Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1292 Abschnitt XI. Fücsorge für die Waisen der Lehrer. 
Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Erweiterung, 
AUmwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen 
für Elementarlehrer vom 22. Dezember 1869 (G. S. 1870 S. 1). 
Vom 19. Juni 1889 (G. S. S. 131). 
Artikel 1. Die jährlichen Beiträge sowie die Antritts= und Gehaltsver- 
besserungsgelder, welche auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1869 
über die Erweiternug, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen-- und Waisen- 
kassen für Elementarlehrer (G. S. 1870 S. 1) bis zu den daselbst bestimmten 
Höchstbeträgen von den Lehrern an öffentlichen Schulen?) einschließlich der Emeriten 
an die nach den Borschriften dieses Gesetzes bezirhungsweise des Abänderungsgesetzes 
vom 24. Februar 1881 (G. S. S. 41) eingerichteten Wittwen= und Waisenkafsen 
für die Zeit vom 1. April 1889 ab statutenmäßig zu zahlen sind, werden nicht 
erhoben ). 
Artikel 2. Von der Bestimmung in Artikel 1 find die jährlichen Beiträge 
und Gehaltsverbesserungsgelder derjenigen Lehrer und Emeriten ausgeschlossen, welche 
als Staatsbeamte beziehungsweise pensionirte Stoatebeamte unter das Gesetz, betreffend 
die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 
20. Mai 1882 (G. S. S. 298) und unter das Gesetz, betreffend den Erlaß der 
Wittwen= und Waisengeldbeträge der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 28. März 
1888 (G. S. S. 48) fallen. 
Artikel 3. Diejenigen Lehrer an öffentlichen Schulen, einschließlich der Eme- 
riten, welche Mitglieder einer der im Arukel 1 bezeichneten Kassen sind und nach dem 
31. März 1889 in eine zur Pension aus der Staatskasse berechtigende Stelle des 
unmittelbaren Staatsdienstes eintreten, verlieren mit dem Eintritt in ein solches Amt 
die Berechtigung, Mitglieder der betreffenden Kasse zu bleiben. 
Artikel 4. Diejenigen Lehrer an öffentlichen Schulen, welche nach dem 
31. März 1889 die Mitgliedschaft einer der im Artikel 1 bezeichneten Kassen erwerben 
und demnächst ihr Amt niederlegen, ohne daß sie mit Pension in den Ruhestand 
treten, oder welche demnächst ihres Amtes entsetzt werden, verlieren mit dem Aus- 
scheiden aus dem Amte die Berechtigung, Mitglieder der betreffenden Kasse zu bleiben. 
  
Gesetz, betr. die Fürsorge für die Waisen der Kehrer an öffent- 
lichen Volksschulen. 
Vom 27. Juni 1890 (G. S. S. 211)2). 
§. 1. Die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten 
Kinder eines Lehrers, welcher zur Zeit seines Todes an einer öffentlichen Bolksschule 
definitiv angestellt, oder aus dem Dienste an derselben mit lebenslänglicher Pension 
in den Ruhestand versetzt war, erhalten aus der Staatskasse Waisengeld. 
#§s. 2. Keinen Anspruch auf Waisengeld auf Grund dieses Gesetzes haben: 
1) Dazu gehören auch die mit öffentlichen Anstalten, Stiftungen, die die Rechte 
einer juristischen Person haben u. s. w. (Arbeitsanstalten, Taubstummen--Institute, 
Waisenhäuser) verbundenen Elementarschulen, Res. 14. März 1891 (C. Bl. U. V. 
S. 374); 7. April 1893 (das. S. 520). Ob die Lehrer an öffentlichen Volkeschulen 
oder anderen öffentlichen (höheren) Schulen angestellt sind, ist gleichgültig, Res. 9. Dez. 
1889 (C. Bl. U. V. 1890 S. 206). Z 
2) Lehrer an öffentlichen Schulen, die das Lehramt niedergelegt haben und die 
Mitgliedschaft der Elementarlehrer-, Wittwen= und Waisenkasse sich erhalten wollen, 
sind von ihren Beiträgen zu dieser Kasse nicht entbunden, Res. 29. Okt. 1895 (C. Bl. 
U. B. S. 820), 15. Juni 1896 (C. Bl. U. B. S. 572). Vergl. auch Res. 4. Sept. 
und 1. Okt. 1889 (C. Bl. U. B. 1890 S. 200). 
2) Ausf. Res. 15. Juli 1890 (C. Bl. U. B. S. 676). 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.