange desselben zu
Lastern und Ausschweifungen nicht hinlänglich gesteuert werden könne, so muß
er der Obrigkeit und dem geistlichen Schulvorsteher davon Anzeige machen.
Zu Anmerkung 4 auf S. 1230.
281); auch der Adoptivvater, der durch Einkindschaft geschaffene Bater (A. L. R. II.
2, §. 720), der Pflegevater im Sinne des §. 723 a. a. O., der Bormund, bezw.
die Mutter gemäß Vorm. Ordn. 3§. 27, 28 und derjenige, der die Erziehungspflicht
durch rechtsgültigen Vertrag übernommen hat, Erk. K. G. 31. Jan. 1889 (E. K.
IX. 284); vergl. Erk. K. G. 6. Juli 1891 (E. K. XII. 253); dagegen nicht der
Stiefvater, falls er nicht etwa ausdrücklich zum Vormunde bestellt ist, Erk. K. G.
23. Okt. 1890 (E. K. IX. 316), 12. Nov. 1891 (E. K. XII. 252). Eltern haben
zur Vermeidung von Strafen das säumige Kind nöthigenfalls selbst zur Schule zu
führen oder hierzu polizeiliche Hülfe in Anspruch zu nehmen, Erk. 7. Novbr. 1887
(E. K. VIII. 227).
5) Die Bestrafung tritt auch ein, wenn die Kinder nur einzelne Lehrstunden,
z. B. den Religions= und Handarbeitsunterricht, den Turnunterricht, Schulfeiern,
Schulfeste, Ueberstunden zur Anfertigung der Schulaufgaben oder Strafstunden ver-
säumen. Bergl. z. B. Schneider u. v. Bremen, Unterrichtswesen Bd. III S. 2, 4;
Erk. K. G. 16. Juni 1892 (E. K. XIII. 376). Immer aber muß den Eltern 2c.
eine vorsätzliche oder fahrlässige Unterlaffung zur Last fallen, vergl. Erk. K. G.
20. Febr. 1893 (E. K. XIII. 382).
Die allgemeinen Bestimmungen über Schulversäumnißstrafen können auch gegen
solche Eltern, welche ihre Kinder den Schulprüfungen enziehen, zur Anwendung
gebracht werden; es soll dies aber nur in den Fällen geschehen, wo sich eine wirklich
grobe Nachlässigkeit oder gar strafbare Renitenz herausstellt, Res. 30. Juni 1842
(M. Bl. S. 372).
1) Fällt heute fort. Der Prediger hat als solcher kein Recht mehr dazu. Vergl.
Ges. 11. März 1872.
2) Wegen Ueberschreitung des Züchtigungsrechts vergl. auch Kab. O. 14. Mai
1825 und die Anm. zu §. 223 des Str. G. B. (oben B. 1 S. 1622), ferner E. Crim.
XVI. 34, XX. 93, E. O. V. XV. 443, XVI. 408, sowie die Anm. zur Kab. O.
14. Mai 1825.
Das Züchtigungsrecht steht auch den konzessionirten Privatlehrern zu (Opp.
Anm. 9 zu §. 223 des Str. G. B.), desgleichen dem Schulvorstande und dem Vor-
sitzenden des Schulvorstandes, Erk. 30. Jan. 1858 (J. M. Bl. S. 282) und
17. Novbr. 1883 (E. Crim. IX. 204); ferner auch dem Schulinspektor. Züchtigt
er, wenn zugleich Geistlicher, einen Volksschüler wegen vorher verübter That in der
Konfirmandenstunde, so ist festzustellen, ob er als Schulinspektor oder Geistlicher ge-
züchtigt hat. In erster Beziehung kommt die Kab. O. 14. Mai 1825 zur An-
wendung, Erk. O. V. G. 17. Juni 1893 (C. Bl. U. V. 1894 S. 373). Es ist
nicht auf die Räume der Schule und die Zeit des Unterrichts, wohl aber auf die
Schüler der eigenen Schule beschränkt, Erk. O. Trib. 15. März 1877 (Opp a. a. O.).
Wenn die einer bestimmen Schule angehörigen Kinder außerhalb derselben Un-
gezogenheiten begehen, so ist der Lehrer einer solchen Schule wohl befugt, gegen sie
mit den innerhalb der Schulzucht liegenden Strafmitteln einzuschreiten. Es ist jedoch
dabei als Regel festzuhalten, daß die Angelegenheit in der Schule selbst mit dem
Kinde erörtert und dort der Strafakt vorzunehmen sei, Res. 9. März 1874 (C. Bl.
U. V. S. 361).