Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1332 Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 
bat. kann verlangen, daß sein und der Seinigen Leichname dahin abgeführt 
werden. 
B 462. Doch sind auch alsdann der Kirche und dem Pfarrer, für welche- 
das Begräbniß eigentlich gehören würde, der Regel nach, die ihnen nach §. 459 
zukommenden Gebühren ohne Abzug zu entrichten. 
§. 463. In allen Fällen, wo eine Leiche durch einen anderen Gerichts- 
bezirk geführt werden soll, muß bei dem Obergerichte der Provinz ein Leichen- 
paßt) nachgesucht werden. 
# §. 464. Kann ein solcher Paß nicht vorgezeigt werden, so hat die ordent- 
liche Obrigkeit jedes Orts der Durchfuhr das Recht, zu verlangen, daß der 
Sarg geöffnet, und ihr die Besichtigung der Leiche gestattet werde. 
§. 465. Die Pfarrer, durch deren Kirchspiel die Leiche gebracht wird, 
können davon weder für sich, noch für die Kirche Gebühren fordern. 
§. 466. Jeder Pfarrer, von welchem bei Gelegenheit der Durchfuhr, ge- 
wisse Amtshandlungen oder andere Feierlichkeiten ausdrücklich verlangt werden, 
Hon kann die Gebühren, für sich und die Kirche, nach der Taxe des Orts zu 
ordern. 
§. 467. Ist der Todte an einer ansteckenden Krankheit verstorben, so daß 
durch Wegbringung der Leiche die Ansteckung verbreitet werden könnte, so muß 
die deiche schlechterdings, und ohne Unterschied der Fälle, da, wo fie ist, beerdigt 
werden. 
§. 463. Alsdann sind aber auch die Gebühren nur dem Pfarrer und 
der Kirche der Parochie, wo die Beerdigung wirklich geschehen ist, zu entrichten. 
469. Jeder Todesfall muß dem Pfarrer des Kirchspiels, in welchem 
er erfolgt ist, angezeigt werden?. 
. 470. Eben das gilt auch von Personen, die sonst keiner Parochie 
unterworfen sind. 
§. 471. Auch von todtgeborenen oder vor der Taufe gestorbenen Kindern 
muß die Anzeige bei dem Pfarrer geschehen. 
§. 472. Auch solche Kinder dürfen ohne Vorwissen des Pfarrers nicht 
außerhalb des öffentlichen Kirchhofes begraben werden. 
1) Ueber die Ertheilung der Leichenpässe vergl. oben B. I S. 908ff. Bei ge- 
ringen Entfernungen ersetzt eine Legitimation der die Leiche begleitenden Personen 
den Leichenpaß, Min. Beschl. 12. Juli 1888 (A. B. 22 S. 725). Die Gültigkeit 
der Leichenpässe ist auf 4 Wochen zu beschränken, Res. 14. Juni 1856 (M. Bl. S. 
172). Zu benachrichtigen sind die Landräthe der Kreise, durch die der Leichentransport 
geht, falls nicht des Eisenbahntransportes wegen die Nachricht zu spät anlangen würde, 
immer aber der Landrath oder die anderweitige Polizeibehörde des Bestimmungsortes, 
Res. 12. Dez. 1859 (M. Bl. S. 4). Liegt der Berdacht eines Berbrecheus vor, so“ 
können die Gerichte die Leiche trotz Leichenpaß zur Besichtigung anhalten, Res. 13. Mai 
1831 (A. B. 15 S. 364). 
2) Die §§. 469—480 find, soweit fie die amtliche Stellung des Pfarrers als 
früherer staatlicher Standesbeamter betreffen, aufgehoben durch das Personenstands-Ges. 
6. Febr. 1875, auch die §5. 481—505, vergl. Bd. d. ev. O. K. NR. 21. Sept. 1874 
und Berf. des Breslauer Konfistoriums 3. Nov. 1875 (K. A. Bl. S. 134). Soweit 
die 8§. 469ff. aber dem Pfarrer im polizeilichen Interesse liegende Funkiionen zu- 
weisen, bestehen sie auch heute in Geltung. Bergl. Hinschins Aum. 7 zu §. 60 Gef. 
6. Febr. 1875 Ueber die Anlegung und Führung neuer Kirchenbücher vergl. Vd. 
des Breslauer Konfistoriums 20. März 1876 (K. A. Bl. S. 30—32). Wegen der 
für die evangelische Kirche hiernach noch stattfindenden theilweisen Bedeutung der 
Vorschriften find sie insoweit zum Abdrucke gelangt. 
Die Aufficht über das Kirchenbuchwesen steht seit dem 1. Okt. 1874 den Kon- 
sistorien und in höherer Instanz dem Ober-Kirchemath, in Hannover dem Landes- 
konfistorium zu, Kab. O. 6. März 1875 (Schles. kirchl. A. Bl. S. 81). 
Wegen der nachträglichen Beurkundung der bis zum 1. Okt. 1874 stattgefundenen 
Geburten, Heirathen und Sterbefälle vergl. Res. 26. Okt. 1880 (K. G. u. B. Bl. 
S. 141) und Res. E. O. K. 28. Jan. 1881 (das. S. 2); wegen der Kirchenbuch- 
führung nach Einführung der Civilstandsregister Res. E. O. K. 4. Juli 1881 (das. 
S. 50). 
 
	        
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