Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1282 Abschnitt XL. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 
stimmungen in den 88. 5—9 auch die Zeit angerechnet werden, während 
welcher ein Lehrer ausserhalb Preussens im Schuldienste oder im In- und 
Auslande in Kirchendiensten gestanden, oder als Lehrer oder Erzieher an einer 
Taubstummen-, Blinden-, Idioten-, Waisen-, Rettungs- oder ähnlichen Anstalt 
im Dienste einer Gemeinde oder eines sonstigen kommunalen Verbandes, oder 
im Dienste einer Stiftungsanstalt der bezeichneten Art sich befunden hat #. 
§. 12. Hat der Inhaber eines vereinigten Kirchen= und Schulamtes bei der 
Bersetzung in den Ruhestand eine Pension aus kirchlichen Mitteln zu beanspruchen, 
so wird der Betrag derselben auf die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ge- 
währende Penfion angerechnet. 
5. 13. Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem Antrage 
eines Lehres auf Bersetzung in den Ruhestand stattzugeben ist, erfolgt durch die 
Schulaufsichtsbehörde ). 
§. 14. Die Entscheidung darüber, ob und welche Pension einem Lehrer bei seiner 
Versetzung in den Ruhestand zusteht, erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde. 
§. 15. Die Beschreitung des Rechtsweges gegen diese Entscheidung (§. 14) 
steht dem Lehrer, sowie den zur Unterhaltung der Schule Berpflichteten offen 2): doch 
muß die Entscheidung des Unterrichtsministers der Klage vorangehen und letztere 
sodann, bei Verlust des Klagerechts, innerhalb sechs Monaten nachdem diese Ent- 
scheidung den Beschwerdeführern bekannt gemacht worden ist, erhoben werden. Der 
Verlust des Klagerechts tritt auch dann ein, wenn von den Betheiligten gegen die 
Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Anspruch auf Pension nicht binnen 
gleicher Frist die Beschwerde an den Unterrichtsminister erhoben ist. 
§. 16. Die Bersetzung in den Ruheftand tritt, sofern nicht auf den Antrag 
oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Lehrers ein früherer Zeitpunkt festgesetzt 
wird, mit dem Ablaufe desjenigen Bierteljahres ein, welches auf den Monat folgt, 
in welchem der Lehrer die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über seine Ber- 
setzung in den Ruhestand und die Höhe der ihm etwa zustehenden Penfion bekannt 
gemacht worden ist. 
§. 17. Die Pensionen werden monatlich im Boraus gezahlt. 
§. 18. Das Recht auf den Bezug der Pension kann weder abgetreten noch ver- 
pfändet werden. 
§. 19. Das Recht auf den Bezug der Pension ruht: 
1. wenn ein Pensionär das Deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wieder- 
erlangung desselben, 
2. wenn und so lange ein Pensionär im Reichs= oder Staatsdienste, im Dienste 
einer Gemeinde oder eines sonstigen kommunalen Verbandes, im öffentlichen 
Schuldienste oder im Kirchendienste") ein Diensteinkommen bezieht, insoweit 
der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung der Pension 
den Betrag des von dem Lehrer vor der Pensionirung bezogenen pensions- 
fähigen Diensteinkommens übersteigt 5). 
  
1) Immer aber nur ausnahmsweise, z. B. wenn eine noch längere Zeit rüstige 
und besonders tüchtige Kraft für den Bolksschuldienst erhalten werden soll, vergl. 
Ausf. Best. 2. März 1886 Nr. 18 und Res. 30. Mai 1892 (C. Bl. U. B. S. 657). 
Eine Entscheidung über die Anrechnung einer an sich nicht pensionsfähigen Dienstzeit 
kann nach den bestehenden Grundsätzen erst bei dem Eintritte des Pensionsfalles 
unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit und Würdigkeit des betreffenden Lehrers ge- 
troffen werden, Res. 9. April 1897 (C. Bl. U. B. S. 375). 
2) Bor der Bestimmung, ob und zu welchem Zeitwumte dem Antrage stattzu- 
geben, bezw. ob und welche Pension dem Lehrer zustehe, ist in Städten der Magistrat, 
bezw. die städtische Schuldeputation darüber zu hören, Res. 6. Mai 1887 (C. Bl 
U. V. S. 533). 
) Der Rechtsweg steht nicht etwa gegen die Schulaufsichtsbehörde zu, die Be- 
theiligten haben den Streit vielmehr unter einander auszumachen, Erk. R. G. 25. März 
1889 (E. Civ. XXIII. 261). 
4) In Preußen, Ausf. Best. 2. März 1886 Nr. 21. 
5) Abs. 2 findet keine Anwendung auf die vor Erlaß dieses Gesetzes peusionirten 
Lehrpersonen. Bei den Penfionirungen nach Erlaß dieses Gesetzes ist zu unterscheiden, 
ob das Diensteinkommen im Reichs= oder Staatsdienste 2c. bereits vor der Pensionirung
	        
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