Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Kirchen und geistliche Gesellschaften. 1299 
die Rechte öffentlich aufgenommener Kirchengesellschaften nicht beigelegt hat, ge- 
nießt nur die Befugniß geduldeter Gesellschaften. (Tit. 6. 88. 11 sqg.). 
§#. 22. Einer geduldeten Kirchengesellschaft ist die freie Ausübung ihres 
Privatgottesdienstes verstattet. 6 
S. 23. Zu dieser gehört die Anstellung gottesdienstlicher Zusammenkünfte 
in gewissen dazu bestimmten Gebäuden und die Ausübung der ihren Religions- 
HKundsäten gemäßen Gebräuche, sowohl in diesen Zusammenkünften als in den 
rivatwohnungen der Mitglieder. 
§. 24. Eine bloß geduldete Kirchengesellschaft kann aber das Eigenthum 
solcher Gebäude ohne be-onderr Erlanbnif des Staats nicht erwerben. 
ES. 25. Ihr ist nicht gestattet sich der Glocken zu bedienen, oder öffentliche 
Feierlichkeiten außerhalb der Mauern ihres Versammlungshauses anzustellen. 
§. 26. Die von ihr zur Feier ihrer Religionshandlungen bestellten Per- 
sonen genießen, als solche, keine besondere persönliche Rechte. 
Verhältniß der Kirchengesellschaften gegen den Staat. 
§. 27. Sowohl öffentlich aufgenommene, als bloß geduldete Religions- 
und Kirchengesellschaften müssen sich, in allen Angelegenheiten, die sie mit andern 
bürgerlichen Gesellschaften gemein haben, nach den Gesetzen des Staates richten. 
§. 28. Diesen Gesetzen sind auch die Obern, und auch die einzelnen Mit- 
glieder in allen Vorfällen des bürgerlichen Lebens unterworfen. 
§. 29. Soll denselben, wegen ihrer Religionsmeinungen, eine Ausnahme 
von gewissen Gesetzen zu statten kommen, so muß dergleichen Ausnahme vom 
Staat ausdrücklich zugelassen sein?:. 
8. 30. Ist dieses nicht geschehen, so kann zwar der Anhänger einer solchen 
Aeligiansmeinung etwas gegen seine Ueberzeugung zu thun nicht gezwungen 
erden. 
§. 31. Er muß aber die nachtheiligen Folgen, welche die Gesetze mit ihrer 
Unterlassenen Beobachtung verbinden, sich gefallen lassen. 
n 32. Die Privat= und öffentliche Religionsübung einer jeden Kirchen- 
gesellschaft ist der Oberaufsicht des Staats unterworfen?). 
§. 33. Der Staat ist berechtigt, von demjenigen, was in den Versamm- 
lungen der Kirchengesellschaft gelehrt und verhandelt wird, Kenntniß einzuziehen?). 
S§. 34. Die Anordnung öffentlicher Bet-, Dank= und anderer außerordent- 
licher Festtage hängt allein vom Staat ab. 
§. 35. In wie fern die bereits angeordneten Kirchenfeste mit Einstell ung 
aller Handarbeiten und bürgerlichen Gewerbe begangen werden sollen, oder nicht, 
kann nur der Staat bestimmen). 
Gegen andere Kirchengesellschaften. 
§. 36. Mehrere Gesellschaften, wenn sie gleich zu einerlei Religionspartei 
gehören, stehen dennoch unter sich in keiner nothwendigen Verbindung. 
§. 37. Kirchengesellschaften dürfen so wenig, als einzelne Mitglieder der- 
selben, einander verfolgen oder beleidigen. 
1) Ueber die Behandlung der Sekten vergl. Res. E. O. K. 12. Okt. 1855 (Akten- 
stücke E. O. K. H. 8 S. 126); 21. Febr. 1860 (das. Bd. V H. 11 S. 57); 15. Dez. 
1884 (K. G. u. V. Bl. 1885 S. 1). 
2) C. Pr. O. §F. 446; St. Pr. O. 5 64 und Vd. 11. März 1827 (G. S. S. 28) 
wegen der von den Mennoniten statt des Eides abzugebenden Bersicherungen. 
2) Dies ist ein Theil des Hoheitsrechtes des Staates (jus circa sacra). Vergl. 
A. L. N. II. 11 ss. 47—49, 20, 15. 
4) S§s. 4, 5 Vereinsges. 11. März 1850 (G. S. S. 277). 
5) D. h. alle Feiertage mit bürgerlicher Wirkung bestimmt der Staat. 
Vergl. Kab. O. 7. Febr. 1837 (G. S. S. 19). Oben Bd. I S. 870 f. St. G. B. 
§. 366 Nr. 1. 
Kirchliche Feiertage in der evangelischen Kirche werden nach Gen. Syn. O. 
20. Jan. 1876 (G. S. S. 7) §S. 7 Nr. 4 durch Kirchengesetz eingeführt und auf- 
gehoben. 
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