Abschnitt XI.. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 1281
Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den öffent-
lichen Schuldienst an gerechnet.
Kann jedoch ein Lehrer nachweisen, daß seine Bereidigung erst nach seinem Ein-
tritte in den öffentlichen Schuldienst stattgesunden hat, so wird die Dienstzeit von
letzterem Zeitpunkte an gerechnet.
§. 6. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrechnung,
während welcher ein Lehrer
1. im Dienste des preußischen Staats, des Norddeutschen Bundes oder des
Deutschen Reiches sich befunden hat, oder
2. als anstellungsberechtigte ehemalige Militärperson nur vorläufig oder auf
Probe im Civildienste des Preußischen Staates, des Norddeutschen Bundes
oder des Deutschen Reiches beschäftigt worden ißt, oder
3. in den von Preußen #nen erworbenen Landestheilen im öffentliche Schuldienste
oder im unmittelbaren Dienste der damaligen Landesherrschaft sich befunden hat.
Ausgeschlossen bleibt die Anrechnung derjenigen Dienstzeit, während welcher die
Zeit und Kräfte eines Lehrers durch die ihm übertragenen Geschäfte nur nebenbei in
Auspruch genommen gewesen find.
6. 7. Der Dienstzeit im Schulamte wird die Zeit des aktiven Militärdienstes
hinzugerechnet.
S„§. 8. Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebens-
jahres fällt, bleibt außer Berechnung.
Nur die in die Dauer eines Krieges fallende, und bei einem mobilen oder Er-
satztruppentheile abgeleistete Militärdienstzeit kommt ohne Rücksicht auf das Lebensalter
zur Anrechnung.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten
Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung.
§. 9. Für jeden Feldzug, an welchem ein Lehrer im Preußischen oder im
Reichsheere, oder in der Preußischen oder Kaiserlichen Marine derart Theil genommen
hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder in dienstlicher Stellung den mobilen
Truppen in das Feld gefolgt ist, wird demselben zu der wirklichen Dienstzeit ein Jahr
zugerechnet.
DOub iine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug anzusehen
ist und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in Anrechnung
kommen sollen, dafür ist die nach §. 23 des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871
(R. G. Bl. S. 275) in jedem Falle ergehende Bestimmung des Kaisers maßgebend.
Für die Bergangenheit bewendet es bei den hierüber durch Königliche Erlasse
gegebenen Borschriften.
§§. 10. Die Zeit
a) eines Festungsarrestes von einjähriger und längerer Dauer
b) der LKeiegegesangeuschast
kaun nur unter besonderen Umständen mit Königlicher Genehmigung angerechnet
werden.
s. 11 (in der Fassung des Ges. 26. April 1890 (G. S. S. 89). Mit Ge-
nehmigung des Unterrichtsministers kann zukünftig nach Massgabe der Be-
——
Zu Anmerkung 5 auf S. 1290.
1891 S. 710); Res. 6. Okt. 1891 (C. Bl. U. B. S. 710); 25. April 1892 (C.
Bl. U. B. S. 654); die Zeit der Amtssuspension, Erk. R. G. 22. Okt 1888 (C.
Bl. U. V. 1889 S. 195); die Zeit der Adjuvantur, provisorischen Anstellung,
kommissarischen Verwaltung einer vakanten Schulstelle, Vertretung eines beurlaubten
Lehrers u. s. w., Ausf. Best 2. März 1886 Nr. 13. Vergl. Res. 20. Aug. 1886
(T. Bl. U. V. S. 796), und zwar die Diensizeit eines unoch nicht endgültig ange-
stellten Lehrers selbst dann, wenn er aus seiner Stelle unfreiwillig geschieden ist,
während ein durch strafgerichtliches oder Disziplinarurtheil seines Amtes entsetzter
Lehrer auch den Penfionsanspruch verloren hat, so daß seine frühere Dienstzeit nach
erfolgter Wiederanstellung nicht anzurechnen ist, Ausf. Best. 2. März 1886 Nr. 14,
Res. 23. Okt. 1886 und 18. Aug. 1887 (C. Bl. U. V. 1887 S. 244, 659).
Die Ertheilung eines Urlaubes unter der Bedingung seiner Nichtanrechnung
au die Dienstzeit widerspricht dem Pensionsges., Res. 13. Juni 1896 (C. Bl. U.
S. 581).
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 81