Abschnitt XL. Schulpflichtigkeit und Schulzucht. 1233
Gesetz 4. Mai 1886 (G. S. 8. 143):
. 1. Zur Errichtung und Unterhaltung von Fortbildungsschulen in
den rovinzen Westpreußen und Posen ist der Minister für Handel und
Gewerbe den Gemeinden laufende Zuschüsse aus Staatsmitteln zu gewähren,
geeignetenfalls auch solche Schulen aus Staatsmittelu zu errichten und zu unter-
alten ermächtigt.
§. 2. An denjenigen Orten jener Provinzen, in welchen die Verpflichtung
zum Besuche der Fortbildungsschulen nicht durch Ortsstatut begründet wird,
kann von dem Minister für Handel und Gewerbe den Arbeitern unter 18 Jahren
G. 120 der Gewerbe-Ordnung) diese Verpflichtung auferlegt werden. Jedoch darf
an den Sonntagen während der Stunden des Hauptgottesdienstes Unterricht
nicht ertheilt werden.
Vergl. hierzu §. 120 a Ges. vom 1. Juni 1891, betreffend Abänderung der Gewerbe-
Ordnung (K. G. Bl. S. 261), welcher die Einführung des obligatorischen Besuches
dieser Schulen und seine Sicherung durch statutarische Strafbestimmungen ermöglicht.
Ueber die Einrichtung 2c.2c. der Schulen im Bezirk des Rheinischen Rechts vergl.
1. loi du 11 frimaire VII et du 11 floréal X sur Tinstruction publique
(bulletin des lois, tom. 6 p. 316), —
2. Für Berg: Bergisches Dekret, die Organisation des öffentlichen Unter-
richts betr. vom 17. Dezbr. 1811 (Bergisches Ges. Bull. S. 105) und Min.
Instr. vom 21. Juni 1812 (Altgelt Samml. S. 103).
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Kab. O. 14. Mai 1825 (G. S. S. 149), betr. die Schulpflichtigkeit und Schul-
zucht in den Provinzen ), wo das A. L. R. noch nicht eingeführt ist.
Damit im ganzen Umfange der Monarchie die Schulzucht mit Erfolg ge-
handhabt und nirgends der Schulbesuch vernachlässigt werde, setze Ich, auf den
Antrag des Staatsministerii, auch für diejenigen Landestheile, in welche das
A. L. R. bisher nicht eingeführt ist, in Uebereinstimmung mit den Vorschriften
desselben hierdurch fest: «
1. Eltern, oder deren gesetzliche Vertreter, welche nicht nachweisen können,
daß sie für den nöthigen Unterricht der Kinder in ihrem Hause sorgen,
sollen erforderlichen Falls durch Zwangsmittel und Strafen angehalten
wrden. jedes Kind, nach zurückgelegtem fünften Jahre, zur Schule zu
icken;
2. der regelmäßige Besuch der Lehrstunden in der Schule muß so lange
fortgesetzt werden, bis das Kind nach dem Befunde seines Seelsorgers?)
die einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes nothwendigen
Kenntnisse erworben hat;
3. nur unter Genehmigung der Obrigkeit und des geistlichen Schulvor-
stehers kann ein Kind länger von der Schule zurückgehalten, oder der
Schulunterricht desselben wegen vorkommender Hinder nisse auf einige
Zeit ausgesetzt werden;
4. die Schulzucht darf niemals bis zu Mißhandlungen ausgedehnt werden,
1) Die Kab. 14. Mai 1825, betr. die Schulpflichtigkeit und die Schul-
zucht kommt auch in den, seit 1866 mit Preußen vereinigten Provinzen in Anwen-
dung, Erk. Komp. G. H. 19. Okt. 1872 (J. M. Bl. S. 338).
Vergl. für Pommern den Allerh. Landtagsabschied 23. Mai 1835 (Amtebl. d.
Reg. zu Stettin 1835 S. 153, Stralsund S. 241; da er im Reg.-Bez. Köslin nicht
publizirt ist, gilt er hier auch nicht, vergl. Erk. K. G. 24. Okt. 1887, E. K. VII. 299);
für die Rheinprovinz Kab. O. 20. Juni 1835 weiter unten, für Ost= und Westpreußen
Schulordnung 11. Dez. 1845 (G. S. 1846 S. 1) 88. 1 bis 3, 5, 10, 72.
2) Vergl. Anm. zu §s. 46 und 48 oben S. 1229.
Illing-Kautz, Handkuch II. 7. Aufl. 78