1326 Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten.
§. 387. Die Präsentation muß von dem Patrone ), und wo deren mehrere
sind, von allen geschehen, welche zur Theilnehmung an der Wahl und Vocation
berechtigt sind.
9 388. In Ermangclung von Patronen, geschieht die Präsentation durch
die Vorsteher 2).
§. 389. Die Präsentation muß eine Abschrift der ertheilten oder noch zu
ertheilenden Vocation, ingleichen das Protokoll über die Probe= oder Gastpredigt,
beigelegt werden. ·
§. 390. In allen Fällen, wo eine Wahl der Gemeinde stattgefunden hat,
ist auch die Beilegung des Wahlprotokolls erforderlich.
¾ 391. Wird von den geistlichen Obern der Präsentirte untauglich, oder
arknr ahl unregelmäßig befunden, so muß eine neue Wahl und Präsentation
erfolgen.
" 392. Ist der Patron, welcher ein untaugliches Subjekt vorgeschlagen
hat, selbst ein Geistlicher, so verliert er für diesen Fall sein Präsentationsrecht,
und die Besetzung der Pfarre geschieht durch die geistlichen Obern.
§. 393. Die Präsentation zu einem erledigten Pfarramte muß innerhalb
sechs Monaten von Zeit der Erledigung geschehen.
§. 394. Ist der Pfarrer auswärts verstorben, so läuft die Frist von der
Zeit an, wo sein Tod dem Patrone oder den Kirchenvorstehern bekannt geworden.
. 395. Während der Vacanz?) muß der Gottesdienst in der Pfarrkirche,
auf Veranstaltung des Erzpriesters oder Kreisinspektors, durch dazu qualificirte
Personen versehen werden.
396. In der Regel sind bei Pfarrkirchen, wo nur ein Geistlicher ange-
setzt ist, die benachbarten Pfarrer derselben Inspektion, nach der Anweisung des
Erzpriesters oder Inspektors, gegen die hergebrachte Vergütung aus den Ein-
künften der erledigten Pfarre, dazu verpflichtet. ·
§. 397. Auch bei Kirchen, wo mehrere Geistliche sind, findet eine solche
Vertretung der vacanten Stelle Statt, wenn nach dem Befinden des Inspektors,
die übrigen Geistlichen die Arbeit allein nicht bestreiten können.
Devolutionsrecht.
§. 398. Kommt die Präsentation innerhalb sechs Monaten nicht ein, und
ist auch vor Ablauf dieser Frist eine Verlängerung derselben nicht gesucht, oder
nicht zugestanden worden, so fällt die Besetzung der Pfarre für diesen Fall den
geistlichen Obern anheim.
§. 399. Wenn ein hiernächst bei der Prüfung untauglich befundenes
Subjekt präsentirt worden, und darüber die gesetzmäßige Frist verlaufen ist, so
kommt, außer dem Falle des §. 392, dem Präsentirenden noch eine Nachfrist
von sechs Wochen zu Statten.
§. 400. Muß nach §. 343 die Gemeinde dem Patron Subjekte zur Aus-
wahl vorschlagen, oder muß nach §§. 340, 342 ein solcher Vorschlag der Ge-
meinde von dem Patron geschehen, so fällt nur das Recht desjenigen, welcher
in seiner Obliegenheit säumig gewesen ist, den geistlichen Obern anheim.
401. So lange die geistlichen Obern von ihren Anfallsrechten noch keinen
sebauh gemacht haben, kann der Patron oder die Gemeinde das Versäumte
nachholen.
Zu Anmerkung 4 auf S. 1325.
26. Nov. 1877 (K. G. u. Vd. Bl. 1878 S. 1), wenn wegen den zu Bestätigenden eine
Untersuchung schwebt; Res. 7. Juni 1854 (Aktenstücke VII. 18) wegen Nichtbestätigung
aus besonderen sachlichen Gründen; Erk. Komp. G. H. 13. April 1889 (K. G. u.
V. Bl. S. 111), betr. die Unzulässigkeit des Rechtsweges wegen einer vom Patrone
behaupteten Befreiung von der Präsentationspflicht bei Pfarrbesetzungen.
1) Bei den katholischen Stellen Königlichen Patronats präsentiren in der Regel
die Oberpräsidenten. Vergl. Bd. 27. Juni 1845.
:) Vergl. Anm. zu §. 321.
1) Ueber die interimistische Berwaltung erledigter Pfarrämter und den sog. Inter-
kalar-= Fonds (die Ersparnisse aus den Pfarreinkünften) vergl. Res. 22. März 1847
(M. Bl. S. 250) und §. 852 weiter unten.