Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 1275
. Der Beitrag wird so berechnet, daß für die Stelle eines alleinstehenden!)
lowie eines ersten Lehrers:) 500 Mark, eines anderen Lehrers 300 Mark, einer
Lehrerin 150 Mk. jährlich gezahlt werden. Bei der Berechnung kommen nur
Stellen für vollbeschäftigte Lehrkräfte in Betracht. Darüber, ob eine Lehrkraft
vollbeschäftigt ist, entscheidet ausschließlich die Schulaufsichtsbehörde?).
Aufßer Betracht bleiben neu errichtete Stellen, bis dieselben durch eine be-
sondere Lehrkraft versehen werden. #
Das Recht auf den Bezug des Staatsbeitrages ruht, so lange und soweit
durch dessen Zahlung eine Erleichterung der nach öffentlichem Recht zur Schul-
unterhaltung Verpflichteten mit Rücksicht auf vorhandenes Schulvermögen oder
auf Verpflichtungen Dritter aus besonderen Rechtstiteln nicht würde bewirkt
erden.
II. Der Staatsbeitrag wird bis zur Höchstzahl von 25 Schulstellen für
lede politische Gemeinde gewährt.
Sind für die Einwohner einer politischen Gemeinde mehr als 25 Schul-
stellen vorhanden, so wird der Staatsbeitrag innerhalb der Gesammtzahl von
25 Stellen für so viele erste Lehrerstellen, andere dererhlele und Lehrerinnen-
stellen gewährt, als dem Verhältniß der Gesammtzahl dieser Stellen unterein-
ander entspricht. Bruchtheile werden bei denjenigen Schulstellen, für welche
der höhere Staatsbeitrag zu zahlen ist, ausgeglichen ).
Wo die Grenzen der politischen Gemeinde sich mit denen des Schulver-
bandes nicht decken, dergestalt, daß der Schulverband aus mehreren politischen
Gemeinden oder Theilen von solchen besteht und für die Einwohner einer die-
ser politischen Gemeinden mehr als 25 Stellen vorhanden sind, wird durch
Beschluß der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Betheiligten mit Rück-
sicht auf die Zahl der Einwohner des Schulverbandes und der Schulkinder,
welche den einzelnen politischen Gemeinden angehören, sowie mit Rücksicht auf
die Einrichtung ver Schule festgesetzt, wie viele ganze der im Schulverbande
bestehenden (ersten, anderen Lehrer-, Lehreriunen-) Stellen auf jede zum Schul-
verbande gehörende politische Gemeinde oder Theile von Gemeinden zu rechnen
—
Zu Anmerkung 5 auf S. 1274.
Fiskus gemäß §. 46 Abs. 1 Zust. Ges. heranziehen, wogegen diesem Einspruch und
Klage zusteht. Die Klage aus §. 46 Abs. 3 ist nicht zulässig, weil die Leistungs-
berechtigten nicht zu den Kontribuenten gehören, E. O. V. XXV. 175; Erk. O. V. G.
11. Febr. 1896 (Pr. B. Bl. XVIII. 19).
1) Unter der Stelle eines alleinstehenden Lehrers ist in der Regel eine Lehrer-
stelle zu verstehen, die die einzige an einer der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
dienenden, durch das örtliche Bedürfniß gebotenen, nach den örtlichen Verhältnissen
ausgestatteten, besonderen Schule ist, für die der Lehrplan und das Lehrziel einer
einklassigen Volksschule maßgebend sind und die dauernd mit einem ordentlichen
Lehrer zu besetzen ist, Res. 30. April 1889 (C. Bl. U. V. S. 542.).
:) An jeder Volksschule kann nur ein erster ordentlicher Lehrer angeftellt sein.
Abreden, daß ein anderer Lehrer dem ersten ordentlichen Lehrer gleichstehen solle, er-
zeugen dem Staate gegenüber keine Rechte, Erk. O. V. G. 11. Febr. 1896 (Pr. V. Bl.
XVIII. 19). Besteht aber in einem Schulverbande eine Mehrzahl von Volksschulen
mit mehreren Lehrerstellen, so ist für die ersten Stellen an jeder der Schulen der
Staatsbeitrag von 500 Mk. zu zahlen, auch wenn die eine oder andere solcher Schulen
die Benennung Filialschule führt, Res. 28. Aug. 1888, 23. Jan. und 9. Mai 1889
(C. Bl. U. B. 1889 S. 443, 450, 565).
Bestehen neben den öffentlichen Volksschulen Schulanstalten für solche schwach-
finnigen Kinder, die zwar nicht so hülflos find, daß fie in Internaten untergebracht
werden müssen, die aber doch für das Leben und die Arbeit in der Volksschule un-
geeignet erscheinen, und wird in diesen Anstalten nach einem besonderen Lehrplane
unterrichtet, so ist für die ersten Lehrerstellen an diesen Schulen oder Hülfsklassen der
Staatsbeitrag von 500 Mk. zu zahlen, Res. 14. Nov. 1892, 16. Juni 1894, 16.
Juni 1896 (C. Bl. U. V. S. 248. 568, 591).
3) Die wöchentlich 12stündige Beschäftigung einer Handarbeitslehrerin kann als
volle Beschäftigung nicht erachtet werden, Res. 18. Febr. 1890 (C. Bl. U. V. S. 302).
“) Vergl. zu Abs. 2— 4 Ausf. Best. Nr. 22.