1264 Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz.
Alterszulagekassen.
J. 8. Behufs gemeinsamer Bestreitung der Alterszulagen wird für die
ur Anfbringung verpflichteten Schulverbände in jedem Regierungsbezirk (aus-
cchließlich der Stadt Berlin) eine Kasse gebildet.
Die Verwaltung der Alterszulagekasse erfolgt durch die Bezirksregierung.
Die Kassengeschäfte werden durch die Regierungshauptkasse und durch die
ihr unterstellten Kassen unentgeltlich besorgt.
Die Alterszulagen werden von der Kasse an die Bezugsberechtigten ge-
zahlt. Die Kosten der Zusendung trägt die Kasse.
In städtischen Schulverbänden erfolgt die Auszahlung durch die Schul-
verbände für Rechnung der Alterszulagekasse. Das gleiche Verfahren kann von
der Schulaufsichtsbehörde in größeren ländlichen Schulverbänden angeordnet
werden.
Für jedes mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr wird der Bedarf
der Kasse nach dem Stande der Alterszulagen vom 1. Oktober des Vorjahres
unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Steigerung oder Verminderung
der Alterszulagen und unter Hinzurechnung der voraussichtlichen Verwaltungs-
kosten berechnet.
Den Maßstab für die Vertheilung des Bedarfs auf die Schulverbände
bildet die Anzahl der der Alterszulagekasse angeschlossenen Lehrer= und Lehre-
rinnenstellen in Verbindung mit dem Einheitssatze der Alterszulagen der be-
treffenden Stellen.
Für Schulstellen, welche nach Aufstellung des Vertheilungsplanes im
Laufe des Jahres neu errichtet werden, ist der Beitrag zur Alterszulagekasse
von dem Tage an zu zahlen, seit welchem die Stelle durch eine besondere Lehr-
kraft versehen wird.
Für die Aufstellung des Vertheilungsplanes, die Einziehung der Beiträge
und die Bestellung eines Kassenanwaltes finden die §§. 3, 4 und 9 bis 14 des
Gesetzes vom 23. Juli 1893, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und
Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen (Gesetz-Samml. S. 194), sinnge-
mäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß diejenigen Beträge, die nach
§. 11 Nr. 2 beim Uebertritt eines Lehrers oder einer Lehrerin von einer Privat-
schule in den öffentlichen Volksschuldienst gezahlt werden, nur soweit Verwendung
finden dürfen, als der für jede Stelle zur Gewährung des Mindestsatzes er-
sforderliche Bedarf den nach §. 27 IV. zu zahlenden Staatszuschuß übersteigt.
Dem Kassenanwalte steht kein Einspruch gegen die Festsetzung und Anweisung
der einzelnen Alterszulagen zu. -
Auf die Alterszulagen der Lehrer und Lehrerinnen in Berlin findet der
§. 5 nur mit der Maßgabe Anwendung, daß der Bezug spätestens nach sieben-
jähriger Dienstzeit im öffentlichen Schuldienste zu beginnen hat, und daß der
öchstbetrag spätestens nach weiteren vierundzwanzig Dienstjahren erreicht
sein muß.
Beginn der Zahlung der Alterszulagen.
§. 9. Der Bezug der Alterszulagen beginnt mit dem Ablaufe desjenigen
Vierteljahres, in welchem die erforderliche Dienstzeit vollendet wird.
Berechnung der Dienstzeit für die Gewährung des vollen Grundgehalts, der
Alterszulagen und der Miethsentschädigung.
§. 10. Bei Berechnung der Dienstzeit der Lehrer und Lehrerinnen kommt
die gesammte Zeit 1) in Ansatz, während welcher sie im öffentlichen Schuldienste
in Preußen oder in den nach ihrem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst von
Preußen erworbenen Landestheilen sich befunden haben.
Ausgeschlossen bleibt die Anrechnung derjenigen Dienstzeit, während welcher
die Zeit und Kräfte eines Lehrers oder einer Lehrerin nach der Entscheidung
h Die Zeit der einstweiligen Anstellung kommt also mit in Ansatz.
Bergl. auch Aus. Best. Nr. 9.