Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 1277
gedachten politischen Gemeinden und Schulverbänden, deren Steuerkraft im
Vergleich mit den Volksschul- und Kommunallasten ihrer Mitglieder verhältniß—
mäßig gering ist, wird ein Betrag von 250000 Mark verwandt.
Die Festsetzung der Staatszuschüsse für die einzelnen betheiligten politischen
Gemeinden und Schulverbände erfolgt durch Köntgliche Verordnung.
VII. Soweit in einem Jahre der für die Gewährung des Mindestsatzes
der Alterszulagen erforderliche Bedarf hinter dem Staatszuschuß zurückbleibt,
ist der Staatszuschuß entsprechend zu kürzen. Der Ueberschuß ist zur Unter-
stützung solcher Alterszulagekassen zu verwenden, in denen der Bedarf für die
ewährung des Mindestsatzes durch den Staatszuschuß nicht gedeckt wird!7).
Soweit der Ueberschuß nicht hierzu Verwendung zu finden hat, ist er zur Unter-
tzung von leistungsunfähigen Schulverbänden bei Elementarschulbauten in
den Staatshaushalts-Etat einzustellen. »
VIII. Die Staatsbeiträge sind vierteljährlich im Voraus zu zahlen, soweit
sie nicht gegen die von den Schulverbänden zu entrichtenden Alterszulage= und
Ruhegehaltskassenbeiträge (§. 11 des Gesetzes vom 23. Juli 1893, Gesetz-Samml.
194) aufgerechnet werden. —
Die den Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen aus Staats-
fonds gewährten Alterszulagen kommen in Fortfall?).
Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
si §. 28. Die bestehenden Gehaltsregulative, Ordnungen und Festsetzungen
end in denjenigen Fällen, in denen dies erforderlich ist, nach den Vorschriften
leses Gesetzes neu zu gestalten. „
Für diejenigen Stellen, deren Gehaltsbezüge bereits den Vorschriften dieses
Gesetzes (§§. 2, 4 und 6) entsprechen, sind diese Gehaltsbezüge zu leisten, ohne
daß es einer Neuregelung der Besoldungsverhältnisse bedarf. Bleiben diese
Gehaltsbezüge hinter den Mindestsätzen (§§. 2 und 6) zurück, so sind zunächst
e Mindestsätze zu zahlen, auch ohne daß eine vorherige Beschlußfassung der
Schulunterhaltungspflichtigen erfolgt ist 3).
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig angestellten Lehrer und
Lehrerinnen sind hinsichtlich der für ihre Stelle neu getroffenen Bestimmungen
und Besoldungsvorschriften zur Erklärung darüber aufzufordern, ob sie sich diesen
unterwerfen oder bei der bisherigen Ordnung verbleiben wollen. Die Erklärung
binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung schriftlich abzugeben
und ist unwiderruflich. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Unter-
werfung unter die neue Ordnung angenommen.
——
) Die Entscheidung, welchen Kassen diese Unterstützungen zuzuwenden sind, steht
dem Unterrichtsminister zu. Liegen Fälle des Mehrbedarfs von Alterszulagekassen
nicht vor, so sollen die nicht zur Berwendung kommenden Zuschüsse des Staates
ebenfalls nicht als erspart verrechnet werden, sondern auf dem verfassungsmäßigen
ege zur Befriedigung des nachgewiesenermaßen besonders dringenden Bedürfnisses
nach Staatsbeihülfe zu Elementarschulbanten Berwendung finden. Mot. S. 68 und
Zusf. Best. Nr. 22. «
YZUdiefenZulagengehöreninsbesondereauchdteaufGtuuddesHoheni
ZollttniSigmaringer Landesfürstlichen Ges., betreffend die Theilnahme der Landeskasse
an den Kosten des Volksschulunterrichts, 29. Juli 1837 (Sigmaringer G.-S. Bd. IV.
O. 534) zahlbaren Zulagen in Höhe von 20 und 40 Gulden. Bezüglich der bisher
auf Grund rechtlicher Verpflichtung des Staates zur Unterhaltung einzelner Schulen
oder Schulstellen aus der Staatskasse gezahlten Alterszulagen wird beabsichtigt, diese
Schulstellen den Bezirksalterszulagekassen ebenso anzuschließen, wie dies bezüglich der
uhegehälter geschehen ist. Die in Folge dieses Anschlusses zu entrichtenden Zuschüsse
und Beiträge werden aus der Staatskasse aus dem zur Erfüllung vorerwähnter recht-
licher Verpktichng bestimmten Fonds (jetzt Kap. 121 Tit. 33 des Staatshaushalts-
etat) entrichtet werden. Mot. S. 68.
.?) Eine vorherige Beschlußfassung ist in den Fällen erforderlich, wo bisher den
mit dem Alter steigenden Bedürfnissen der Lehrpersonen noch in der früher üblichen
Form der Siellengehälter entgegengekommen ist und jetzt zum Dienstaltersstystem über-
gegangen werden muß. Ausf. Best. Nr. 23.