1290 Abschnitt XL. Schullehrer-Wittwen- und Waisen-Kassen.
Gesetz betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Nenerrichtung
von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer.
Vom 22. Dezember 1869 (G. S. 1870 S. 1)4).
§. 1. Die Statuten der unter Leitung der Staatsbehörden in den verschiedenen
Theilen des Landes bestehenden Wittwen= und Waisenkassen für die Hinterbliebenen
der öffentlichen Elementarlehrer sind durch die bisherige Verwaltung unter Mitwirkung
des betheiligten Lehrerstandes einer Revifion zu unterwerfen.
§. 2. Zweck dieser Revision ist die Erhöhung der den Hinterbliebenen der
Kassenmitglieder zu zahlenden Pension vom 1. Januar 1871 ab auf jährlich min-
destens fünfzig Thaler :2), ohne später mögliche Erhöhungen dieses Minimalsatzes aus-
zuschließen.
Ueber den Anspruch der einzelnen Hinterbliebenen auf Pension, über Anfang und
Ende des Penfionsgenusses bestimmen die zu revidirenden Statuten (§. 1).
§. 37). Um den angegebenen Zweck zu erreichen, können nach Anhörung der
in jedem Kreise zu bildenden Vorstände (5§. 7) die jährlichen Beiträge von jeder in
dem Bereich der Kasse befindlichen öffentlichen Lehrerstelle, sowie]) von denjenigen
Kassenmitgliedern, welche keine Lehrerstelle inne haben, bis auf den Betrag von
5 Thalern gesteigert, [von allen Elementarlehrern bei ihrer ersten definitiven Anstellung
ein Antrittsgeld bis zum Betrage von 8 Thalern, und von den Kassenmitgliedern bei
Gehaltsverbesserungen, die ihnen zu Theil werden, ein einmaliger Beitrag von
25 Prozent des Jahresbetrages derselben gefordert] werden.
§. 4. Die Gemeinden und selbständigen Guts= oder Dominialbezirke, sowie
diejenigen Institute, Kafsen r2c., welchen die Unterhaltung einer Lehrerstelle obliegt,
find verpflichtet, einen jährlichen Beitrag von 4 Thalern für jede ihrer Lehrerstellen
zu der Lehrer-Wittwen= und Waisenkasse des Bezirks zu zahlen, welchem sie angehören.
Sind mehrere Gemeinden, selbständige Guts= oder Dominialbezirke zu einem
Schulverbande vereinigt oder einer Schule zugewiesen, so ist der zu leistende Beitrag
nach Maßgabe des gesammten, in den einzelnen Gemeinden, Guts= oder Dominial-
bezirken aufskommenden Betrages der Einkommen-, Klassen-, Grund- und Gebäude-
steuer auf die Betreffenden zu vertheilen 0.
§. 5. Gelingt es auch mit Hinzunahme dieser Beiträge nicht, die im F. 2 fest-
gesetzten Minimalsätze der Penfion zu erreichen, so ist aus der Staatskasse der er-
forderliche Zuschuß zu leisten.
§. 6. Die Berwaltung der Elementarlehrer-Wittwen= und Waisenkasse verbleibt
der Regierung ?).
1) Instruktion zur Ausführung des oben stehenden Ges. 22. Dez. 1869 (M.
Bl. 1870 S. 93); 28. Juni 1870 (M. Bl. S. 298). Einführung in Helgoland
Vd. 1. Febr. 1897 (G. S. S. 23).
2) Jetzt 250 M., vergl. Ges. 24. Febr. 1881 auf S. 1291.
3) Bergl. Ges. 19. Juni 1889 auf S. 1292. Die jährlichen Beiträge 2c. der
Lehrer werden nicht mehr erhoben.
4) Vergl. zur Ausführung des §. 4 Res. 12. Juni 1872, 28. Juni 1872,
24. Jan. 1873 (Schneider u. v. Bremen Bd. I. S. 939), wegen der Dominien
insbesondere Res. 31. Dez. 1870 und 7. Dez. 1871 (das. S. 940).
Die Beiträge sind für Stellen zu gewähren, ohne Rücksicht darauf, ob sie
besetzt oder vakant find, ausgeschlossen sind solche Stellen, die bestimmungsmößig
und dauernd mit Lehrerinnen und katholischen Geistlichen besetzt werden, Res. 2. April
1870 (das. S. 938); desgl. Rektorstellen, die mit Predigerstellen organisch verbuuden
find, Res. 4. und 15. Mai 1872 (das. S. 937). ·
Die Beiträge sind öffentliche Abgaben bezüglich deren der Rechtsweg ausgeschlossen
ist, wenn nicht nach A. L. R. II. 14, §. 79, Ges. 24. Mai 1861 §S. 15 ein be-
sonderer Befreiungsgrund (Vertrag, Privilegium, Verjährung) nachgewiesen ist, Erk.
Komp. G. H. 12. Okt. 1872 und 11. Jan. 1873 (das. S. 941).
5) Die Regierungshauptkassen haben die diesfälligen Kassengeschäfte zu über-
nehmen. Die Kreiskassen haben die Lebrer-Wittwen-Kafsengelder ohne besondere Ber-
gütung einzuziehen und auszuzahlen, Res. 20. Juni 1870, 16. Mai 1870, 8. April
1871, 9. April 1872, 5. Okt. 1876 (das. S. 953 ff.).