Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 1269
Die öffentlichen Lasten und Abgaben von dem Schullande werden von
den Schulunterhaltungspflichtigen getragen.
Wo mit einer Stelle bisher eine größere Landnutzung oder sonstige Be-
rechtigungen verbunden sind, behält es dabei sein Bewenden. Eine Einschrän-
kung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
Auf Anrufen von Betheiligten beschließt der Kreisausschuß und, sofern
es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß darüber, welcher Theil
des Dienstlandes als Hausgarten anzusehen ist. 4 Der Beschluß des Bezirks-
ausschusses in erster oder zweiter Instanz ist endgültig.
Naturalleistungen.
§. 19. Wo bisher die Gewährung von Naturalleistungen stattgefunden
hat, behält es dabei unter Anrechnung auf das Grundgehalt) bis zur Ab-
lösung der Naturalleistungen oder bis zur Aufhebung des bisherigen Gebrauchs
sein Bewenden. Die Aufhebung bedarf der Zustimmung der Betheiligten und
er Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
Anrechnung auf das Grundgehalt.
1 20. Auf das Grundgehalt (§§. 1, 2, 4) oder die nach §. 3 gewährte
Besoldung sind anzurechnen:
1. Der Ertrag der Landnutzung (S. 18 Abs. 2 und 5).
2. Die sonstigen Diensteinkünfte an Geld oder Naturalleistungen?).
Bei amtlicher Festsetzung des Diensteinkommens beschließt auf An-
rufung von Betheiligten über die Anrechnung dieser Diensteinkünfte
1) Als Naturalleistungen, die auf das Grundgehalt anzurechnen sind,
kommen hier insbesondere herkömmliche Lieferungen von Deputat, von Körner-,
Hülsen= und anderen Feldfrüchten, Eiern, Brot 2c., die Düngung, Beackerung und
Aberntung des Dienstlandes, Gewährung von Kartoffelland, Kuhweide 2c. in Betracht,
welche zumeist auf Gesetz und auf Herkommen beruhen. Wo sie bisher bestehen, ist
ihre Aufhebung von der Zuftimmung der Betheiligten und der Genehmigung der
Schulaufsichtsbehörde abhängig gemacht. Die Ablösung, soweit solche nach den bis-
herigen Gesetzen zulässig ist, wird dadurch nicht ausgeschlossen (vergl. z. B. Gesetz vom
27. April 1872, G. S. S. 417). Der Uebergang in die Geldwirthschaft soll nicht
zu sehr gefördert, die jetzt vorhandene Mischung thunlichst beibehalten werden. Soweit
sie zu Unzuträglichkeiten führt, wird die unter dem 12 Mai 1894 (C. Bl. S. 422fff.)
allgemein vorgeschriebene, in bestimmten Zeiträumen sich wiederholende Aufstellung
von Haushaltsanschlägen, in welchen auch die Naturallieferungen mit deren Geldwerth
Iulnatme finden, Veranlassung und Gelegenheit zur Ablösung der Naturalien geben.
ot. S. 62.
2) Nr. 2 umfaßt alle Bezüge an Geld oder Naturalleistungen, welche der
Stelleninhaber insbesondere:
a) nach der herkömmlichen Schulverfassung oder aus besonderen Berechtigungen,
5) aus dem zur Stellendotation bestimmten Schul, Kirchen= oder Stiftungs-
vermögen, ans Stolgebühren u. f. f.,
Tc) aus Verpflichtungen Dritter auf Grund besonderer Rechtstitel
zu beziehen hat.
Die Bezüge zu a sind theils von sämmtlichen Unterhaltungspflichtigen, theils
nur von einzelnen Klassen derselben zu leisten. So z. B. sind nach §. 59 der Allg.
Schulordn. für die Herzogthümer Schleswig und Holstein 24. Aug. 1814 Korn und
Feuerung ausschließlich von den Hüfnern, Bohlsbesitzern oder ihnen gleichzuachtenden
Parzellisten oder den Landbesitzern der Marsch zu liefern. Nach Nr. 19 b des katb.
Schulregl. für Schlesien 18. Mai 1801 tragen das Deputat an Getreide die wirk-
lichen Ackerbesitzer. Nach Nr. 194 a. a. O. fahren die bespannten Wirthe das
Brennmaterial an.
Aus den Bezügen unter b wird bei daueruder Vereinigung der Stelle mit einem
Kirchenamt, soweit nötbig, die höbere Deckung des Grundgehalts ihre Deckung finden.
Unter c fallen Bezüge, die nicht von den allgemein nach öffentlichem Recht zur
Unterhaltung der Schule Verpflichteten zu leisten sind. Mot. S. 62, 63.