Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1246 Abschnitt XL. Privatschulen. 
36. Gesang. 
In dem Gesangunterrichte wechseln Choräle und Bolkslieder ab. Ziel ist, daß 
jeder Schüler nicht nur im Chor, sondern auch einzeln richtig und sicher fingen könne 
und bei seinem Abgange eine genügende Anzahl von Chorälen und Volksliedern, 
libter möglichst unter sicherer Einprägung der ganzen Terxte, als festes Eigenthum 
inne habe. 
37. Der Turnunterricht. 
Der Turnnnterricht wird auf der Mittel- und Oberstufe den Knaben in wöchent- 
lich zwei Stunden nach dem durch Zirkular-Verordnung vom 8. Oktober 1868 ein- 
geführten Leitfaden für den Turnunterricht in den preußischen Volksschulen ertheilt. 
Wünschenswerth ist, daß auch auf der Unterstufe Turnspiele und Borübungen an- 
gestellt werden ½. 
38. Unterricht in weiblichen Handarbeiten. 
Der Unterricht in weiblichen Handarbeiten wird, wenn thunlich, schon von der 
Mittelstufe an in wöchentlich zwei Stunden ertheilt?). 
Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten. 
Falk. 
  
Kab. O. vom 10. Juni 1834 (G. S. S. 135), betreffend die Aufsicht des Staats 
über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der 
Erziehnng der Ingend beschäftigen?). 
Nach den Vorschriften des Landrechts haben Privatanstalten und Privat- 
personen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend gewerb- 
weise beschäftigen wollen, bei derjenigen Behörde, welche die Aufsicht") über das 
Schul= und Erziehungswesen des Ortes führt, ihre Tüchtigkeit zu dem Geschäfte 
zuvor nachzuweisen und das Zeugniß derselben sich auszuwirken. Durch Be- 
stimmungen des Gewerbe-Polizeigesetzes vom 7. September 1811 8§. 83 —86 
sind die landrechtlichen Vorschriften zum Theil abgeändert worden; da die Er- 
fahrung jedoch ergeben hat, daß hieraus Mißbräuche und wesentliche Nachtheile 
für das Erziehungs= und Unterrichtswesen entstehen, so habe ich Mich bewogen 
efunden, die Bestimmungen des Gewerbe-Polizeigesetzes, insoweit sie die Vor- 
chriften des Landrechts abändern, wieder aufzuheben, und das Erforderniß der 
nachzuweisenden Qualifikation für diejenigen Personen, welche Privatschulen und 
Pensionsanstalten errichten, oder ein Gewerbe daraus machen, Lehrstunden in 
den Häusern zu geben, in Gemäßheit der landrechtlichen Vorschriften §§. 3 
und 8 Tit. 12 Theil II herzustellen und festzusetzen, daß ohne das Zeugniß der 
örtlichen Aufsichtsbehörde keine Schul= und Erziehungsanstalt errichtet, auch ohne 
dasselbe Niemand zur Ertheilung von Lehrstunden als einem Gewerbe zugelassen 
werden darf. Diese Zeugnisse sollen sich nicht auf die Tüchtigkeit zur Unterrichts- 
Ertheilung in Beziehung auf Kenntnisse beschränken, sondern sich auf Sittlichkeit 
und Lauterkeit der Gesinnungen in religiöser und politischer Hinficht erstrecken. 
Die betreffende Aufsichtsbehörde soll indeß nicht befugt sein, solche Zeugnisse 
  
1) Betrieb des Turnnnterrichtes, insonderheit Pflege der sog. volksthümlichen 
Uebungen, Res. 15. März 1897 (C. Bl. U. B. S. 378). 
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) Die Aussichtsbehörde ist befugt, die Aufnahme besonderer Gegenstände (weib- 
licher Handarbeiten) in den Lehrplan anzuordnen, Erk. 29. Septbr. 1876 (E. O. B. 
I. 173). Förderung des Handarbeitsunterrichtes möglichst durch geprüfte Lehrerinnen, 
Res. 30. März 1894 (C. Bl. U. B. S. 367). 
4) Bergl. Res. 10. Juli 1840 (M. Bl. S. 97), betr. die Beaufsichtigung der 
Privatschulen 2c. an Orten, wo keine Orts-Schulvorstände und städtische Schul- 
deputationen bestehen.
	        
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