Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1236 Abschnitt XLI. Schul= und Küsterhäuser. 
vorgeschrieben, zu besorgen ist, soll fortan nur unter nachstehenden Beschränkun- 
gen und Maßgaben (§§. 2 bis 6) zur Anwendung kommen. 
§. 2. Einzelne Ortschaften, Gemeinden, Theile von Gemeinden, oder Ein- 
wohnerklassen, welche innerhalb der Parochie, zu der die Küsterei gehört, mit 
Genehmiguug der Behörden eine eigene öffentliche Schule haben, sind von Bei- 
trägen zu denjenigen Bauten und Reparaturen an dem Schul= und Küsterhause 
frei, welche allein durch das Bedürfniß der Schulanstalt veranlaßt werden. 
§. 3. Tritt bei dem mit der Küsterwohnung verbundenen Schullokale. 
das Bedürfniß ein, die Schulstube zu erweitern!), oder Räume für neue Schul- 
klassen oder zu Wohnungen für Lehrer zu beschaffen, so können weder die 
Kirchenkasse, noch der Patron und die Eingepfarrten angehalten werden, die hier- 
u erforderlichen Bauten zu bewirken. In einem solchen Falle sind vielmehr 
tejenigen, welchen in Ermangelung eines Küsterhauses der Bau und die 
unterhaltung einer gemeinen Schule am Orte obliegen würde, verpflichtet, 
jene Bauten nöthigenfalls durch Herstellung besonderer Gebäude auszuführen, 
und auch künftig zu unterhalten. 
Insbesondere müssen dieselben, wenn ein solcher Erweiterungsbau mit dem 
bestehenden Schul= und Küsterhause in Verbindung gebracht wird, nach Ver- 
hältniß des Erweiterungsbanes zur Unterhaltung des Schul= und Küsterhauses, 
so wie im Falle eines Neubaues dieses Hauses zu dessen Wiederherstellung bei- 
tragen. 
§. 4. Ist eine Schule in Gemäßheit des §. 101 der Gemeinheitstheilungs- 
Ordnung vom 7. Juni 1821 mit Land dotirt worden, so sind nur die zur 
Unterhaltung der Schule Verpflichteten schuldig, die dem Schullehrer zur Be- 
nutzung jenes Landes etwa nöthigen Wirthschaftsräume: als Scheune und 
Stallung, zu bauen und zu unterhalten?. 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1235. 
waren, findet das Ges. 21. Juli 1846 keine Anwendung, Res. 7. Aug. 1865 (C. 
Bl. U. B. S. 491). 
1) Das Ges. 21. Juli 1846 trifft nur über die lediglich durch die Bedürfnisse 
des Schulwesens herbeigeführten Erweiterungen gemeinschaftlicher Schul= und 
Küsterhäuser Bestimmungen, indem es die Kosten dieser Erweiterungen den Schul- 
intereffenten allein auferlegt, Erk. O. Trib. 23. Jan. 1857 (Str. Arch. XXIII. 
275). Die Beschaffung von Wirthschaftsräumen ist, wenn nicht der Fall des §. 4 
vorliegt, den kirchlichen Interessenten zur Last zu legen, Res. 6. Nov. 1862 (C. Bl. 
U. V. S. 687), desgl. die Aulegung eines Brunnens, Res. 9. Aug. 1865 (ebend. 
S. 4960). 
Nur die ausschließlich im Schulinteresse erforderlichen Erweiterungs- 
bauten treffen auf die Schulbaupflichtigen, während die Baulast an dem vereinigten 
Organisten= und Schulhause, ohne Rücksicht darauf, daß es auch Schulzwecken dienende 
Räumlichkeiten enthält, gemäß §. 37 II. 12 A. L. R. unverändert den kirchlichen 
Interessenten verbleibt. Die Vertheilung der Kosten je nach der Bestimmung der 
einzelnen Räumlichkeiten für kirchliche und für Schul zwecke verstößt gegen den 
obenstehenden §. 3, Res. 26. Juni 1873 (C. Bl. U. B. S. 688). 
Wegen der Gesichtspunkte zur Beurtheilung der Frage, ob lediglich ein „Er- 
neuerungs-“ oder nur ein „Erweiterungsbau“ und ob ein „.in Verbindung bringen“ 
des Erweiterungebaues mit dem bestedenden Schul- und Küsterhaufe vorliegt vergl. 
Erk. 12. Mai 1888 (E. O. V. XVI. 262). 
Wird die Schulstube im Schulinteresse der Grundfläche nach erweitert und der 
Erweitungsbau mit dem alten Küsterschulhause oder einem, dieses ersetzenden Neuban 
in Verbindung gebracht, so bildet den Maßstab für die Vertheilung der Bau-, wie 
der Unterhaltungskosten zwischen den Schul- und Pfarrbaupflichtigen lediglich die er- 
weiterte im Berhältnisse zu der ursprünglichen Grundfläche, während selbst dann, 
wenn gleichzeitig im gesundheitlichen Juteresse eine Erhöhung der Schulstube aus- 
geführt wird, deren nunmehriger größerer im Vergleiche mit dem früheren geringeren 
Luftraume (kubischen Jnhalte) außer Betracht bleibt, E. O. V. XXXI. 147. 
:) Die kirchlichen Verpflichteten haben den Neubau im Umfange der alten, vor 
Erlaß des Ges. bestandenen Gebäude auch daun auszuführen, wenn inzwischen bei 
der Gemeinheitstheilung die Landdotation des Küsters gemäß §. 101 Gemeinh. Th. Ord. 
vergrößert worden ist, Erk. 22. Juni 1889 (E. O. V. XVIII. 179).
	        
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