1262 Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz.
Rektoren, sowie solche erste Lehrer an Volksschulen mit drei oder mehr
Lehrkräften, denen Leitungsbefugnisse übertragen sind (Hauptlehrer), erhalten
nach Maßgabe der örtlichen und amtlichen Verhältnisse ein höheres Grund-
gehalt, als die anderen an derselben angestellten Lehrer #.
Besoldung der jüngeren Lehrer und der einstweilig angestellten Lehrer
und Lehrerinnen.
§. 3. Die Besoldung der einstweilig angestellten Lehrer und Lehrerinnen,
sowie derjenigen Lehrer, welche noch nicht vier Jahre im öffentlichen Schul-
dienste gestanden haben, beträgt ein Fünftel weniger als das Grundgehalt der
betreffenden Schulstelle. Jedoch darf die Besoldung der Lehrerinnen nicht
weniger als 700 Mark jährlich betragen.
Der Minderbetrag kann durch Beschluß des Schulverbandes auf einen
geringeren Bruchtheil beschränkt werden?).
Berbindung eines Schul= und Kirchenamtes.
§. 4. Bei dauernder Verbindung eines Schul= und Kirchenamtes soll das
Grundgehalt der Stelle entsprechend der mit dem kirchlichen Amte verbundenen
Mühewaltung ein höheres sein, als in den §§. 1 und 2 bestimmt ist).
In dieses Grundgehalt sind auch die Einkünfte aus dem zur Dotation
des vereinigten Amtes bestimmten Schul-, Kirchen= und Stiftungsvermögen
einschließlich der Zuschüsse aus Kirchenkassen und von Kirchengemeinden, sowie
der sonstigen Einnahmen aus dem Kirchendienst einzurechnen. Dabei findet die
Vorschrift des Art. I. S. 4 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung
der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885
(G. S. S. 298) sinngemäße Anwendung.
Der Mehrbetrag (Abs. 1) darf die Gesammtsumme dieser Einkünfte und
Zu Anmerkung 8 auf S. 1261.
Der vorerwähnten Begriffs= und Zweckbestimmung des Grundgehaltes einer
Stelle entspricht es, daß dasselbe nicht den soeben erst in den Schuldienst tretenden
Lehrern und Lehrerinnen gewährt wird, sondern nur definitiv angestellten Lehrern und
Lehrerinnen und Lehrern auch bei definitiver Anstellung erst vier Jahre nach Eintritt
in den öffentlichen Schuldienst in Preußen, also etwa nach Vollendung des 24. Lebens-
jahres zustehen soll.
Siehe hierzu Mot. S. 48, 49, Ausf. Best. Nr. 3.
") Diese Mindestsätze haben die Bedentung, daß sie (vergl. M. E. 7. Febr.
1867) ausreichend sein sollen, um unter den einfachsten und bescheidensten Berhält-
nissen einem Lehrer die Gründung eines eigenen Hausstandes zu ermöglichen.
1) Der Gesetzentwurf geht von der Erwägung aus, daß die Stellen der
Rektoren unter sich in ihrer Bedeutung zu ungleich sind, um eine einheitliche Rege-
lung ihrer Besoldung, auch nur durch Festsetzung eines besonderen Mindestgrund-
gehaltes und besonderer Mindestalterszulagen für diese Kategorie anzubahnen. Es er-
scheint zweckmäßiger, die Besoldung nach der Bedeutung der Rektorstelle im Verhält-
nisse zu den übrigen Stellen des Schulsystems zu bemessen. Die Amtsbezeichnung
Rektor ist nach der thatsächlichen Entwickelung klar. Rektoren giebt es, mit Aus-
nahme weniger Schulen, die nach altem Herkommen von einem Rektor geleitet
werden, nur an Schulen mit sechs oder mehr aufsteigenden Klassen. Als Hauptlehrer
im Sinne dieses Gesetzes sollen erste Lehrer gelten, wenn an der Schule mindestens
drei Lehrer oder Lehrerinnen augestellt find und dem ersten Lehrer der Schule eine
besondere Stellung im Organismus derselben eingeräumt ist.
2) Bon dieser Bestimmung wird aus besonderen Gründen, z. B. mit Rückficht
auf höheres Lebensalter eines erst spät in den öffentlichen Schuldienst getretenen In-
habers Gebrauch zu machen sein, es können aber auch örtliche Gründe, wie Schwierig-
keit und hoher Preis der Verpflegung für einen Lehrer ohne eigenen Hausstand unter
Umständen auch allgemeine Gründe, wie knappe Bemessung des örtlichen Grundgehalts,
für den Beschluß des Schulverbandes bestimmend sein. Vergl. Ausf. Best. Nr. 4.
:) Bergl. Ausf. Best. Nr. 4.