Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XI Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 1287 
§. 15. Für die Aufbringung des Beitrags der Schulverbände (Schulsozietäten, 
Gemeinden, Gutsbezirke) finden die Bestimmungen des Artikels I. §. 26 des Gesetzes, 
betreffend die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volks- 
schulen, vom 6. Juli 1885 (G. S. S. 298) über die Aufbringung des Ruhegehalts 
Auwendung; jedoch darf das Stelleneinkommen zur Aufbringung des Ruhegehalts 
oder des Beitrags vom 1. Juli 1893 ab nicht herangezogen werden. 
§. 16. Der Stadtkreis Berlin und das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen 
werden einer Ruhegehaltskasse nicht angeschlossen. 
§. 17. Von jeder Ruhegehaltsfestsetzung ist dem Kassenanwalt Kenntniß zu 
geben. Auf sein Berlangen ist ihm behufs Prüfung der Festsetzung Einsicht in die 
der letzteren zu Grunde gelegten Rechnungsunterlagen zu gewähren. 
Der durch Artikel I. §. 15 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der Lehrer 
und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 (G. S. S. 298) 
den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten gegebene Beschwerde- und Rechtsweg 
gegen die Festsetzung des Ruhegehalts steht auch dem Kassenanwalt offen. 
In den Fällen des §. 15 a. a. O. steht die Entscheidung an Stelle des 
Unterrichts-Ministers dem Ober-Präsidenten zu. 
Bis zur endgültigen Erledigung der Beschwerden oder Klagen werden die Ruhe- 
gehälter nach Maßgabe der Festsetzung der Schulaufsichtsbehörde vorschußweise an die 
Bezugsberechtigten gezahlt. 
§. 18. Königlicher Verordnung bleibt vorbehalten der Erlaß von Vorschriften über: 
1. die Einrichtung besonderer Ruhegehaltskassen für die Stolberg'schen Grasschaften 
oder über den Anschluß der letzteren an die Kasse eines anderen Bezirks, 
2. die Umgestaltung der für die Lehrer des ehemaligen Herzogsthums Nassau auf 
Grund des Gesetzes vom 18. Februar 1851 (V. Bl. S. 41) bestehenden 
Penstion kasse, 
3. den Anschluß der übrigen zum Regierungsbezirk Wiesbaden gehörigen Gebiets- 
theile an die unter 2 bezeichnete Pensionskasse. 
Bis zum Erlasse der unter 2 vorgesehenen Königlichen Verordnung bleibt die 
Einrichtung einer Ruhegehaltskasse für den Regierungsbezirk Wiesbaden ausgesetzt. 
§. 19. Der Unterrichts-Minister und der Finanz-Minister sind mit der Aus- 
führung dieses Gesetzes beauftragt. 
  
Gesetz, betreffeud das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an 
den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge 
für ihre Binterbliebenen. 
Vom 11. Juni 1894 (G. S. S. 109) . 
§. 1. Mittlere Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Unterrichts- 
anstalten, welche allgemeinen Bildungszwecken dienen und welche weder zu den 
höheren Schulen noch zu den öffentlichen Volksschulen, noch zu den Fach- und 
Fortbildungsschulen gehören. 
. 2. Die an einer öffentlichen nichtstaatlichen mittlereu Schule definitiv 
angestellten Lehrer und Lehrerinnen haben einen Anspruch auf Ruhegehalt nach 
den sür seis Lehrer (Lehrerinnen) an öffentlichen Volksschulen geltenden gesetzlichen 
orschriften. « 
Nach denselben Bestimmungen regeln sich die Zuständigkeit und das Ver- 
fahren bei Versetzung dieser Lehrer (Lehrerinnen) in den Ruhestand und bei 
Festsetzung ihres Ruhe ehalts?). 
Der Art. I. §. 22 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der Lehrer und 
Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 (G. S. S. 298) 
1) Ausf. Best. 22. Juni 1894 (C. Bl. U. V. S. 580). 
2:) Zwangsweise Pensionirung Res. 5. Sept. 1888 (C. Bl. U. V. S. 765), 
18.2 Jon. 1889 (C. Bl. U. V. S. 242) und 4. Aug. 1893 (C. Bl. U.#V. S. 727). 
 
	        
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