Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1242 Abschnitt XI. Reglement für die Volksschulen. 
in der Volksschule mit einem oder zwei Lehrern erst auf der oberen Stufe, in der 
mehrklassigen Schule frühestens in den Mittelklassen eintreten. 
Es find daher höchstens zwei Stunden anzusetzen. 
Wofern nicht besondere Berhältnisse eine Aenderung nötig machen, fallen, wo 
der lutherische Katechismus eingeführt ist, nur die drei ersten Hauptstücke defselben in 
das Pensum der Volksschule, und zwar in der Art, daß auf der Unterstufe der ein- 
fache Wortlaut der zehn Gebote und des Baterunfers, auf der Mittelstufe die beiden 
ersten Hauptstücke des kleinen Katechismus mit der lutherischen Erklärung, auf der 
Oberstufe das dritte Hauptstück zur Aneignung kommen. 
Die Erklärung der folgenden Hauptstücke bleibt dem Confirmationsunterrichte 
überlassen. 
20. Das geistliche Lied. 
Auf allen Stufen des Religions-Unterrichts ist die Beziehung auf das Kirchen- 
lied zu nehmen. Auf der Unterstufe kommen vorzugsweise einzelne Verse, auf den 
beiden oberen neben solchen auch ganze Lieder zur Behandlung. Diese hat sich nicht 
auf diejenigen Lieder zu beschränken, welche memorirt werden sollen, und es find bei 
der Auswahl der Lieder auch diejenigen aus der neueren und neuesten Zeit zu 
berücksichtigen. 
Wo nicht ein besonderes Schulgesangbuch eingeführt ist, werden die Texte der 
Lieder in der Regel aus dem in der betreffenden Kirchengemeinde in Brauch befind- 
lichen Gesangbuche genommen. 
Zur gedächtnißmäßigen Aneignung sind höchstens 20 Lieder zu wählen, welche 
nach Inhalt und Form dem Verständniß der Kinder angemessen sind. Dem MRe- 
moriren muß die Erklärung des Liedes und die Uebung im sinngemäßen Vortrage 
defselben vorangehen. 
21. Gebete. 
Bereits auf der Unterstufe lernen die Kinder einige kurze und leichte Morgen--, 
Mittags= und Abendgebete, auf den oberen Stufen ist ihnen die Einrichtung des 
öffentlichen Gottesdienstes zu erklären. Gedächtnißmäßige Aueignungen des allge- 
meinen Kirchengebetes sowie anderer Theile des liturgischen Gottesdienstes finden 
nicht statt. 
22. Der Unterricht im Deutschen. 
Der Unterricht im Deutschen schließt die Uebungen im Svprechen, Lesen und 
Schreiben in sich. Diese Gegenstände müssen auf allen Stufen in organischem Zu- 
sammenhange mit einander bleiben, und soweit dies angeht, in gleichmäßigem Fort- 
schritte gefördert werden. 
23. Die Uebungen im mündlichen Ausdrucke. 
Die Uebungen im mündlichen Ausdrucke erfordern keinen abgesonderten Unter- 
richt. Sie bereiten vielmehr den Schreib= und Leseunterricht vor und begleiten ihn 
auf seinen weiteren Stufen. 
Ihre Stoffe nehmen sie auf der Unterstufe von den einfachsten und den Kindern 
zumeist bekannten Gegenständen, auf der Mittelstufe von Gruppenbildern und dergl., 
auf der oberen von den Sprachstücken des Lesebuches. 
Ihr formelles Ziel ist, fortschreitend auf den verschiedenen Stufen, die Befähi- 
gung des Schülers zu richtiger und deutlicher Aussprache jedes einzelnen Wortes und 
zum freien Ausdruck seiner Gedanken im einfachen Satze, die Befähigung zum korrekten 
und sichern Ausdrucke im zusammengesetzten Satze unter Ueberwindung der gewöhn- 
lichen Fehler im Gebrauche der Wortformen und in der Satzbildung, und endlich die 
Befähigung zur freien und richtigen Wiedergabe fremder Stoffe, wie zur Ordnung 
und klaren Darstellung der eigenen Gedanken. 
24. Der Unterricht im Schreiben und Lesen. 
Der Unterricht im Schreiben und Lesen ist nach der im Seminare des be- 
treffenden Bezirks eingeführten Methode zu ertheilen; die Anwendung der Buchstabir- 
methode ist ausgeschlossen. 
Ziel ist: für die Unterstufe die Befähigung der Kinder, zusammenhängende Sprach- 
stücke richtig lesen und kurze Sätze nicht nur ab- sondern auch selbständig aufschreiben
	        
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