1272 Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz.
Unberührt bleibt auch die Vorschrift im Artikel III Abs. 1 des Gesetzes
vom 15. Juli 1886 (G. S. S. 185) 70.
Bei Versetzungen gilt der Verlust einer Dienstwohnung nebst Hausgarten
Zu Anmerkung 1 auf S. 1271.
setzlich obliegende Leistung festgestellt werden können. Und selbst, wenn eine weiter-
gehende Verpflichtung der Gemeinde anerkannt werden sollte, so würde eine solche
doch immerhin auf denjenigen Betrag der dem Lehrer thatsächlich erwachsenen Reise-
kosten beschränkt werden müssen, der anderenfalls von der Gemeinde zum Zwecke
seiner Herbeiholung hätte aufgewendet werden müssen, Res. 31. Mai 1888 (C. Bl.
U. V. S. 602) und E. O. V. XIX. 193. ·
Die Herbeiholung des Lehrers ist auf zwei Tagereisen beschränkt, falls die Ge-
meinde ihn nicht selbst gewählt hat, S. 41 Th. II Tit. 12, §. 410 Tit. 11
A. L. R's. Die Entfernung von zwei Tagereisen hat die schul= und kirchenrechtliche
Praxis auf 10 Meilen, also 75,3 Kilometer angenommen. Dies entspricht auch der
Dekl 21. Juni 1790, auf der §. 41, II., XII. A. L. R's. beruht (Rönne's Er-
gänzungen und Erläuterungen der Preuß. Rechtsbücher, Bd. V. S. 875; Rabe's
Sammlung Preußischer Gesetze, Bd. II. S. 46, 47). Im Gebiete der Magde-
burgischen Kirchenordnung von 1739 geschiebt die Herbeiholung (bis zu den
Grenzen des Herzogthums? Kap. XXVIII. §s. 5, Kaop. XVIII. §. 2) des Lehrers
sammt Weib, Kindern und allem Hausgeräth auf Kosten der Gemeinde oder der
Kirche. Für die ehemals Königl. Sächsischen, jetzt Preußischen Laudestheile
tmit Ausnahme der Lausitz) vergl. §. 731 des Revidirten Eutwurfs des Provinzial=
Fet von Pinder-Kamptz (1841), der ebenfalls die Entfernung auf 2 Tagereisen
estsetzt.
Die Bestimmung in Bek. 9. April 1881 (C. Bl. d. D. R. S. 136), daß
112½ km Landweg, 500 km auf Eisenbahnen und 375 km auf Damgpsschiffen als
eine Tagereise anzusehen sind, ist hier nicht anzuwenden.
Observanzmäßige Befreiung der Gemeinden von der landrechtlichen Verpflichtung
der Herbeiholung ist nicht ausgeschlossen. Im Uebrigen ist die Verpflichtung der
Gemeinde unabhängig davon, ob sie den Lehrer gewählt hat. Dieser Umstand kommt
nach §. 41 II. 12 A. L. R's. nur insoweit in Betracht, als sich jene Verpflichtung
auf eine gewisse Entfernung beschränkt, Erk. O. V. G. 3. Nov. 1896 (C. Bl. U. V.
1897 S. 227).
Durch §. 19 Schulordn. für die Elementarschulen der Provinz Preußen
11. Dez. 1845 (G. S. 1846, S. 1) find die Gemeinden verpflichtet, den Lehrern
bis auf eine Entfernung von 10 Meilen vom Schulort für die Fortschaffung ihrer
Familien und Effekten nach Wahl der Gemeinden entweder Fuhrwerk zu gestellen
oder die Fuhrkosten, deren Höhe den Betrag von 60 Mk. nicht übersteigen darf, nach
einer richtigen Taxe zu vergüten. Verläßt der Lehrer die Stelle vor 5 Jahren, so
ist er auf Verlangen gehalten, der Gemeinde die Anzugskosten zu erstatten.
Nach §s. 6 Nass. Ges. 26. März 1862 (Verordnungsbl. S. 81) soll den Leh-
rern, wenn sie nicht um die bestimmte Bersetzung nachgesucht haben und diese nicht
zur Strafe geschiebt und endlich mit der neuen Stelle nicht eine Gehaltsaufbesserung
von mindestens 100 Gulden verbunden ist, ein nach der jeweiligen Entfernung zu
berechnender Beitrag zu den Ueberzugskosten bis höchstens 40 Gulden aus der Kasse
derjeuigen Gemeinde bewilligt werden, wohin die Versetzung erfolgt.
In den übrigen Landestheilen können die Gemeinden mangels gesetzlicher Vor-
schriften nicht zwangsweise angehalten werden, die Lehrer bei ihrem Anzuge herbei-
zuholen oder ihnen die Umzugskosten zu erstatten, Res. 30. Mai 1865 (Schneider u.
v. Bremen Bd. I. S. 798).
Durch Res. 16. Aug. 1881 (C. Bl. U. V. S. 500) ist der Begriff „Familie“
in § 5 des Ges. 24. Febr. 1877, betr. die Umzugskosten der Staatsbeamten, dahin
erläutert, daß darunter nicht nur Ehefrau, Kinder oder Eltern, sondern auch andere
nahe Berwandte und Pflegekinder zu verstehen find, sofern der Beamte ihnen in sei-
nem Hausstande Wohnung und Unterhalt auf Grund einer gesetzlichen oder mora-
lischen Unterstützungsverbindlichkeit gewährt. Diese Interpretation wird auch für die
Bestimmungen des Landrechts und der Preußischen Schulordnung Plas greifen.
1) S. oben S. 1271.