1292 Abschnitt XI. Fücsorge für die Waisen der Lehrer.
Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Erweiterung,
AUmwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen
für Elementarlehrer vom 22. Dezember 1869 (G. S. 1870 S. 1).
Vom 19. Juni 1889 (G. S. S. 131).
Artikel 1. Die jährlichen Beiträge sowie die Antritts= und Gehaltsver-
besserungsgelder, welche auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1869
über die Erweiternug, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen-- und Waisen-
kassen für Elementarlehrer (G. S. 1870 S. 1) bis zu den daselbst bestimmten
Höchstbeträgen von den Lehrern an öffentlichen Schulen?) einschließlich der Emeriten
an die nach den Borschriften dieses Gesetzes bezirhungsweise des Abänderungsgesetzes
vom 24. Februar 1881 (G. S. S. 41) eingerichteten Wittwen= und Waisenkafsen
für die Zeit vom 1. April 1889 ab statutenmäßig zu zahlen sind, werden nicht
erhoben ).
Artikel 2. Von der Bestimmung in Artikel 1 find die jährlichen Beiträge
und Gehaltsverbesserungsgelder derjenigen Lehrer und Emeriten ausgeschlossen, welche
als Staatsbeamte beziehungsweise pensionirte Stoatebeamte unter das Gesetz, betreffend
die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, vom
20. Mai 1882 (G. S. S. 298) und unter das Gesetz, betreffend den Erlaß der
Wittwen= und Waisengeldbeträge der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 28. März
1888 (G. S. S. 48) fallen.
Artikel 3. Diejenigen Lehrer an öffentlichen Schulen, einschließlich der Eme-
riten, welche Mitglieder einer der im Arukel 1 bezeichneten Kassen sind und nach dem
31. März 1889 in eine zur Pension aus der Staatskasse berechtigende Stelle des
unmittelbaren Staatsdienstes eintreten, verlieren mit dem Eintritt in ein solches Amt
die Berechtigung, Mitglieder der betreffenden Kasse zu bleiben.
Artikel 4. Diejenigen Lehrer an öffentlichen Schulen, welche nach dem
31. März 1889 die Mitgliedschaft einer der im Artikel 1 bezeichneten Kassen erwerben
und demnächst ihr Amt niederlegen, ohne daß sie mit Pension in den Ruhestand
treten, oder welche demnächst ihres Amtes entsetzt werden, verlieren mit dem Aus-
scheiden aus dem Amte die Berechtigung, Mitglieder der betreffenden Kasse zu bleiben.
Gesetz, betr. die Fürsorge für die Waisen der Kehrer an öffent-
lichen Volksschulen.
Vom 27. Juni 1890 (G. S. S. 211)2).
§. 1. Die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten
Kinder eines Lehrers, welcher zur Zeit seines Todes an einer öffentlichen Bolksschule
definitiv angestellt, oder aus dem Dienste an derselben mit lebenslänglicher Pension
in den Ruhestand versetzt war, erhalten aus der Staatskasse Waisengeld.
#§s. 2. Keinen Anspruch auf Waisengeld auf Grund dieses Gesetzes haben:
1) Dazu gehören auch die mit öffentlichen Anstalten, Stiftungen, die die Rechte
einer juristischen Person haben u. s. w. (Arbeitsanstalten, Taubstummen--Institute,
Waisenhäuser) verbundenen Elementarschulen, Res. 14. März 1891 (C. Bl. U. V.
S. 374); 7. April 1893 (das. S. 520). Ob die Lehrer an öffentlichen Volkeschulen
oder anderen öffentlichen (höheren) Schulen angestellt sind, ist gleichgültig, Res. 9. Dez.
1889 (C. Bl. U. V. 1890 S. 206). Z
2) Lehrer an öffentlichen Schulen, die das Lehramt niedergelegt haben und die
Mitgliedschaft der Elementarlehrer-, Wittwen= und Waisenkasse sich erhalten wollen,
sind von ihren Beiträgen zu dieser Kasse nicht entbunden, Res. 29. Okt. 1895 (C. Bl.
U. B. S. 820), 15. Juni 1896 (C. Bl. U. B. S. 572). Vergl. auch Res. 4. Sept.
und 1. Okt. 1889 (C. Bl. U. B. 1890 S. 200).
2) Ausf. Res. 15. Juli 1890 (C. Bl. U. B. S. 676).