Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 1271 
v Im Uebrigen bewendet es bei bestehenden Vorschriften über die Gewährung 
on Anzugs= und Herbeiholungskosten½). 
— — 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1270. 
I. In denjenigen Fällen, in denen eine Vergütung für Umzugskosten gemäß 
§. 2 des erwähnten Gesetzes aus der Staatskasse zu gewähren ist, erhalten: 
1. Rektoren an öffentlichen Volksschulen: 
à) auf allgemeine Kosten 180 Mk., 
b) auf Transporrkosten für je 10 km 6 Mk. . 
schul 2. Hauptlehrer und andere endgültig angestellte Lehrer an öffentlichen Volks- 
en: - 
8)0Ufollgemeiuesosten150Mk., 
b) auf Transportkosten für je 10 km 5 Mk. 
. 3. Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen, Lehrer, welche an denselben nur 
einstweilig angestellt find und Lehrer ohne Familie erhalten nur die Hälfte der unter 
bezw. 1 festgesetzten Vergfttung. Z 
II. Die §§. 2, 4 und 6 Ges. 24. Febr. 1877 (G. S. S. 15), betr. die Um- 
d osten der Staatsbeamten, find mit der Maßgabe zur Anwendung zu bringen, 
36 die Tagegelder und die Reifekosten 
a) für die Rektoren an den öffentlichen Bolksschulen nach den Sätzen des 8. 1 
VI. §s. 4 I. 2 und II. 2, 
b) für die Hauptlehrer und die anderen Lehrer, sowie für die Lehrerinnen nach 
den Sätzen des §. 1 VII, S. 4 I. 2 und II. 3 der Berordnung vom 15. April 
1876 (G. S. S. 107), beir. die Tagegelder und die Reisekosten der Staats- 
beamten, zu berechnen find. 
II. Unter „Versetzungen im Interesse des Dienstes“ sind nach der Begründung 
zu dem Ges. 3. März d. J. solche Versetzungen zu verstehen, welche erfolgen müssen, 
*# ein Wechsel in der Person des Inhabers der Lehrerstelle im dienstlichen Interesse 
oten ist. - 
Hiernach haben die Regierungen vorkommendenfalls die Umzugskosten selbständig 
festzusetzen und zur Zahlung auf Kap. 126 Tit. 3 des Etats der geistlichen und 
nierrichtsverwaltung als Mehrausgabe anzuweisen. 
Auf den Umzugskostenliquidationen ist zutreffendenfalls zu bescheinigen, daß der 
dersetzte Lehrer zur Zeit des Umzuges Familie im Sinne der Bestimmung unter 
h 5 der Cirkularverfügung vom 4. Mai 1877 (M. Bl. S. 113) gehabt hat und 
aß derselbe endgültig angestellt war. 
be; Für die Bezirke der Königl. Regierung in Westpreußen und Posen bewendet es 
dem Res. 26. Jan. 1887 (C. Bl. U. V. S. 380) mit der Maßgabe, daß als 
ektor einer öffentlichen Volksschule nicht nur der Leiter einer Volksschule mit sechs 
oder mehr aufsteigenden Klassen, sondern auch der Leiter einer Volksschule zu gelten 
hat, die nach altem Herkommen von einem geprüften Rektor geleitet wird (vergl. 
Ref. 20. März d. J., C. Bl. U. V. S. 328). 
Da im §. 22 des Ges. 3. März d. J. der Art. III Abs. 1 Ges. 15. Juli 1886 
(G. S. S. 185) unberührt gelassen ist, so findet im Geltungsbereiche des letzteren 
nicht die in der Begründung zu dem Besoldungsgesetze gegebene eingeschränkte Be- 
stimmung des Begriffs einer „Versetzung im Interesse des Dienstes“ Anwendung, 
vielmehr bleibt die bisherige Auslegung dieses Begriffes maßgebend. · 
1) Bergl. A. L. R. 11. 12, §§. 39—42; 11, §. 525. Diese Bestimmungen 
finden sowohl auf endgültig, als auf einstweilig angestellte Lehrer Anwendung, Res. 
186 Jan. 1864 (Schneider u. v. Bremen Bd. I. S. 797). A. M. Res. 10. Jan. 
(das.). 
Die Pflicht der Gemeinde und das Recht des Lehrers ist auf dessen Herbei- 
holung beschränkt, insbesondere hat der Lehrer nicht das Recht, an Stelle der Ge- 
währung freier Transportmittel nach seiner Wahl eine Entschädigung für die bei 
anderer Art des Anzuges aufgewendeten Reisekosten zu verlangen. Eine solche Ent- 
ädigung würde an Stelle der Herbeiholung entweder auf Grund einer vorgängigen 
ereinbarung mit der Gemeinde (vergl. Res. 10. Dez. 1859 und 13. Aug. 1862, 
chneider und v. Bremen, Bd. I. S. 797) oder in dem Falle, daß die Gemeinde 
auf geschehene Aufforderung die Transporimittel nicht frühzeitig gestellt hat, von dem 
Lehrer rechtlich beansprucht und von der Auffichtsbehörde als eine der Gemeinde ge-
	        
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