Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1276 Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 
find, für wie viele Stellen demgemäß an den Schulverband der Staatsbeitrag 
zu zahlen ist. Der Beschluß i den betheiligten Schulverbänden zuzustellen. 
Denselben steht binnen vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den 
Ober-Präsidenten (in den Hohenzollernschen Landen an den Unterrichtsminister) 
zu, welcher endgültig entscheidet. Bei einer erheblichen Aenderung der Ver- 
hältnisse kann eine neue Berechnung von den betheiligten Schulverbänden bean- 
tragt oder von der Schulaufsichtsbehörde vor Amtswegen beschlossen werden ½). 
Gehören die Einwohner einer politischen Gemeinde verschiedenen Schul- 
verbänden an, so werden die für die politische Gemeinde zu berechnenden Staats- 
beiträge für erste, andere Lehrer= und Lehrerinnenstellen auf die einzelnen Schul- 
verbände durch die Schulaufsichtsbehörde nach dem Verhältniß derjenigen Staats- 
beiträge vertheilt, welche den Schulverbänden bei Gewährung der Staatsbeiträge 
für sämmtliche Schulstellen zu zahlen sein würden). 
Die in diesen Vorschriften angeordnete Festsetzung und Vertheilung bleibt 
bis zm Zoluß desjenigen Rechnungsjahres maßgebend, in welchem eine neue 
etroffen ist. 
Auf Beschwerden entscheidet der Oberpräsident (in den Hohenzollernschen 
Landen der Unterrichtsminister) endgültig. 
III. In Schulverbänden, in denen der Staatsbeitrag für alle Schulstellen 
gezahlt wird, ist er für einstweilig angestellte Lehrer und für Lehrer, welche 
noch nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienste gestanden haben, um 100 Mark 
jährlich zu kürzen. 
IV. Für diejenigen Lehrerstellen, für welche der Staat den Besoldungs- 
beitrag (Nr 1) an den Schulverband gewährt, wird aus der Staatskasse ein 
jährlicher Zuschuß von 337 Mark, für die Lehrerinnenstellen dieser Art ein 
jährlicher Zuschuß von 184 Mark an die Alterszulagekasse des betreffenden 
Bezirks gezahlt und dem Schulverbande auf seinen Beitrag zur Kasse angerechnet. 
In dem Falle der Nr. II Abs. 4 erfolgt die Zahlung und Anrechnung 
für die einzelnen Schulverbände nach dem Verhältniß der ihnen zu gewährenden 
Besoldungsbeiträge. 
In Berlin wird der staatliche Zuschuß zu den Alterszulagen an die Schul- 
kasse gezahlt. 
V. Wenn innerhalb mehrerer Gemeinden die Grenzen geändert werden, 
so wird derjenige Betrag, um welchen sich nach den vorstehenden Bestimmungen 
der für sämmtliche betheiligte Gemeinden zu gewährende Staatsbeitrag ver- 
ringern würde, auch fernerhin fortgezahlt. In dem Auseinandersetzungs- 
verfahren, welches sich an die Abänderung der Gemeindegrenzen knüpft, wird 
auch darüber verfügt, an wen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen diese 
Fortzahlung zu leisten ist. 
VI. Denjenigen politischen Gemeinden, denen nach den Bestimmungen zu 
I, II und IV am 1. April 1897 geringere Zahlungen aus der Staatskasse zu 
leisten sind, als ihnen nach den Vorschriften der Gesetze vom 14. Juni 1888 
und 31. März 1889 (Gesetz-Samml. S. 240 und 64) zustehen würden, wird der 
Ausfall durch Gewährung eines dauernden Zuschusses aus der Staatskasse inso- 
weit ersetzt, wie dieser Ausfall den Betrag von zwei vom Hundert des Ver- 
anlagungssolls übersteigt, welches der Gemeindebesteuerung der Einkommen 
von mehr als 900 Mark jährlich für das Jahr 1. April 1897/98 bei Anwendung 
der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz- 
Samml. S. 152) zu Grunde zu legen ist 
Gehören die Einwohner einer dieser politischen Gemeinden verschiedenen 
Schulverbänden an, so finden die Vorschriften des Abs. 1 mit der Maßgabe 
gabe Anwendung, daß der Staatszuschuß, welcher danach der politischen Ge- 
meinde zustände, wenn die öffentlichen Volksschulen in derselben als Gemeinde- 
anstalten unterhalten würden, auf die einzelnen Schulverbände nach dem Ver- 
hältniß des für letztere entstandenen Ausfalls an bisher zahlbar gewesenen 
Staatsbeiträgen vertheilt wird. . 
Zur Abrundung der nach Abs. 1 und 2 zu gewährenden festen Zuschüsse, 
sowie zur weiteren Gewährung solcher Zuschüsse an diejenigen unter den oben- 
  
41) Vergl. zu Abs. 2—4 Ausf. Best. Nr. 22.
	        
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