Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1262 Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 
Rektoren, sowie solche erste Lehrer an Volksschulen mit drei oder mehr 
Lehrkräften, denen Leitungsbefugnisse übertragen sind (Hauptlehrer), erhalten 
nach Maßgabe der örtlichen und amtlichen Verhältnisse ein höheres Grund- 
gehalt, als die anderen an derselben angestellten Lehrer #. 
Besoldung der jüngeren Lehrer und der einstweilig angestellten Lehrer 
und Lehrerinnen. 
§. 3. Die Besoldung der einstweilig angestellten Lehrer und Lehrerinnen, 
sowie derjenigen Lehrer, welche noch nicht vier Jahre im öffentlichen Schul- 
dienste gestanden haben, beträgt ein Fünftel weniger als das Grundgehalt der 
betreffenden Schulstelle. Jedoch darf die Besoldung der Lehrerinnen nicht 
weniger als 700 Mark jährlich betragen. 
Der Minderbetrag kann durch Beschluß des Schulverbandes auf einen 
geringeren Bruchtheil beschränkt werden?). 
Berbindung eines Schul= und Kirchenamtes. 
§. 4. Bei dauernder Verbindung eines Schul= und Kirchenamtes soll das 
Grundgehalt der Stelle entsprechend der mit dem kirchlichen Amte verbundenen 
Mühewaltung ein höheres sein, als in den §§. 1 und 2 bestimmt ist). 
In dieses Grundgehalt sind auch die Einkünfte aus dem zur Dotation 
des vereinigten Amtes bestimmten Schul-, Kirchen= und Stiftungsvermögen 
einschließlich der Zuschüsse aus Kirchenkassen und von Kirchengemeinden, sowie 
der sonstigen Einnahmen aus dem Kirchendienst einzurechnen. Dabei findet die 
Vorschrift des Art. I. S. 4 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung 
der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 
(G. S. S. 298) sinngemäße Anwendung. 
Der Mehrbetrag (Abs. 1) darf die Gesammtsumme dieser Einkünfte und 
  
Zu Anmerkung 8 auf S. 1261. 
Der vorerwähnten Begriffs= und Zweckbestimmung des Grundgehaltes einer 
Stelle entspricht es, daß dasselbe nicht den soeben erst in den Schuldienst tretenden 
Lehrern und Lehrerinnen gewährt wird, sondern nur definitiv angestellten Lehrern und 
Lehrerinnen und Lehrern auch bei definitiver Anstellung erst vier Jahre nach Eintritt 
in den öffentlichen Schuldienst in Preußen, also etwa nach Vollendung des 24. Lebens- 
jahres zustehen soll. 
Siehe hierzu Mot. S. 48, 49, Ausf. Best. Nr. 3. 
") Diese Mindestsätze haben die Bedentung, daß sie (vergl. M. E. 7. Febr. 
1867) ausreichend sein sollen, um unter den einfachsten und bescheidensten Berhält- 
nissen einem Lehrer die Gründung eines eigenen Hausstandes zu ermöglichen. 
1) Der Gesetzentwurf geht von der Erwägung aus, daß die Stellen der 
Rektoren unter sich in ihrer Bedeutung zu ungleich sind, um eine einheitliche Rege- 
lung ihrer Besoldung, auch nur durch Festsetzung eines besonderen Mindestgrund- 
gehaltes und besonderer Mindestalterszulagen für diese Kategorie anzubahnen. Es er- 
scheint zweckmäßiger, die Besoldung nach der Bedeutung der Rektorstelle im Verhält- 
nisse zu den übrigen Stellen des Schulsystems zu bemessen. Die Amtsbezeichnung 
Rektor ist nach der thatsächlichen Entwickelung klar. Rektoren giebt es, mit Aus- 
nahme weniger Schulen, die nach altem Herkommen von einem Rektor geleitet 
werden, nur an Schulen mit sechs oder mehr aufsteigenden Klassen. Als Hauptlehrer 
im Sinne dieses Gesetzes sollen erste Lehrer gelten, wenn an der Schule mindestens 
drei Lehrer oder Lehrerinnen augestellt find und dem ersten Lehrer der Schule eine 
besondere Stellung im Organismus derselben eingeräumt ist. 
2) Bon dieser Bestimmung wird aus besonderen Gründen, z. B. mit Rückficht 
auf höheres Lebensalter eines erst spät in den öffentlichen Schuldienst getretenen In- 
habers Gebrauch zu machen sein, es können aber auch örtliche Gründe, wie Schwierig- 
keit und hoher Preis der Verpflegung für einen Lehrer ohne eigenen Hausstand unter 
Umständen auch allgemeine Gründe, wie knappe Bemessung des örtlichen Grundgehalts, 
für den Beschluß des Schulverbandes bestimmend sein. Vergl. Ausf. Best. Nr. 4. 
:) Bergl. Ausf. Best. Nr. 4.
	        
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