Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1284 Abschnitt XL. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Gebiete des vormaligen Herzog- 
thums Nassau, der vormaligen freien Stadt Frankfurt und in Hohenzollern-Hechingen 
angestellten Lehrer sind berechtigt, zu verlangen, nach den bis dahin für sie geltenden 
Bestimmungen pensionirt zu werden. 
§. 23. Zusicherungen, welche in Bezug auf dereinstige Bewilligung von Pensionen 
an einzelne Lehrer oder Kategorien von Lehrern durch den König oder einen der 
Minister, oder durch eine Provinzialbehörde, oder mit deren Genehmigung gemacht 
worden sind, bleiben in Kraft. 
§. 24. Die vorstehenden Bestimmungen sinden auch auf die an den in §. 1 
bezeichneten Schulen definitiv angestellten Lehrerinnen Anwendung. 
§. 25. Hinterläßt ein pensionirter Lehrer eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, 
so gebührt den Hinterbliebenen die Pension des Verstorbenen noch für den auf den 
Sterbemonat folgenden Monatt!). 
Der gleiche Anspruch steht den ehelichen Nachkommen einer im Wittwenstande 
verstorbenen Lehrerin zu. 
An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde. 
Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgenden Monat kann 
auf Verfügung dieser Behörde auch dann stattfinden, wenn der Berstorbene Eltern, 
Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen ist in Be- 
dürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten 
Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
§. 26. Die Pension wird bis zur Höhe von Sechshundert Mark 
aus der Staatskasse:), über diesen Betrag hinaus von den sonstigen bisher zur 
Aufbringung der Penfion des Lehrers Berpflichteten, sofern solche nicht vorhanden find, 
von den bisher zur Unterhaltung des Lehrers während der Dienstzeit Verpflichteten 
gezahlt. Die auf besonderen Rechtstiteln bernhenden Berpflichtungen Dritter bleiben 
bestehen 3). 
Das Stelleneinkommen darf zur Aufbringung der nach diesem Gesetz zu zahlen- 
den Pensionsbeträge nur insoweit, als dies bisher bereits statthaft war und nur soweit 
herangezogen werden, daß es nicht unter ¾ seiner Höhe und unter das Mindest- 
gehalt finkt. 
Die in Gemäßheit des §. 22 Abs. 3 nach den in dem vormaligen Herzogthum 
Nassau und der vormaligen freien Stadt Frankfurt geltenden Vorschriften berechneten 
Penfionen fallen der Staatskasse nur insoweit zur Last, als sie die unter Zugrunde- 
legung dieses Gesetzes zu bemessenden Beträge nicht übersteigen. 
Artikel II. 
Die Pensionen der Lehrer und Lehrerinnen, welche aus einer der im Artikel 1 
§. 1 genannten Schulstellen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand 
versetzt find, werden bis zu dem Betrage von Sechshundert Mark auf die Staatskasse 
übernommen. 
Artikel III. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1886 in Kraft. 
  
1) Dies gilt auch von allen denjenigen Unterstützungen, die auf Grund des 
§. 16, 2 Disziplinarges. 21. Juli 1852 den entlassenen Beamten lebenslänglich oder 
auf Zeit, die letzteren aber nur, wenn der Tod in die Bewilligungsfrist fällt, zuerkannt 
find, Res. 30. Mai 1891 (C. Bl. U. B. S. 5606). 
2) Auch die bei der Strafe der Dienstentlassung im Wege des förmlichen Dis- 
ziplinarverfahrens gemäß §. 16 Nr. 2 Ges. 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) als 
Theil des gesetzlichen Pensionsbetrages auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre gewährte 
Unterstützung ist bis zur Höhe von 600 Mk. aus der Staatskasse zu zahlen, Ausf. 
Best. 2. März 1886 Nr. 27. 
:) Doch haben sie auf die Zahlungspflicht des Fiskus nur Einfluß, wenn sie 
ein besonderes Rechtsverhältniß zwischen dem Fiskus und den Dritten, nicht aber, 
wenn sie ein solches nur zwischen den letzteren und den sonst Verpflichteten begründen, 
Res. 20. Dez. 1886 (C. Bl. U. V. 1887 S. 388). Im Uebrigen sind unter ihnen 
nur solche Verpflichtungen zu verstehen, die auf die Pensionszahlung, nicht solche, die 
auf das Diensteinkommen des Lehrers Bezug haben, E. O. B. XXIX. 168.
	        
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