Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1238 Abschnitt XL. Reglement für die Volksschulen. 
In der einklassigen Bolksschule erhalten die Kinder der Unterstufe in der Regel 
wöchentlich 20, der Mittel- und Oberstufe 30 Lehrstunden einschließlich des Turnens 
für die Knaben und der weiblichen Handarbeiten für die Mädchen. 
3. Die Halbtagsschule. 
Wo die Anzahl der Kinder über achtzig steigt, oder das Schulzimmer auch 
für eine geringere Zahl nicht ausreicht und die Verhältnisse die Anstellung eines 
zweiten Lehrers nicht gestatten, sowie da, wo andere Umstände dies nothwendig er- 
scheinen lassen, kaunmn mit Genehmigung der Regierung die Halbtagsschule eingerichtet 
werden, für deren Klassen zusammen wöchentlich 32 Stunden angesetzt werden. 
4. Die Schule mit zwei Lehrern. 
Sind zwei Lehrer an einer Schule angestellt, so ist der Umerricht in zwei ge- 
sonderten Klassen zu ertheilen. Steigt in einer solchen Schule die Zahl der Kinder 
über hundert und zwanzig, so ist eine dreiklassige !) Schule einzurichten. In dieser 
kommen auf die dritte Klasse wöchentlich 12, auf die zweite Klasse wöchentlich 24, 
auf die erste Klasse wöchentlich 28 Lehrstunden. 
5. Die mehr kklassige Bolksschule. 
In Schulen von drei und mehr Klassen, soweit dieselben nicht unter 4 fallen, 
erhalten die Kinder der unteren Stufe wöchentlich 22, die der mittleren 28, die der 
oberen 30 bis 32 Unterrichtsstunden. 
6. Die Trennung der Geschlechter in der Schule. 
Für mehrklassige Schulen (5.) ist rücksichtlich der oberen Klassen eine Trennung 
der Geschlechter wünschenswerth. Wo nur zwei Lehrer angestellt sind, ist eine Ein- 
richtung mit zwei beziehungsweise drei aufsteigenden Klassen derjenigen zweier nach 
den Geschlechtern getrennten einklassigen Volksschulen vorzuziehen. 
7. Vereinigung kleiner Schulgemeinden zu einem gemeinsamen 
Schulsystem. 
Wo an einem Orte mehrere einklassige Schulen bestehen, ist deren Bereinigung 
zu einer mehrklassigen Schule anzustreben. 
8. Die Einrichtung und Ausstattung des Schulzimmers)). 
Das Schulzimmer muß mindestens so groß sein, daß auf jedes Schulkind ein 
Flächenraum von 0# □m kommt; auch ist dafür zu sorgen, daß es hell und luftig 
  
) Es handelt sich hierbei ebenso wenig um eine Vermehrung der Räumlichkeiten 
wie des Lehrerpersonals; dagegen wird der Schwerpunkt in der richtigen Gestaltung 
des Lektionsplanes zu erblicken sein. Die Zahl der Unterrichtsstunden soll in einer 
solchen Schule mit 2 Lehrern und 3 Klassen wöchentlich 64 betragen, Res. 24. Febr. 
1874 (C. Bl. U. V. S. 354). 1 
2) Für Schulstuben genügt ein Kubikmaß von 18,8 Kubikmeter per Kopf, Res. 
3. Jan. 1877 (C. Bl. U. B. S. 248). 
Wenn auch in der Regel die Zahl der von einem Lehrer zu unterrichtenden 
Kinder 80 nicht übersteigen soll, so ist doch ausnahmsweise unter besonderen Ber- 
hältnissen die Anlage des Schulzimmers bis zur Größe von 100 Kinderplätzen 
(60 am) zu gestatten, nämlich bei solchen Gemeinden, bei welchen zwar ein Anwachsen 
der Schülerzahl um etwas über 80 in absehbarer Zeit zu erwarten ist, der Zuwachs 
jedoch nicht die Einrichtung einer zweiten Schulklasse bedingt. — Schulsäle werden, 
wenn irgend thunlich nicht länger als 9 m angelegt und wird von der Breite soviel 
zugegeben, als nöthig ist, um den erforderlichen Flächenraum herzustellen. Das 
Feusterlicht darf im Schulzimmer gewöhnlicher Art den Kindern nur von links 
und von der Rückseite, nie von rechts oder gar von der Gesichtsseite zugeführt werden. 
Als geringste Lichthöhe für Schulzimmer find 3,20 oder mit der Decke 3,50 m an- 
zusehen. — Gegen die nur theilweise Unterkellerung des Schulgebäudes ist nichts 
einzuwenden, Res. 9. April 1879 (C. Bl. U. B. S. 162). Doppellicht ist in den 
Schulstuben unter allen Umständen unzulässig — event. find die Fenster an der einen 
Seite zu blenden, Ref. 13. Okt. 1879 (C. Bl. u. B. S. 703). Für eine Schüler-
	        
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