Abschnitt XLI. Von Parochien. 1315
der daselbst wohnhaften Eingepfarrten errichtet worden: so werden dieselben
ochterkirchen genannt.
§. 246. Wenn aber, nach Erforderniß der Umstände, und um die Kosten
zur Unterhaltung des öffentlichen Gottesdienstes zu erleichtern, mehrere Parochien
und deren Kirchen zusammen geschlagen werden, so heißen dieselben vereinigte
Mutterkirchen.
8§. 247. Von dergleichen zusammen geschlagenen Mutterkirchen behält jede
ihre ursprünglichen Rechte, und sie können, nach Beschaffenheit der Umstände,
unter Genehmigung der geistlichen Obern, wieder getrennt werden.
§. 248. Es ändert darunter nichts, wenn gleich derjenigen Kirche, bei
welcher der Prediger nicht wohnt, im gemeinen Sprachgebrauche der Name
Tochterkirche beigelegt worden.
6. 249. Eigentliche Tochterkirchen aber sind von der Haupt= oder Mutter-
kirche abhängig, und können sich von ihr ohne Einwilligung der Hauptgemeinde
nicht trennen.
§. 250. Im zweifelhaften Falle streitet die Vermuthung gegen die Eigen-
schaft einer Tochterkirche. Z
§. 251. Wenn erhellet, daß die eine Kirche aus den Mitteln der andern
errichtet oder dotirt worden, so ist dies zum Beweise, daß jene eine Tochter-
kirche von dieser sei, wenn nicht das Gegentheil aus den vorhandenen Urkunden
klar erhellet, hinreichend.
§. 252. In wie fern die vereinigten Kirchen zum Unterhalte des gemein-
schaftlichen Pfarrers und seiner Gehülfen beitragen müssen, beruht hauptsächlich
auf Verträgen, und ist in deren Ermangelung durch die hergebrachte Verfassung
einer jeden Kirche bestimmt.
Von auswärtigen Parochien.
§. 253. Nach eben dieser Vorschrift ist auch, wenn diesseitige Unter-
thanen zu einer auswärtigen Kirche sich halten, oder inländische Kirchen durch
auswärtige benachbarte Kfarrer mit besorgt werden, das Verhältniß der in-
ländischen Unterthanen oder ihrer Kirche mit der auswärtigen Kirche, oder
deren Pfarrer, zu beurtheilen.
§. 254. In so fern aber die Zulässigkeit einer kirchlichen Handlung, oder
deren rechtliche Folgen, durch bürgerliche Gesetze bestimmt sind, müssen die dies-
seitigen Unterthanen lediglich nach hiesigen Gesetzen beurtheilt werden.
§. 255. Weigert sich der auswärtige Pfarrer, eine Handlung nach hiesigen
Gesetzen zu vollziehen: so steht den Interessenten frei, bei ihrer Landesregierung
den Auftrag zur Vollziehung an einen inländischen Geistlichen nachzusuchen.
§. 256. Auch die Rechte der inländischen mit einer auswärtigen verbundenen
Kirche werden, so weit sie nicht durch Verträge oder Herkommen nach §. 252
bestimmt sind, nach hiesigen Gesetzen beurtheilt.
§. 257. Bei Amtshandlungen, welche auswärtige Pfarrer in hiesigen
Kirchen vornehmen, müssen sie schlechterdings die hiesigen Landesgesetze befolgen,
und nach den in hiesigen Landen vorgeschriebenen Bestimmungen wegen der
Pfarrgebühren sich richten.
§. 258. Der ausländische Geistliche ist wegen derjenigen Amtshandlungen,
die er innerhalb Landes verrichtet, der Aufsicht der hiesigen geistlichen Obern
unterworfen.
§. 259. Den Befehlen derselben muß er, auch so weit sie in die Kirchen-
oder allgemeine Landespolizei einschlagen, gebührende Folge leisten.
Wer zur Parochie gehöre.
§. 260. Wer innerhalb eines Kirchspiels seinen ordentlichen Wohnsitz auf-
geschlagen hat, ist zur Parochialkirche des Bezirks eingepfarrtt#y.
1) Der Rechtsweg ist unzulässig, wenn es sich um Entscheidung der Frage handelt,
ob Jemand zur Parochie einer bestimmten kirchlichen Gemeinde gehört, Erk. 30. Jan.
1858 (M. Bl. S. 178).
Ueber die Parochialverhältnisse der französischen Kolonie bestimmt Kab. O.
30. Okt. 1809 (Rabe X. 170); über Heranziehung mennonitischer Grundbesitzer zu
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