1296 Abschnitt XLI. Schenkungen und letztwillige Zuwendungen.
ländische Korporationen und andere juristische Personen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit ihrem vollen Betrage nach der Genehmigung des Königs oder der
durch Königliche Verordnung ein für alle Mal bestimmten Behörden 1), wenn
ihr Werth die Summe von Eintausend?) Thalern übersteigt. Fortlaufende
Leistungen werden hierbei mit fünf vom Hundert zu Kapital berechnet.
§. 3. Die Genehmigung einer Schenkung oder letztwilligen Zuwendung
0 dar *— der §§. 1 und 2 erfolgt stets unbeschadet Rechte aller dritter
ersonen ).
Mit dieser Maßgabe ist, wenn die Genehmigung ertheilt wird, die
Schenkung oder letztwillige Zuwendung als von Anfang an gültig zu be-
trachten, dergestalt, daß mit der geschenkten oder letztwillig zugewendeten Sache
auch die in die Zwischenzeit fallenden Zinsen und Früchte zu verabfolgen sind.
Die Genehmigung kann auf einen Theil der Schenkung oder letztwilligen
Zuwendung beschränkt werden.
§. 4. Die besonderen gesetzlichen Vorschriften, wonach es zur Erwerbung
von unbeweglichen 4) Gegenständen durch inländische oder ausländisches) Kor-
porationen und andere juristische Personen überhaupt der Genehmigung des
Staates bedarf, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Soweit es jedoch zu einer solchen Erwerbung nach gegenwärtig geltenden
Vorschriften der Genehmigung des Königs oder der Ministerien bedarf, können
statt dessen durch Königliche Verordnung die Behörden, denen die Genehmigung
fortan zustehen soll, anderweitig bestimmt werden.
§. 5. ner Geldstrafe bis zu 300 Thalern, im Unvermögensfalle ent-
sprechender Gefängnißstrafe unterliegen: 1. Vorsteher von inländischen Kor-
porationen und anderen juristische Personen, welche für dieselben Schenkungen
oder letztwillige Zuwendungen in Empfang nehmen, ohne die dazn erforderliche
Genehmigung innerhalb vier Wochen nachzusuchen; 2. diejenigen, welcher einer
ausländischen Korporation oder anderen juristischen Person Schenkungen oder
khtitki Zuwendungen verabfolgen, bevor die dazu erforderliche Genehmigung
t.
1) Solche Berordunng ist nicht ergangen.
:) Mehrere Zuwendungen derselben Person an verschiedene Korporationen oder
juristische Personen, die allein unter 3000 M. bleiben, zusammen höher find, be-
dürfen der höheren Genehmigung nicht, wohl aber nach und nach verfügte Legate
eines Testators an dieselbe Institution, die zusammen 3000 M. übersteigen, sowie
Zuwendungen mehrer Miterben an dieselbe Anstalt in einem Akte; vergl. Dernburg,
preuß. Privatrecht, I. §. 55.
Bei Fixirung des Betrrages von Kapitalien ist der Kurswerth geschenkter Werth-
papiere zu berücksichtigen, Res. 6. Jan. 1886 (C. Bl. U. B. S. 175).
*) Unter Umständen, namentlich wenn die Zuwendung aus einem Nachlasse zu
realistren, kann Sicherheitsbestellung Seitens der Erben von dem Bedachten gefordert
werden, Erk. R. G. 1. Juli 1893.
") Die Bestimmung des §. 83 II. 6 A. L. R.
doch können sie (Korporationen und Gemeinden) ohne besondere Einwilligung
der ihnen vorgesetzten Behörde, unbewegliche Sachen weder an sich bringen
noch veräußern oder verpfänden —
ist nicht aufgehoben: sie kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Erwerbung des
Grundstücks durch Schenkung oder letztwillige Verfügung erfolgen soll. Ob der
Werth derselben 1000 Thaler übersteigt oder nicht, macht dabei keinen Unterschied,
Präj. O. Trib. 1395 30. Dez. 1842 (E. IX. 305). Bergl. Kochs Landrecht Anm. 57
zu §. 83 cit. und die 88. 194 I. 11, §. 19 II. 12 und §. 43 II. 19 A. L. R's.
*) Zum. Erwerbe von Grundeigenthum durch ausländische Korporationen oder
juristische Personen ist durch Ges. 4. Mai 1846 (G. S. S. 235) Kgl. Genehmigung
vorgeschrieben. Durch A. E. 14. Febr. 1882 (G. S. S. 18) ist demnächst bestimmt,
daß diese Genehmigung bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
eingetragenen Genossenschaften, eingeschriebenen Hülfskafsen und den mit den Rechten
einer juristischen Person versehenen gegenseitigen Bersicherungsgesellschaften, die ihren
Sitz in deutschen Landen außerhalb Preußens haben, von den Ressortministern zu
ertheilen ist.