1294 Abschnitt XL. Fürsorge für die Waisen der Lehrer.
§. 5. Das Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch
verpfäudel oder soust übertragen werden.
§. 6. Das Recht auf den Bezug des Waisengeldes erlischt:
1. mit dem Ablauf des Monats, in welchem die Waise das achtzehnte Lebens-
jahr vollendet;
2. mit dem Ablauf des Monats, in welchem fie sich verheirathet oder stirbt.
Das Recht auf den Bezug des Waisengeldes ruht, wenn die Waise die deutsche
Staatsangehörigkeit verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung derselben.
§s. 7. Die Entscheidung darüber, ob und welches Waisengeld den Waisen eines
Lehrers zusteht, erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde ).
Die Beschreitung des Rechtsweges gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten
offen, doch muß die Entscheidung des Ministers der geistlichen, Unterrichts= und
Medizinal-Angelegenheiten der Klage vorhergehen und letztere sodann bei Berlust des
Klagerechts innerhalb sechs Monaten, nachdem den Betheiligten die Entscheidung des
Ministers der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten bekannt gemacht
worden, erhoben werden.
Der Berlust des Klagerechts tritt auch dann ein, wenn von den Betheiligten
gegen die Entscheidung der Schulaussichtsbehörde über den Anspruch auf Waisengeld
nicht binnen gleicher Frist die Beschwerde an den Minister der geistlichen, Unterrichts-
und Medizinal-Angelegenheiten erhoben ist.
§. 8S. Für den Bereich der Wittwen= und Waisenkasse im Regierungsbezirk
Wiesbaden kann mit Königlicher Genehmigung von dem Minister der geiftlichen,
Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten angeordnet werden, daß die den Lehrer-
waisen aus dieser Kasse zustehenden Bezüge ganz oder theilweise um den Betrag der
genselben nach diesem Gesetz aus der Staatskasse zu gewährenden Waisengelder gekürzt
werden.
Die Kürzung ist jedoch nur soweit zulässig, als die aus der Kasse zahlbare
Wittwen= und Waisenpension nicht unter den Betrag von jährlich zweihundert und
fünfzig Mark herabsinkt, und nur unter der weiteren Boraussetzung, daß die ein-
tretende Ersparniß zur entsprechenden Ermäßigung der Beiträge der zur Unterhaltung
der Kasse verpflichteten Volksschullehrer und Schulverbände Verwendung findet.
§. 9. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1890 in Kraft.
Mit dem gedachten Zeitpunkte treten die Bestimmungen der Dienstpragmatik für
das vormalige Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen vom 11. Oktober 1843 über die
Gewährung von Erziehungsbeiträgen an Waisen von Bolksschullehrern außer Krast.
§. 10. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden die Minister der geistlichen,
Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten und der Finanzminister beauftragt.
1) D. i. diejenige Regierung, in deren Bezirk der Lehrer zuletzt angestellt gewesen
ist, Ausf. Res. 15. Juli 1890. Die Beibringung der Geburteregister = Auszüge ist
zur Festsetzung der Waisengelder nothwendig. Die Festsetzung und die Bewilligung
der Waisengelder liegt aber lediglich im Interesse der Waisengeldberechtigten. Die
Gebühren für die Ausfertigung der Auszüge find daher, selbst wenn die Auszüge von
der Regierung gefordert sind, von den Waisengeldberechtigten zu tragen. Ansgenommen
bei Sen Unvermögen; in diesem Falle hat die Ertheilung der Auszüge gebührenfrei
zu erfolgen.
Uebrigens können die Regierungen Weiterungen wegen der Kosten dadurch ver-
meiden, daß sie vor der Festsetzung der Waisengelder den Waisengeldberechtigten auf-
geben, die Auszüge beizubringen, Res. 13. April 1895 (C. Bl. U. V. S. 465).
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