1288 Abschnitt XL. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen.
findet mit der Maßgabe Anwendung, daß statt des 31. März 1886 der 30. Sep-
tember 1894 entscheidet.
§. 3. Die Aufbringung des Ruhegehalts erfolgt von den zur Zeit der
Versetzung in den Ruhestand zur Besoldung des Lehrers (der Lehrerin) Ver-
pflichteten. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter
bleiben bestehen. Eine Betheiligung der Staatskasse an der Aufbringung des
Ruhegehalts findet auf Grund dieses Gesetzes nicht statt.
§. 4. Den zur Aufbringung des Ruhegehalts Verpflichteten ist es frei-
gestellt, bis zum 1. April 1895 und, sofern es sich um eine nach diesem Zeit-
punkt errichtete Unterrichtsanstalt handelt, bis zum 1. April des auf die Er-
öffnung folgenden Jahres der für ihren Bezirk auf Grund des Ges. vom
23. Juli 1893 (G. S. S. 194) gebildeten Ruhegehaltskasse für die unter das
vorliegende Gesetz fallenden Schulstellen mit dem Beginn des betreffenden
Kassenjahres und mit der Wirkung beizutreten, daß sie ebenso angesehen werden,
als wenn sie auf Grund des Ges. vom 23. Juli 1893 zum Beitritt verpflichtet
gewesen wären.
Der Berechnung des an die Ruhegehaltskasse zu zahlenden Beitrags ist
die volle Jahressumme des ruhegehaltsberechtigten Diensteinkommens der Lehrer
und Lehrerinnen an den der Kasse angeschlossenen mittleren Schulen zu Grunde
zu legen ½.
§. 5. Den Hinterbliebenen der an einer öffentlichen nichtstaatlichen mittleren
Schule definitiv angestellten Lehrer und Lehrerinnen steht ein Anspruch auf
das Gnadenquartal, den Wittwen und Waisen der Lehrer zugleich ein Anspruch
auf Wittwen= und Waisengeld nach Maßgabe der jeweilig geltenden gesetzlichen
Vorschriften, betreffend die Fürsorge für die Hinterbliebenen der unmittelbaren
Staatsbeamten, zu. Nach denselben Bestimmungen regeln sich die Zuständig-
keit und das Verfahren bei der Festsetzung des Gnadenquartals, sowie der
Wittwen= und Waisengelder mit der Maßgabe, daß, soweit eine Mitwirkung
der Minister vorgeschrieben ist, an die Stelle derselben der Ober-Präsident, für
die Hohenzollernschen Lande der Unterrichts-Minister tritt.
§. 6. Die Aufbringung des Gnadenquartals und des Wittwen= und
Waisengeldes erfolgt durch die zur Besoldung des Lehrers (der Lehrerin)
während der Dienstzeit auf der letzten Schulstelle Verpflichteten.
§. 7. Kein Lehrer (keine Lehrerin) einer öffentlichen nichtstaatlichen
mittleren Schule ist fortan verpflichtet, einer Ruhegehaltskasse oder einer die
Fürsorge für die Hinterbliebenen bezweckenden Veranstaltung beizutreten oder,
sofern er (sie) einer solchen auf Grund einer ihm (ihr) dahin auferlegten Ver-
pflichtung beigetreten ist, in derselben zu verbleiben. Scheidet der Lehrer (die
Lehrerin) auf Grund dieses Gesetzes aus, so verliert er (sie) alle Ansprüche
an die Kasse oder aus der sonstigen Veranstaltung ohne Anspruch auf Ent-
schädigung.
Den gegenwärtigen Mitgliedern der Allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-
anstalt steht frei, ihre Mitgliedschaft unter den bisherigen Bedingungen fortzu-
setzen.
Den zur Aufbringung des Wittwen= und Waisengeldes Verpflichteten ist
gestattet, für die Stellen derjenigen Lehrer, welche gegenwärtig Mitglieder der
Elementarlehrer-Wittwen= und Waisenkassen sind, die Mitgliedschaft unter Fort-
zahlung der bisherigen Gemeindebeiträge und Uebernahme der etwa von den
Lehrern zu entrichtenden Beiträge auf die Dauer der Besetzung mit den gegen-
wärtigen Mitgliedern fortzusetzen?). «
I)Auslegungdes§.4Rei.5.Febt.1895(C.Bl.U.BS.284).Die
Gesammtsumme des Diensteinkommens in jedem Schulverbande wird nach unten auf
Hunderte von Mark abgerundet, Ausf. Best. 22. Inni 1894.
:) Wenn die zur Aufbringung des Wittwen= und Waisengeldes Verpflichteten
auf Grund der ihnen nach §. 7 Abs. 3 des Ges. zustehenden Befugniß für die Stellen
derjenigen Lehrer, die bei Inkrafttreten des Gesetzes Mitglieder der Elementarlehrer=
Wittwen- und Waisenkassen waren, die Mitgliedschaft fortsetzen, so bebalten die Ber-
Pflichteten den Anspruch gegenüber den Elememarlehrer-Wittwen= und Waisenkassen