Abschnitt XLI. Von Parochien. 1317
§. 266. Bei Trauungen, Taufen und anderen kirchlichen Handlungen, die
8 gleicher Zeit nur an einem Orte vorgenommen werden können, hat er die
ahl, welcher von beiden Kirchenanstalten er sich bedienen wolle.
§. 267. Hat Jemand an einem Orte, wo mehrere Parochien seiner Religions-
partei sind, seinen Wohnsitz aufgeschlagen, so bestimmt die Lage des Hauses,
in dem er wohnt, die Parochie, zu welcher er gehört.
§. 268. Durch den bloßen Aufenthalt in einem Kirchspiele, so lange der
Vorsatz, seinen Wohnsitz darin aufzuschlagen, noch nicht erhellet, wird die Ein-
pfarrung nicht begründet.
J. 269. Die Frau gehört zur Parochie des Mannes nur in so fern, als
sie mit ihm einerlei Glaubensbekenntnisse zugethan ist.
§. 270. Ist sie von einer verschiedenen Religionspartei: so gehört sie, der
Regel nach, in diejenige Parochie, welcher die übrigen Mitglieder ihrer eigenen
Religionspartei, in dem Bezirke, wo der Mann seinen Wohnsitz hat, unter-
worfen sind.
§. 271. Sind diese zu keiner Parochie geschlagen, so ist auch eine solche
Frau von dem Pfarrzwange frei.
§. 272. Kinder, die noch unter der Eltern Gewalt stehen, gehören zur
Parochie desjenigen von den Eltern, in dessen Glaubensbekenntnisse sie unter-
richtet worden, oder deren Religionspartet sie gewählt haben).
§. 273. Sind dergleichen Kinder von einem anderen Glaubensbekenntnisse
als beide Eltern, so finden die Vorschriften 8§. 270, 271 Anwendung.
§. 274. Wo es durch besondere Gesetze oder wohlhergebrachte Gewohn-
heiten zwischen den verschiedenen protestantischen Gemeinden bisher eingeführt
gewesen, daß die Parochialeigenschaft der sämmtlichen Mitglieder einer Familie
nach der Religionspartei, zu welcher das Haupt derselben sich bekennt, beur-
theilt worden, hat es auch ferner dabei sein Bewenden.
§. 275. Das Gesinde gehört zu der Parochte seiner Religionspartei an
dem Orte, wo es im Dienste der Herrschaft sich aufhält.
§. 276. Eben das gilt von Handwerksgesellen und Lehrburschen, in Be-
ziehung auf den Wohnort des Meisters.
Exemtionen von der Parochie.
§. 278. Sämmtliche zum Militärstande gehörende Personen sind der
ordentlichen Parochie ihres Wohnorts oder Standaquartiers nicht unterworfen.
§. 279. Vielmehr gehören dieselben, nach näherer Bestimmung der
Militär-Konsistorialordnung:) zu der Parochie des Regiments oder der
Garnison, zu welcher sie in Absicht ihres Dienstes gewiesen sind.
—.
Zu Anmerkung 4 auf S. 1316.
gewiesen wird, Erk. O. Trib. 5. April 1851 (E. XV. 289). Vergl. Anm. zu
S. 716, 739.
1) Nach vollendetem Religionsunterricht oder zurückgelegtem 14. Lebensjahre
2) Vergl. jetzt Militär-Kirchenordnung 12. Febr. 1832 §§. 34—37. Wegen der
Zugehörigkeit der Gendarmen zur Militärgemeinde und Befreiung von den Lasten der
Civilgemeinde vergl. Res. 6. Mai 1878 (K. G. u. Bd. Bl. S. 136). Betreffs der
Zugehörigkeit der einzelnen stationirten Gendarmen bezw. der einzeln stehenden
Militärpersonen zur Kirchengemeinde, sowie betreffs der förmlichen Ueber-
tragung der Militärseelsorge auf Civilgeistliche in denjenigen Garnisonorten, in welchen
sich nur ein Bezirkskommando befindet, macht ein Res. E. O. K. 16. Nov. 1895
(K. G. u. Bd. Bl. S. 87), im Einverständnisse mit den Ministern der geistlichen
Angelegenheiten und des Krieges, folgendes bekannt: 1. An denjenigen Orten, an
welchen ein Militärpfarrer oder ein mit der Seelsorge für das Militär auesdrücklich
beauftragter Civilgeistlicher nicht vorhanden ist, sind die Civilgeistlichen nach Maßgabe
Res. 27. Febr. 1845 (M. Bl. S. 60) berechtigt und verpflichtet, die bei den einzeln
stehenden Militärpersonen, insonderheit bei den Landgendarmen erforderlichen Amts-
handlungen vorzunehmen. 2. Dem Civilgeistlichen liegt die Ausstellung der Dimisso-
rialien ob, sofern die Militärpersonen eine Amtshandlung durch einen anderen Geist-
lichen verrichtet zu sehen wünschen. 3. Die Civilgeistlichen haben die von ihnen
vollzogenen Amtshandlungen in die Kirchenbücher ihrer Parochie einzutragen. 4. Hier-