Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 1327
§. 402. Auch die geistlichen Obern müssen, so oft ihnen die Ernennung
des Pfarrers anheimfällt, wegen Auswahl eines tauglichen Subjekts, die allge-
meinen gesetzlichen Vorschriften beobachten.
Ordination.
) 403. Ist der Präsentirte bestätigt: so muß ihm die Ordination, wenn
er selbige nicht wegen eines vorher bekleideten geistlichen Amts schon erhalten
hat, verliehen werden .
Einweisung.
§. 404. Der erwählte und bestätigte Pfarrer muß in sein Amt, und zu
allen Verrichtungen desselben, ordentlich eingewiesen werden.
S§. 405. Die Einweisung wird, der Regel nach, durch den Erzpriester oder
Kreisinspektor vollzogen.
§. 406. Die Kosten der Vocation, Präsentation und Einweisung, wozu
auch die Reisekosten der zur Einweisung nöthigen Personen gehören, müssen,
wo nicht besondere Provinzialverordnungen ein anderes festsetzen, aus den Ein-
tüntten der Kirche, und in deren Ermangelung von der Gemeinde bestritten
erden?).
8. 407. Die Kosten der Prüfung und Ordination hingegen muß der neue
Pfarrer tragen.
8. 408. Auch muß, der Regel nach, der neue Pfarrer sich auf seine eigene
Kosten an den Ort seiner Bestimmung hinbegeben?).
§. 409. Wo es aber durch Provinzialgesetze, oder nach einem ununter-
brochenen Herkommen eingeführt ist, daß die Reisekosten aus der Kämmerei-
oder Gemeindekasse gegeben, oder daß die Fuhren von den Mitgliedern der Ge-
meinde unentgeldlich verrichtet werden; da hat es noch ferner dabei sein Be-
enden.
§. 410. Doch soll in keinem Falle der Gemeinde zugemuthet werden,
einen Prediger, welchen sie nicht selbst gewählt hat, weiter, als in einer Ent-
fernung von zwei Tagereisen, abzuholen.
§. 411. An Orten, wo die Gemeinde den Prediger zu holen schuldig ist,
muß sie auch die zu seiner Familie gehörenden Personen, und was er an
Kleidung, Wäsche, Hausrath und Büchern mitbringt, herbeiführen.
Amtspflichten der Pfarrer.
8 413. Die Pfarrer müssen sich bei ihren Kirchen beständig aufhalten,
und dürfen die ihnen anvertraute Gemeinde, selbst bei einer drohenden Gefahr,
eigenmächtig nicht verlassen.
§. 414. Wenn sie zu verreisen genöthigt sind, so kann es nur mit Vor-
wissen und Erlaubniß des Inspektors oder Erzpriesters geschehen.
§. 415. Dieser muß die Genehmigung der geistlichen Obern einholen,
wenn die Zeit der Abwesenheit mehr als Einen Sonntag, in sich begreift!).
§. 416. In allen Fällen muß der Pfarrer, unter Direktion des Erzpriesters
oder Inspektors, solche Veranstaltungen treffen, daß die Gemeinde bei seiner
Abwesenheit nicht leide. »
§. 417. Bei seiner Amtsführung muß der Pfarrer alle, den Geistlichen
überhaupt vorgeschriebenen Pflichten sorgfältig beobachten.
Vom Pfarrzwang.
§. 418. Dagegen hat er das Recht, von den Eingepfarrten zu fordern,
1) Wegen der Vereidigung vergl. B. I. S. 125.
:) Vergl. die provinzialrechtlichen Bestimmungen bei Trusen S. 324 ff.
3) Bergl. Res. 24. Aug. 1877 (K. G. u. Bd. Bl. S. 218), betr. Umzugs- und
Reisekostensätze verschiedener Beamtenklassen der geistlichen 2c. Verwaltung.
4) Bergl. Res. 20. Jan. 1579 (K. G. u. Vd. Bl. S. 35) und 17. Mai 1892
(das. 139) wegen Beurlaubung der Pfarrgeistlichen und Superintendenten; 31. März
1879 (das. 93) wegen der Superintendenten, die im Nebenamte ein Schulaufsichtsamt
bekleiden; 4. April 1883 (das. 51) wegen der Generalsuperintendenten.