Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Strafbestimmungen. 127 
Ausnahmen von diesem Grundsatze, welche durch die Steuergesetze be- 
gründet sind, bleiben so lange aufrecht erhalten, als diese Steuergesetze in 
Kraft bleiben!). 
Die Bestimmungen der Landesgesetze, nach welchen die Befugniß zur 
Herausgabe von Druckschriften und zum Vertriebe derselben innerhalb des 
Reichsgebietes im Verwaltungswege entzogen werden darf, werden hierdurch 
aufgehoben. 
. 144. Inwiefern, abgesehen von den Vorschriften über die Entziehung 
des Gewerbebetriebes (§. 143), Zuwiderhandlungen der Gewerbetreibenden gegen 
ihre Berufspflichten außer den in diesem Gesch erwähnten Fällen einer Strafe 
unterliegen, ist nach den darüber bestehenden Gesetzen zu beurtheilen?). 
Jedoch werden aufgehoben die für Medizinalpersonen bestehenden besonderen 
Bestimmungen, welche ihnen unter Androhung von Strafen einen Zwang zu 
ärztlicher Hülfe auferlegen. 
S. 144 a#). Personen, welche den Bestimmungen der §§. 126, 126 a und 
129 entgegen Lehrlinge halten, anleiten oder anleiten lassen, können von der 
Ortspolizeibehörde durch Zwangsstrafen zur Entlassung der Lehrlinge ange- 
halten werden. 
In gleicher Weise kann die Entlassung derjenigen Lehrlinge, welche den 
auf Grund der Ss. 81 a Ziff 3, 128 Abs. 2 und 130 erlassenen Vorschriften 
entgegen angenommen sind, verfügt werden. 
§. 145. Für das Mindestmaß der Strafen, das Verhältniß von Geld- 
strafe zur Freiheitsstrafe, sowie für die Verjährung der in den §8. 146 und 
153 verzeichneten Vergehen sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für 
das Deutsche Reich maßgebend ). 
Die übrigen in diesem Titel mit Strafe bedrohten Handlungen verjähren 
ühnnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen 
nds). 
§. 146 (in der Fassung des Ges. 1. Juni 1891). Mit Geldstrafe bis zu 
zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten 
werden bestraft: 
1. Gewerbetreibende #), welche dem §. 115 zuwiderhandeln?; 
Zu Anmerkung 7 auf S. 126. 
Ges. 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen, §. 26 
Ges. 27. Juli 1877 über Untersuchung von Seennfällen. 
o Durch neue Landessteuergesetze können solche Ausnahmen nicht begründet 
erden. 
:) R. Str. G. B. S§§. 222, 230, 232, 266, 3z, 290, 297, 298, 300, 360, 1. 7. gP. 13. 
367, 3— 5. J. 9. 13, 369. §. 360, 12 ist durch Ges. 24. Mai 1880 (R. G. Bl. 
S. 109) geändert; §. 367 Nr. 5a ist durch Reichsges. 13. Mai 1891 (R. G. Bl. 
S. 107) eingeschoben. Bergl. außerdem Nahrungsminelges. 14. Mai 1879 (R. G. 
Bl. S. 145); Ges., betr. Verkehr mit blei= und zinkhaltigen Gegenständen 5. Juli 
1887 (R. G. Bl. S. 277); mit Ersatzmitteln für Butter, 15. Juni 1897 (R. G. 
Bl. S. 475); mit Wein 2c. 20. April 1892 (N. G. Bl. S. 597). In Berracht 
kommen auch Polizeiverordnungen. In Betreff der Medizinalpersonen vergl. §. 80 Abs. 2. 
4) Eingefügt durch Ges. 26. Juli 1897 (R. G. Bl. S. 663) Art. 3. 
) Auch abgesehen von den Borschriften des Abs. 1 find die allgemeinen Bor- 
schriften des R. Str. G. B. für die Gew. O. maßgebend, soweit letztere nicht ab- 
##ene Vorschriften enthält, z. B. in §s. 145 Abs. 2, 148 letzter Abs., 149 desgl., 
  
  
.) Bei sog. Dauerdelikten von dem Tage an, wo der rechtswidrige Zustand auf. 
bört, E. Crim. IX. 358. „ 
s iesen stehen die im §. 119 Abs. 1 bezeichneten Personen gleich, Erk. R. G. 
22. Okt. 1886 (Rechtspr. VIII. 688). Vergl. hierzu E. Crim. XXVI. 208. 
*.) Auch Fahrläsfigkeit ist strafbar, E. Crim. XXII. 43; desgl. nicht nur ein 
Thun, sondern schon ein vertretbares Unterlassen, z. B. wenn der Gewerbetreibende 
sich der Wahrnehmung unerlaubter Vorgänge geflissentlich entzieht, E. O. V. IX. 295. 
Wenun Fälle, in denen ein Zuwiderhandeln gegen den §. 115 stattgefunden hat, 
gleichzeitig zur Aburtheilung kommen, so kann eine Mehrheit von strafbaren Hand-
	        
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