Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1264 Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 
Alterszulagekassen. 
J. 8. Behufs gemeinsamer Bestreitung der Alterszulagen wird für die 
ur Anfbringung verpflichteten Schulverbände in jedem Regierungsbezirk (aus- 
cchließlich der Stadt Berlin) eine Kasse gebildet. 
Die Verwaltung der Alterszulagekasse erfolgt durch die Bezirksregierung. 
Die Kassengeschäfte werden durch die Regierungshauptkasse und durch die 
ihr unterstellten Kassen unentgeltlich besorgt. 
Die Alterszulagen werden von der Kasse an die Bezugsberechtigten ge- 
zahlt. Die Kosten der Zusendung trägt die Kasse. 
In städtischen Schulverbänden erfolgt die Auszahlung durch die Schul- 
verbände für Rechnung der Alterszulagekasse. Das gleiche Verfahren kann von 
der Schulaufsichtsbehörde in größeren ländlichen Schulverbänden angeordnet 
werden. 
Für jedes mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr wird der Bedarf 
der Kasse nach dem Stande der Alterszulagen vom 1. Oktober des Vorjahres 
unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Steigerung oder Verminderung 
der Alterszulagen und unter Hinzurechnung der voraussichtlichen Verwaltungs- 
kosten berechnet. 
Den Maßstab für die Vertheilung des Bedarfs auf die Schulverbände 
bildet die Anzahl der der Alterszulagekasse angeschlossenen Lehrer= und Lehre- 
rinnenstellen in Verbindung mit dem Einheitssatze der Alterszulagen der be- 
treffenden Stellen. 
Für Schulstellen, welche nach Aufstellung des Vertheilungsplanes im 
Laufe des Jahres neu errichtet werden, ist der Beitrag zur Alterszulagekasse 
von dem Tage an zu zahlen, seit welchem die Stelle durch eine besondere Lehr- 
kraft versehen wird. 
Für die Aufstellung des Vertheilungsplanes, die Einziehung der Beiträge 
und die Bestellung eines Kassenanwaltes finden die §§. 3, 4 und 9 bis 14 des 
Gesetzes vom 23. Juli 1893, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und 
Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen (Gesetz-Samml. S. 194), sinnge- 
mäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß diejenigen Beträge, die nach 
§. 11 Nr. 2 beim Uebertritt eines Lehrers oder einer Lehrerin von einer Privat- 
schule in den öffentlichen Volksschuldienst gezahlt werden, nur soweit Verwendung 
finden dürfen, als der für jede Stelle zur Gewährung des Mindestsatzes er- 
sforderliche Bedarf den nach §. 27 IV. zu zahlenden Staatszuschuß übersteigt. 
Dem Kassenanwalte steht kein Einspruch gegen die Festsetzung und Anweisung 
der einzelnen Alterszulagen zu. - 
Auf die Alterszulagen der Lehrer und Lehrerinnen in Berlin findet der 
§. 5 nur mit der Maßgabe Anwendung, daß der Bezug spätestens nach sieben- 
jähriger Dienstzeit im öffentlichen Schuldienste zu beginnen hat, und daß der 
öchstbetrag spätestens nach weiteren vierundzwanzig Dienstjahren erreicht 
sein muß. 
Beginn der Zahlung der Alterszulagen. 
§. 9. Der Bezug der Alterszulagen beginnt mit dem Ablaufe desjenigen 
Vierteljahres, in welchem die erforderliche Dienstzeit vollendet wird. 
Berechnung der Dienstzeit für die Gewährung des vollen Grundgehalts, der 
Alterszulagen und der Miethsentschädigung. 
§. 10. Bei Berechnung der Dienstzeit der Lehrer und Lehrerinnen kommt 
die gesammte Zeit 1) in Ansatz, während welcher sie im öffentlichen Schuldienste 
in Preußen oder in den nach ihrem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst von 
Preußen erworbenen Landestheilen sich befunden haben. 
Ausgeschlossen bleibt die Anrechnung derjenigen Dienstzeit, während welcher 
die Zeit und Kräfte eines Lehrers oder einer Lehrerin nach der Entscheidung 
  
h Die Zeit der einstweiligen Anstellung kommt also mit in Ansatz. 
Bergl. auch Aus. Best. Nr. 9.
	        
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